Wohnen: Förderungen und Beihilfen

Aufgabe einer ausgleichenden Wohnpolitik ist es, zum einen dafür Sorge zu tragen, dass ausreichend Wohnraum geschaffen wird, der auch für Menschen mit geringem Einkommen erschwinglich ist. Zum anderen sollen besonders einkommensschwache Haushalte gezielt unterstützt werden. Diese Materien sind primär auf Ebene der Bundesländer geregelt.

In vielen Haushalten fließt ein großer Teil des Haushaltseinkommens ins Wohnen. Für Maßnahmen, die die Preise auf dem Wohnungsmarkt sozial abfedern und das Wohnen auch für Menschen mit niedrigeren Einkommen erschwinglich machen sollen, sind in erster Linie die Bundesländer zuständig. In den neun voneinander unterschiedlichen Wohnbauförderungsgesetzen der Länder sind die wichtigsten Maßnahmen geregelt. Die Mittel für die Wohnbauförderung stammen aus dem von allen Erwerbstätigen zu leistenden Wohnbauförderungsbeitrag und aus allgemeinen Steuern.

Innerhalb der Wohnbauförderung lassen sich grundsätzlich zwei Ansatzpunkte unterscheiden:

Erstens werden die Errichtung von Eigenheimen, der Bau von Miet- bzw. Eigentumswohnungshäusern und die Wohnungssanierung gefördert – in der Regel durch günstige Kredite. Je nach Bundesland und Bauvorhaben gewährt das Land unter dem Zinssatz von Bankdarlehen liegende Landesdarlehen oder Annuitätenzuschüsse zu Bankdarlehen. Dadurch wird die monatliche Rückzahlungsbelastung der Eigenheimbauer:innen bzw. Mieter:innen gesenkt. Wer eine solche Förderung in Anspruch nehmen möchte, darf in der Regel ein bestimmtes Einkommensniveau nicht überschreiten.

Zweitens zielt die Wohnbauförderung auf Familien ab, die sich selbst die vom Land geförderten Wohnungen nicht leisten können. Meist handelt es sich um Ersatzdarlehen für Eigenmittel, die Mieter:innen beim Bezug einer geförderten Wohnung an den Bauträger zahlen müssen. Die Gewährung dieser niedrig verzinsten, langfristigen Darlehen ist jedenfalls an das Familieneinkommen gebunden.

Wer individuelle Unterstützung bei den laufenden monatlichen Belastungen (Miete, Kreditrückzahlungsraten) benötigt, kann Wohnbeihilfe beantragen. Hierbei gelten Einkommensgrenzen. Zum Teil sind noch weitere Voraussetzungen (z. B. österreichische Staatsbürgerschaft) zu erfüllen.

Neben der Förderung des gemeinnützigen und öffentlichen Wohnbaus, der Wohnbauförderung und der Wohnbeihilfe gleicht der Staat über das Mietrechtsgesetz die schwächere Position der Mieter:innen aus.

„Corona – Hilfsfond“ oder „Wohnschirm – Miete“ oder „Wohnschirm – Energie“

Zudem hat die Bundesregierung Unterstützungsleistungen im Bereich Wohnen in der Höhe von 60 Millionen Euro beschlossen, die dem Sozialministerium zur Verfügung gestellt wurden. Die Volkshilfe Wien hat die Funktion der Abwicklungsstelle.

Die betroffenen Mieter:innen bzw. Personen müssen

  1. 1. ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben (die österreichische Staatsbürgerschaft ist aber nicht notwendig),
  2. 2. einen Rückstand bei der Entrichtung des Mietzinses bzw. des Nutzungsentgeltes haben oder
  3. 3. einen Energieliefervertrag abgeschlossen haben bzw. nachweislich für den eigenen Verbrauch Heizmaterial beziehen und einen Rückstand bei der Bezahlung der Kosten haben, und
  4. 4. einen Nachweis erbringen können,
    • dass dieser Rückstand (bei Miete) seit dem 1. März 2020 entstanden ist, aktuell offen ist und in direktem Zusammenhang mit der Pandemie steht (z. B. Kurzarbeit, Arbeitslosigkeit, keine Aufträge als Selbstständige:r …) bzw.
    • dass (bei Energie) Zahlungsprobleme nachweislich seit dem 1. Juli 2021 entstanden sind und aktuell offen sind.

Für Unterstützungsleistungen aus dem „Wohnschirm – Miete“ müssen Betroffene zudem

  1. 5. von Wohnungsverlust bedroht sein und
  2. 6. nachweisen können, dass sie nicht in der Lage sind, den Wohnungsverlust selbstständig mit eigenen Mitteln und unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips zu verhindern.

Wenn die Betriebskosten über den/die Vermieter:in abgerechnet werden, ist eine finanzielle Unterstützung auch für diese möglich.

Auch wenn die Personen Untermieter:innen sind, ihr Mietvertrag befristet ist, sie ein Haus gemietet haben (nur bei Energie: Wohnungseigentümer:innen sind oder betreutes Wohnen nutzen), wird bei der Beratung geklärt, ob ihre Miet- bzw. Energieschulden übernommen werden oder sie bei einem Umzug finanziell unterstützt werden.

Miet- bzw. Energieschulden am Nebenwohnsitz können nicht übernommen werden.

Bei den Leistungen handelt es sich um Unterstützungsleistungen zur Wohnungssicherung und um pauschale Unterstützungsleistungen zum Wohnungswechsel. Auch Kosten für Gericht, Anwälte bzw. Anwältinnen oder Mahnspesen können bezahlt werden, wenn sie in direktem Zusammenhang mit der Bewältigung von Miet- oder Energiekosten stehen. Energiekosten können ebenfalls übernommen werden, wenn sie erst demnächst zu zahlen sind. Beratung und Antragstellung sind kostenlos.