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1.1

Schüler:innen- und Lehrlingsfreifahrt

Gesetzliche Grundlage:§§ 30f bis 30q FLAG 1967, zuletzt geändert durch BGBl I 2013/163
Finanzierung:FLAF, Selbstbehalt der Schüler:innen und Lehrlinge
Gesamtausgaben:etwa € 555 Mio (Schüler:innen- und Lehrlingsfreifahrten sowie Fahrtbeihilfen)*

1. Zweck der Leistung

Die Schüler:innenfreifahrt stellt eine Sachleistung dar, die die Chancengleichheit der Kinder und Jugendlichen in der Ausbildung unterstützen soll.

2. Wesentliche Anspruchsvoraussetzungen

a)
Schüler:innen

Anspruchsberechtigt sind Schüler:innen, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für die österreichische Familienbeihilfe bezogen wird. Sie haben Anspruch auf eine Schüler:innenfreifahrt für die Strecke zwischen der Wohnung im Inland und der Schule. Entsprechend ausgefüllte und von der Schule bestätigte Formulare sind beim jeweiligen Verkehrsunternehmen einzureichen. Als Eigenanteil ist ein Pauschalbetrag von € 19,60 pro Schuljahr zu leisten.

b)
Lehrlinge

Anspruchsberechtigt sind Lehrlinge in einem anerkannten Lehrverhältnis, die eine betriebliche Ausbildungsstätte im Bundesgebiet oder grenznahen Gebiet im Ausland besuchen.

Für den Lehrling muss Anspruch auf Familienbeihilfe bestehen, und der Lehrling muss ein öffentliches Verkehrsmittel für den Weg zwischen Wohnung und betrieblicher Ausbildungsstätte benützen.

3. Höhe der Transferleistung

Die Transferleistung entspricht der Höhe des jeweiligen Fahrpreises für den Schulweg abzüglich eines Selbstbehalts von € 19,60 pro Schuljahr.

4. Bezugsdauer

a)
Schüler:innen

Die Schüler:innenfreifahrt kann für die Dauer des Schulbesuchs, längstens jedoch, solange Familienbeihilfe bezogen wird, in Anspruch genommen werden. Ist zu Beginn des Schuljahres das 24. Lebensjahr bereits vollendet, ist eine Schüler:innenfreifahrt nicht mehr möglich.

Weiters wurde eine Schulfahrtbeihilfe für Schüler:innen, die ein Pflichtpraktikum absolvieren, eingeführt.

b)
Lehrlinge

Die Schüler:innenfreifahrt kann für die Dauer der Lehre, solange Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, längstens jedoch bis zum Ablauf des Monats, in dem der Lehrling das 26. Lebensjahr vollendet hat, in Anspruch genommen werden.

5. Einkommensanrechnung

Es wird kein Einkommen berücksichtigt.

6. Steuerliche Behandlung

Die Leistung ist gemäß § 3 Abs 1 Z 7 EStG 1988 steuerfrei.

7. Folgetransfers

Es gibt keine unmittelbar mit der Schüler:innen- und Lehrlingsfreifahrt zusammenhängenden Folgetransfers.

8. Antragstellung und Auszahlung

Die Schüler:innen- bzw Lehrlingsfreifahrt ist mit dem dafür vorgesehenen Antragsformular beim Verkehrsunternehmen zu beantragen. Bei Erfüllung der Voraussetzungen wird der Freifahrtsausweis sofort ausgestellt.

9. Anmerkungen

Eine Schüler:innenfreifahrt ist nur für jene Strecken zulässig, auf denen der oder die Schüler:in keine andere Beförderung unentgeltlich in Anspruch nehmen kann. Gegebenenfalls muss die Notwendigkeit der Schüler:innenbeförderung durch den Schulerhalter bestätigt werden.

Seit dem Schuljahr 2012/13 gibt es das TOP-Ticket des Verkehrsverbunds Ost-Region (VOR).

Das TOP-Jugendticket um € 70 gilt auf allen Verbundlinien in Wien, Niederösterreich und dem Burgenland an allen Tagen (auch in den Ferien). Keine Verbundlinien sind etwa Flughafenschnellverkehre oder touristische Privatbahnen. Im Ticketpreis von € 70 ist der Selbstbehalt von € 19,60 bereits enthalten. Auch in anderen Bundesländern werden Jugendtickets der Verkehrsverbünde angeboten.