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1.7

Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigung

Gesetzliche Grundlage:Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957, zuletzt geändert durch BGBl I 2021/71
Finanzierung:Beitragsfinanziert durch Arbeit­nehmer:in­nen und -geber:innen

1. Zweck der Leistung

Zweck der Leistung ist die Rückerstattung der Schlechtwetterentschädigung an den oder die Arbeitgeber:in. Die Schlechtwetterentschädigung ist der Lohnersatz des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin an den oder die Arbeiter:in für die Zeit des Arbeitsausfalls wegen Schlechtwetter (Regen, Schnee, Frost, Hitze und dergleichen).

2. Wesentliche Anspruchsvoraussetzungen

Der Geltungsbereich dieser gesetzlichen Bestimmungen umfasst lediglich Betriebe ua folgender Art: Hoch- und Tiefbaubetriebe einschließlich Schachtbaubetriebe sowie Eisenbiegerbetriebe, Straßenbaubetriebe einschließlich des Güterwegebaus, Brückenbaubetriebe, Bahnoberbaubetriebe, Erdbaubetriebe usw.

3. Höhe der Transferleistung

Die Schlechtwetterentschädigung beträgt 60 % des Lohnes, der unter Zugrundelegung der auf das jeweilige Arbeitsverhältnis anzuwendenden Normalarbeitszeit ohne Arbeitsausfall gebührt hätte. Unter Lohn ist das gemäß § 3 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz zustehende Entgelt zu verstehen.

In der durch Schlechtwetter ausfallenden Arbeitszeit sind die Ar­bei­ter⁠:⁠in­nen in der gesetzlichen Krankenversicherung mit dem Entgelt, das ihnen bei Vollarbeit gebührt hätte, in den übrigen Zweigen der Sozialversicherung mit dem tatsächlich erzielten Entgelt versichert.

4. Bezugsdauer

Der Anspruch ist in der Zeit vom 1. November bis 30. April (Winterperiode) grundsätzlich für höchstens 200 ausfallende Arbeitsstunden gegeben. In der Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober (Sommerperiode) besteht Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung für höchstens 120 ausfallende Arbeitsstunden. Die von einem oder einer Arbeitnehmer:in in der Sommerperiode für eine Entschädigung von dem Höchstausmaß von 120 ausfallenden Arbeitsstunden nicht in Anspruch genommenen Stunden können in der nachfolgenden Winterperiode für die Gewährung einer Schlechtwetterentschädigung herangezogen werden.

5. Antragstellung

Über die Frage, ob die Arbeit mit Rücksicht auf die Witterung einzustellen, fortzuführen oder wieder aufzunehmen ist, entscheidet der oder die Arbeit­geber:­in nach Anhörung des Betriebsrates.

Der Antrag auf Rückerstattung ist von dem oder der Arbeitgeber:in bei der BUAK innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Abrechnungszeitraumes einzubringen.

6. Steuerliche Behandlung

Die Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigung zählt zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gem § 25 Abs 1 Z 1 lit a EStG 1988 und ist daher steuerpflichtig.