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1.5

Umschulungsgeld

Gesetzliche Grundlage:§ 39b AlVG – zuletzt geändert durch BGBl I 2022/174
Leistungsbezieher:innen:95 (Männer: 61, Frauen: 34; Durchschnitt 1–8/2023)
Durchschnittliche Höhe:€ 47,90 (Männer: € 49,50, Frauen: € 44,90; Durchschnitt 1–8/2023)*

1. Zweck der Leistung

Das Umschulungsgeld ist eine Leistung, die das Arbeitsmarktservice gewährt. Es dient zur Unterhaltssicherung während der Absolvierung beruflicher Maßnahmen der Rehabilitation.

2. Wesentliche Anspruchsvoraussetzungen

Wie für den Arbeitslosengeldbezug muss der oder die Umschulungsgeldbezieher:in arbeitslos sein (siehe dieses Kapitel, Abschnitt 1.1).*

Es besteht weiters dann Anspruch auf Umschulungsgeld, wenn nach den entsprechenden Regelungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mittels Bescheid festgestellt wurde, dass Invalidität (Berufsunfähigkeit) voraussichtlich im Ausmaß von mindestens sechs Monaten vorliegt und berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind und die betreffende Person zur aktiven Teilnahme an für sie in Betracht kommenden beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation bereit ist.

Durch berufliche Maßnahmen der Rehabilitation soll die betreffende Person in die Lage versetzt werden, ihren früheren Beruf oder, wenn das nicht möglich ist, einen neuen Beruf auszuüben. Nur Maßnahmen, durch die mit hoher Wahrscheinlichkeit auf Dauer Invalidität oder Berufsunfähigkeit beseitigt oder vermieden werden kann und die geeignet sind, mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt auf Dauer sicherzustellen, sind zulässig.

Bei Bezug des Umschulungsgeldes besteht die Verpflichtung, bei der Auswahl, Planung und Durchführung der beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation aktiv mitzuwirken. Wird der Verpflichtung ohne wichtigen Grund nicht nachgekommen, kann eine Sperre des Umschulungsgeldes von sechs, im Wiederholungsfall von acht Wochen verhängt werden. In berücksichtigungswürdigen Fällen, zB wenn eine Ausbildung nach kurzer Unterbrechung wieder fortgesetzt wird und der Ausbildungserfolg durch die kurze Unterbrechung nicht gefährdet ist, kann der Verlust des Umschulungsgeldes nachgesehen werden.

3. Höhe der Transferleistung

Das Umschulungsgeld gebührt in der Phase der Auswahl und Planung der beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation in der Höhe des Arbeitslosengeldes, ab der Teilnahme an der ersten Maßnahme der beruflichen Rehabilitation in der Höhe des um 22 % erhöhten Grundbetrages des Arbeitslosengeldes zuzüglich allfälliger Familienzuschläge, mindestens jedoch in der Höhe von € 47,33 (Existenzminimum nach der Exekutionsordnung).

4. Bezugsdauer

Das Umschulungsgeld gebührt ab der Feststellung des Pensionsversicherungsträgers, wenn die Geltendmachung innerhalb von vier Wochen erfolgt, anderenfalls erst ab der Geltendmachung. Es gebührt bis zur Beendigung dieser Maßnahmen, längstens bis zum Monatsende nach Beendigung der letzten Maßnahme.

5. Einkommensanrechnung

Neben dem Umschulungsgeldbezug kann ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit vorliegen, wenn es die Geringfügigkeitsgrenze von € 518,44 monatlich (2024) gemäß § 5 Abs 2 ASVG nicht überschreitet.

Bei einem Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze gebührt kein Umschulungsgeld.

Bei vorübergehender Erwerbstätigkeit sind außerdem 90 % jenes Teils des (Netto-)Einkommens, welcher die monatliche Geringfügigkeitsgrenze von € 518,44 (2024) überschreitet, auf die Leistung anzurechnen (vgl dazu im Einzelnen die entsprechenden Bestimmungen betreffend vorübergehende Erwerbstätigkeit im § 21a AlVG).

Einkommensgrenzen

Es gelten dieselben Bestimmungen wie beim Arbeitslosengeld (siehe dieses Kapitel, Abschnitt 1.1, Punkt 5).

6. Steuerliche Behandlung

Das Umschulungsgeld ist gemäß § 3 Abs 1 Z 5 lit a EStG 1988 steuerfrei.

Erhält der oder die Steuerpflichtige das Umschulungsgeld nur für einen Teil des Kalenderjahres, so sind die für das restliche Kalenderjahr bezogenen Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft und die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit auf einen Jahresbetrag umzurechnen, um den Steuersatz zu ermitteln, mit dem das tatsächlich erzielte steuerpflichtige Einkommen zu versteuern ist (Progressionsvorbehalt). Die festzusetzende Steuer darf jedoch nicht höher sein als jene, die sich bei Besteuerung sämtlicher Bezüge ergeben würde (§ 3 Abs 2 EStG 1988).

7. Folgetransfer

Umschulungsgeldbezieher:innen und deren Angehörige sind in der gesetzlichen Krankenversicherung krankenversichert. Zeiten des Bezuges von Umschulungsgeld gelten in der Pensionsversicherung als Beitragszeiten. Während der Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation sind die Umschulungsgeldbezieher:innen unfallversichert.

Für unterhaltsberechtigte Familienangehörige besteht unter gewissen Voraussetzungen ein Anspruch auf einen Familienzuschlag (siehe dieses Kapitel, Abschnitt 1.6).

Bei einem entsprechend geringen Umschulungsgeld kann um Befreiung von der Rezeptgebühr und vom Service-Entgelt (siehe Kapitel IV, Abschnitte 1.5 und 1.6), um Zuschussleistung zu Fernsprechentgelten und um Befreiung vom ORF-Beitrag (siehe Kapitel VII, Abschnitt 2.1) sowie um Mindestsicherung bzw Sozialhilfe (siehe Kapitel VII, Abschnitt 1) angesucht werden.

8. Antragstellung und Auszahlung

Das Umschulungsgeld ist grundsätzlich persönlich bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle zu beantragen.

Die Auszahlung des Umschulungsgeldes erfolgt monatlich im Nachhinein auf das Konto des oder der Arbeitslosen oder durch Hinterlegung bei der Post.

9. Anmerkungen

Das Umschulungsgeld kann auch bei aufrechtem Arbeitsverhältnis gewährt werden, wenn daraus kein Entgeltanspruch mehr besteht und der Anspruch auf Krankengeld erschöpft ist.