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1.1

Arbeitslosengeld

Gesetzliche Grundlage:§§ 7 bis 25, 36a bis 36c, 40 ff AlVG 1977, zuletzt geändert durch BGBl I 2023/118
Finanzierung:Arbeitslosenversicherung
Ausgaben:rd € 2 Mrd (AlG ohne PV, KV, 2023)*
Leistungsbezieher:innen:119.469 (Männer: 68.708, Frauen: 50.761; Durchschnitt 1–8/2023)*
Durchschnittliche Höhe:€ 37,50 (Männer: € 40,30, Frauen: € 33,80; Durchschnitt 1–8/2023)*

1. Zweck der Leistung

Mit dem Arbeitslosengeld soll der mit Arbeitslosigkeit einhergehende Einkommensausfall von Erwerbstätigen ausgeglichen werden.

2. Wesentliche Anspruchsvoraussetzungen

Der oder die Arbeitslose muss der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen. Dies ist der Fall, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

  • Der oder die Arbeitslose kann und darf eine Beschäftigung aufnehmen:

    Arbeitslose müssen sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung im Ausmaß von 20 Wochenstunden – bei Vorhandensein von Betreuungspflichten für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder Kinder mit Behinderung, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, im Ausmaß von 16 Stunden – bereithalten. Als Beschäftigung gilt auch ein Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Weiters müssen ausländische Arbeitssuchende berechtigt sein, eine unselbstständige Beschäftigung aufzunehmen.

  • Arbeitsfähigkeit:

    Arbeitslose sind arbeitsfähig, wenn sie nicht invalid oder berufsunfähig im Sinne des ASVG sind.

  • Arbeitswilligkeit:

    Arbeitswilligkeit, die auch Eigeninitiative miteinschließt, bedeutet, dass Arbeitslose ua bereit sein müssen, eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen, sich zum Zweck beruflicher Ausbildung nach- und umschulen zu lassen oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Wenn im Zuge von Maßnahmen des AMS Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitsunwilligkeit in diesem Sinne hat den Verlust des Arbeitslosengeldes für eine bestimmte Zeit zur Folge.

  • Arbeitslosigkeit:

    Arbeitslosigkeit liegt vor, wenn nach der Beendigung einer (unselbstständigen oder selbstständigen) Erwerbstätigkeit keine neue Beschäftigung gefunden wird.*

Innerhalb einer Rahmenfrist müssen bestimmte Mindestversicherungszeiten in der Arbeitslosenversicherung vorliegen (= Erfüllung der Anwartschaft):

  • Um einen Anspruch auf Arbeitslosengeld zu erwerben, müssen innerhalb der letzten 24 Monate* vor Geltendmachung des Anspruchs (= Rahmen­frist) arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten* von mindestens 52 Wochen vorliegen.

  • Wurde bereits einmal Arbeitslosengeld oder Karenzgeld bezogen, verringert sich die Dauer der erforderlichen arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung auf mindestens 28 Wochen innerhalb der Rahmenfrist von zwölf Monaten.

  • Bei Personen, die das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragen, genügt es, wenn sie in den letzten zwölf Monaten vor der Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt waren.

3. Höhe der Transferleistung

Die Höhe des Arbeitslosengeldes ist abhängig vom vorangegangenen Erwerbseinkommen und im Falle eines Anspruchs auf Familienzuschläge von der Familiengröße.

Es setzt sich aus einem Grundbetrag, allfälligen Familienzuschlägen (siehe dieses Kapitel, Abschnitt 1.6) und einem allfälligen Ergänzungsbetrag zusammen.

Seit 1. Juli 2020 ist der Tag der individuellen Geltendmachung (Antragstellung) ausschlaggebend. Dabei bleibt das Einkommen der letzten 12 Monate vor der Geltendmachung grundsätzlich außer Betracht. Es wird das Einkommen vor diesen 12 Monaten herangezogen – und zwar ebenfalls ein Betrachtungszeitraum von 12 Monaten.

Liegen in diesem Zeitraum keine 12 monatlichen Beitragsgrundlagen vor, reichen sechs monatliche Beitragsgrundlagen.

Gibt es keine sechs monatlichen Beitragsgrundlagen, werden auch monatliche Beitragsgrundlagen innerhalb der 12 Monate vor der Antragstellung berücksichtigt, dh Beitragsgrundlagen, die jünger als ein Jahr sind.

Die Auswahl der Beitragsgrundlage ist insgesamt jedoch sehr komplex. Zu diesen Grundsätzen bestehen nämlich Ausnahmen.

Als Grundbetrag gebühren täglich 55 % des täglichen Nettoeinkommens. Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens ist das ermittelte monatliche Bruttoeinkommen um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für eine:n alleinstehende:n Angestell­te:n maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern und sodann mit zwölf zu multiplizieren und durch 365 zu dividieren.

Sind die heranzuziehenden Beitragsgrundlagen zum Zeitpunkt der Antragstellung älter als ein Jahr, so sind diese mit dem Aufwertungsfaktor (§ 108 Abs 4 ASVG) der betreffenden Jahre aufzuwerten.

Das höchste tägliche Arbeitslosengeld (Grundbetrag) beträgt € 75,12 (2024).

Ergibt sich, dass das Arbeitslosengeld (Grundbetrag) geringer wäre als täglich € 40,60 (ein Dreißigstel des Ausgleichszulagenrichtsatzes gemäß § 293 Abs 1 lit a lit bb ASVG), so gebührt ein Ergänzungsbetrag in der Höhe der Differenz. Grundbetrag und Ergänzungsbetrag dürfen aber 60 % des täglichen Nettoeinkommens nicht überschreiten. Wenn ein Anspruch auf Familienzuschläge gebührt, dürfen Grundbetrag, Familienzuschläge und Ergänzungsbetrag 80 % des täglichen Nettoeinkommens nicht überschreiten.

Das Arbeitslosengeld wird ohne Abzüge ausbezahlt.

Wenn der oder die Arbeitslose an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Auftrag des Arbeitsmarktservice teilnimmt, gebührt zusätzlich zum täglichen Arbeitslosengeld ein Zusatzbetrag (Schulungszuschlag) in der Höhe von € 2,49 täglich (2024). Dauert die Maßnahme mindestens vier Monate, gebührt der dreifache Schulungszuschlag. Dauert die Maßnahme mindestens zwölf Monate, gebührt der fünffache Schulungszuschlag, soweit dadurch das insgesamt täglich gebührende Arbeitslosengeld von € 51,20 (Grenzbetrag) nicht überschritten wird. Wenn die mit der Teilnahme an Maßnahmen verbundenen Mehrkosten durch eine Zuschussleistung vom Träger der Einrichtung nach § 18 Abs 6 lit e gedeckt werden, gebührt kein Schulungszuschlag. Leistet ein anderer Ausbildungsträger oder ein Betrieb, bei dem die Qualifizierung erfolgt, eine Zuschussleistung, so gebührt maximal der dreifache Schulungszuschlag. Der Schulungszuschlag sowie der Grenzbetrag für den fünffachen Schulungszuschlag sind jährlich, erstmals für das Jahr 2024, mit dem Anpassungsfaktor gemäß § 108 f ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen Cent zu runden. Zuschussleistungen von Ausbildungsträgern und Betrieben sind nur in einem Ausmaß zulässig, das die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet.

4. Bezugsdauer

Das Arbeitslosengeld gebührt – bei Erfüllung der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen – grundsätzlich ab dem Tag der Geltendmachung.* Die maximale Bezugsdauer von Arbeitslosengeld hängt von der Dauer der versicherungspflichtigen Beschäftigung vor der Antragstellung und vom Alter des oder der Arbeitslosen ab.

  • Sie beträgt jedenfalls mindestens 20 Wochen.

Die Bezugsdauer erhöht sich auf

  • 30 Wochen bei 156 Wochen (= drei Jahre) arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung;

  • 39 Wochen bei 312 Wochen (= sechs Jahre) arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung innerhalb der letzten zehn Jahre und Vollendung des 40. Lebensjahres;

  • 52 Wochen bei 468 Wochen (= neun Jahre) arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung innerhalb der letzten 15 Jahre und Vollendung des 50. Lebensjahres (zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld).

  • 78 Wochen beträgt die maximale Bezugsdauer nach Absolvierung einer beruflichen Maßnahme der Rehabilitation, die nach dem 31. Dezember 2010 begonnen hat.

Für die Beurteilung der Bezugsdauer werden auch (im Gegensatz zur Anwartschaftsbeurteilung) jene Zeiten herangezogen, die bereits einmal für den Arbeitslosengeldbezug berücksichtigt wurden.

Nimmt der oder die Arbeitslose an Umschulungsmaßnahmen im Rahmen einer Arbeitsstiftung teil, verlängert sich die jeweilige Bezugsdauer um bis zu 156 Wochen. Weiters verlängert sich die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes um die Dauer einer Teilnahme an einer arbeitsmarktpolitischen Maßnahme (Kurs, Wiedereingliederungsmaßnahme uÄ) des Arbeitsmarktservice.

Ruhen des Arbeitslosengeldes

Das Arbeitslosengeld ruht ua

  • bei Bezug von Kranken- oder Wochengeld;

  • während des Aufenthalts in einer Heil- oder Pflegeanstalt;

  • bei Bezug einer Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension;

  • bei Gewährung einer Kündigungsentschädigung;

  • bei Gewährung einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt;

  • während eines Auslandsaufenthalts;

  • bei Verbüßung einer Freiheitsstrafe;

  • bei Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz;

  • während der Ableistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes.

Bei Arbeitsunwilligkeit (Verweigerung oder Vereitelung einer zumutbaren Beschäftigung, einer Umschulung oder einer Wiedereingliederungsmaßnahme) verliert der oder die Arbeitslose für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für zumindest sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Im Wiederholungsfall verlängert sich der Anspruchsverlust auf acht Wochen. Die Erhöhung des Anspruchsverlustes gilt bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.

5. Einkommensanrechnung

Neben dem Arbeitslosengeldbezug kann der oder die Arbeitslose ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit beziehen, wenn es die Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs 2 ASVG* nicht überschreitet.

Bei einem Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze gebührt kein Arbeitslosengeld.

Bei vorübergehender Erwerbstätigkeit sind außerdem 90 % jenes Teils des (Netto-)Einkommens, welches die monatliche Geringfügigkeitsgrenze von € 518,44 (2024) überschreitet, auf die Arbeitslosenversicherungsleistung anzurechnen (vgl dazu im Einzelnen die entsprechenden Bestimmungen betreffend vorübergehende Erwerbstätigkeit im § 21a AlVG).

Einkommensgrenzen

Keine Arbeitslosigkeit und folglich kein Anspruch auf Arbeitslosengeld ist gegeben, wenn jemand

  • aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Einkommen erzielt, das den in § 5 Abs 2 ASVG angeführten Betrag übersteigt (Geringfügigkeitsgrenze 2024: € 518,44 monatlich),

  • ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin, der Eltern oder Kinder tätig ist, sofern das Entgelt aus dieser Tätigkeit, würde sie in einem Dienstverhältnis ausgeübt, den im § 5 Abs 2 ASVG angeführten Betrag übersteigt,

  • als geschäftsführender Gesellschafter aus dieser Tätigkeit ein Einkommen oder einen Umsatz erzielt, wenn das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, oder 11,1 % des aufgrund seiner Anteile aliquoten Umsatzes der Gesellschaft den im § 5 Abs 2 ASVG angeführten Betrag übersteigt,*

  • selbstständig erwerbstätig ist und daraus ein Einkommen oder einen Umsatz erzielt, wenn das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, oder 11,1 % des Umsatzes den im § 5 Abs 2 ASVG angeführten Betrag übersteigt,

  • einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb auf eigene Gefahr und Rechnung führt, wenn 3 % des Einheitswertes die jeweils geltende Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs 2 Z 2 ASVG (€ 518,44) übersteigen.*

Definition des Einkommens

Der für das Arbeitslosengeld maßgebliche Einkommensbegriff ist im § 36a AlVG zu finden, wo mit einigen Abweichungen auf das Einkommen nach dem Einkommensteuergesetz verwiesen wird. Die Abweichungen betreffen insbesondere bestimmte steuerfreie Einkünfte, die dem Einkommen hinzugerechnet werden, und einen Pauschalierungsausgleich bei Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG). Weiters bleiben Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 EStG zu versteuern sind (insbesondere Sonderzahlungen bis zur Höhe eines Jahressechstels, gesetzliche Abfertigung) sowie die Winterfeiertagsvergütung gemäß § 13j Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz außer Betracht.

6. Steuerliche Behandlung

Das Arbeitslosengeld ist gemäß § 3 Abs 1 Z 5 lit a EStG 1988 steuerfrei.

Erhält der oder die Steuerpflichtige das Arbeitslosengeld nur für einen Teil des Kalenderjahres, so sind die für das restliche Kalenderjahr bezogenen Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft und die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit auf einen Jahresbetrag umzurechnen, um den Steuersatz zu ermitteln, mit dem das tatsächlich erzielte steuerpflichtige Einkommen zu versteuern ist (Progressionsvorbehalt). Die festzusetzende Steuer darf jedoch nicht höher sein als jene, die sich bei Besteuerung sämtlicher Bezüge ergeben würde (§ 3 Abs 2 EStG 1988).

7. Folgetransfers

Alle Arbeitslosengeldbezieher:innen und deren Angehörige sind in der gesetzlichen Krankenversicherung krankenversichert. Zeiten des Arbeitslosengeld- bzw Notstandshilfebezuges gelten in der Pensionsversicherung als Beitragszeiten und werden mit 70 % der Beitragsgrundlage, die für die Berechnung des Arbeitslosengeldes herangezogen wurde, bewertet. Für Personen, die vor dem 1.1.1955 geboren sind, bleiben Bezugszeiten weiterhin Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung.*

Bei Teilnahme an einer vom AMS zugewiesenen Maßnahme oder einer Ausbildung im Rahmen der Arbeitsmarktförderung ist der oder die Arbeitslose in der gesetzlichen Unfallversicherung unfallversichert.

Bei einem entsprechend geringen Arbeitslosengeld kann um Befreiung von der Rezeptgebühr und vom Service-Entgelt (siehe Kapitel IV, Abschnitte 1.5 und 1.6), um Zuschussleistung zu Fernsprechentgelten und um Befreiung vom ORF-Beitrag (siehe Kapitel VII, Abschnitt 2.1) sowie um Mindestsicherung bzw Sozialhilfe (siehe Kapitel VII, Abschnitt 1) angesucht werden.

8. Antragstellung und Auszahlung

Das Arbeitslosengeld ist grundsätzlich persönlich bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle zu beantragen. Für die Geltendmachung ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden.

Die Geltendmachung kann auch auf elektronischem Weg erfolgen, sofern der oder die Arbeitslose über ein sicheres eAMS-Konto verfügt. Die Zugangsdaten für ein derartiges Konto sind bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu beantragen. Aber auch bei der elektronischen Geltendmachung des Anspruches ist grundsätzlich eine persönliche Vorsprache innerhalb von zehn Tagen ab Geltendmachung erforderlich. Die Möglichkeit der elektronischen Beantragung erfordert jedoch eine vorherige Arbeitslosmeldung mittels Meldeformular des Arbeitsmarktservice oder die Vormerkung zur Arbeitssuche. Die Arbeitslosmeldung hat vor Eintritt der Arbeitslosigkeit, also spätestens am letzten Tag des Dienstverhältnisses zu erfolgen.*

Die Auszahlung des Arbeitslosengeldes erfolgt monatlich im Nachhinein auf das Konto des oder der Arbeitslosen oder durch Hinterlegung bei der Post.

9. Anmerkungen

Keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben Arbeitnehmer:innen und freie Dienstnehmer:innen, die bei demselben oder derselben Arbeitgeber:in und innerhalb eines Monats von einem vollversicherten in ein geringfügiges Arbeitsverhältnis bzw in ein freies Dienstverhältnis wechseln, da in diesem Fall nach den gesetzlichen Bestimmungen keine Arbeitslosigkeit vorliegt. Weiters haben jene Personen keinen Anspruch, die eine Pension beziehen bzw die bereits pensionsberechtigt sind, ebenso Personen, die der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegen (siehe dieses Kapitel, Abschnitt 1.2, Punkt 9).

Nicht als arbeitslos gelten auch Personen, die in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang – so als ordentlicher bzw ordentliche Hörer:in einer Hochschule, als Schüler:in einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt – ausgebildet werden oder, ohne dass ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterziehen. Eine Ausnahme von dieser Regelung liegt dann vor, wenn die Ausbildung die Gesamtdauer von drei Monaten nicht überschreitet. Wenn die Ausbildung die Gesamtdauer von drei Monaten überschreitet, ist Arbeitslosigkeit dennoch anzunehmen, wenn zum Zeitpunkt der letzten, aufgrund der Erfüllung der Anwartschaft erfolgten Geltendmachung von Arbeitslosengeld die Anwartschaft nach § 14 Abs 1 erster Satz AlVG („große Anwartschaft“) erfüllt wurde, wobei jedoch die Rahmenfrist nicht um Ausbildungszeiten (§ 15 Abs 1 Z 4 AlVG) erstreckt worden sein darf.