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1.5

Besondere Schulbeihilfe

Gesetzliche Grundlage:§ 10 Schülerbeihilfengesetz (SchBG) 1983, zuletzt geändert durch BGBl I 2013/54
Finanzierung:Bund
Gesamtausgaben:rd. € 95.000 (2022/2023)*
Leistungsbezieher:innen:21 (2022/2023)*
Durchschnittliche Höhe:rd € 1.600 (2022/2023)*

1. Zweck der Leistung

Die besondere Schulbeihilfe stellt eine finanzielle Unterstützung für Berufstätige für die Zeit der Vorbereitung auf die Reifeprüfung dar.

2. Wesentliche Anspruchsvoraussetzungen

Besondere Schulbeihilfe erhalten Studierende während der sechs Monate vor der abschließenden Prüfung, wenn sie

  • eine höhere Schule für Berufstätige besuchen und

  • sich durch eine zumindest einjährige Berufstätigkeit selbst erhalten haben und

  • sich zur Vorbereitung auf die abschließende Prüfung (Vor- oder Hauptprüfung) gegen Entfall der Bezüge beurlauben lassen oder nachweislich die Berufstätigkeit einstellen.

3. Höhe der Transferleistung

Die Höhe der besonderen Schulbeihilfe hängt vom Familienstand und der Familiengröße des Schülers oder der Schülerin ab.

Sie beträgt € 962 monatlich für alleinstehende Schüler:innen und erhöht sich um € 450 für verheiratete Schüler:innen, deren Ehepartner:innen nicht berufstätig sind und keine Einkünfte (auch nicht aus geringfügiger Beschäftigung) beziehen. Für jedes Kind, für das der oder die Schüler:in gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist, erhöht sie sich um weitere € 170.

Ein im gleichen Monat allenfalls zustehender Anspruch auf Schulbeihilfe ist auf die besondere Schulbeihilfe anzurechnen.

Erhält der oder die Schüler:in eine Leistung aufgrund des AMFG oder des AlVG 1977, so vermindert sich die besondere Schulbeihilfe um jenen Betrag, der sich durch den Abzug der Hälfte der zustehenden besonderen Schulbeihilfe von den Leistungen aufgrund des AMFG oder des AlVG für denselben Zeitraum ergibt.

Der monatliche Betrag wird maximal für sechs Monate, idR als Gesamtbetrag, ausbezahlt.

4. Bezugsdauer

Die besondere Schulbeihilfe gebührt für die der mündlichen Reifeprüfung unmittelbar vorangehenden sechs Monate (= 26 Wochen).

5. Einkommensanrechnung

Der oder die Schüler:in darf kein Einkommen aus einer Berufstätigkeit während des Zeitraumes des Schulbeihilfenbezuges beziehen. Das Einkommen des Ehepartners oder der Ehepartnerin spielt nur für die Erhöhung der besonderen Schulbeihilfe eine Rolle. Auch der Ehepartner oder die Ehepartnerin darf in diesem Fall kein Einkommen aus einer Berufstätigkeit beziehen.

6. Steuerliche Behandlung

Die besondere Schulbeihilfe ist gemäß § 3 Abs 1 Z 3 lit e EStG 1988 steuerfrei.

7. Folgetransfers

Es gibt keinen Transfer, der unmittelbar mit dem Bezug der besonderen Schulbeihilfe einhergeht.

8. Antragstellung und Auszahlung

Der Antrag ist persönlich bei der zuständigen Schüler:innenbeihilfenbehörde zu stellen (siehe Adressen im Anhang unter „Schüler:innenbeihilfenbehörde“). Antragsformulare sind in den Direktionen der jeweiligen Schule erhältlich.

Die Auszahlung der besonderen Schulbeihilfe soll möglichst in jenem Monat erfolgen, für den sie gebührt, und erfolgt idR mit einer Einmalzahlung.