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1.9

Bildungskarenz (Weiterbildungsgeld)

Gesetzliche Grundlage:§ 11 AVRAG in der Fassung BGBl I 2011/152, § 26 Abs 1 Z 1 AlVG
Finanzierung:Arbeitslosenversicherung
Gesamtausgaben:€ 250,19 Mio (2022)*
Leistungsbezieher:innen:Im Schnitt 17.576 (2022)*
Durchschnittliche Höhe:€ 40,30 pro Tag (2022)*

1. Zweck der Leistung

Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen soll die längerfristige Teilnahme an beruflichen Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen ermöglicht werden, ohne dass dafür das Dienstverhältnis aufgelöst werden muss.

2. Wesentliche Anspruchsvoraussetzungen

  • Mindestens sechs Monate ununterbrochene Beschäftigung bei demselben oder derselben Arbeitgeber:in.

    Sonderregelung für Saisonbetriebe (§ 53 Abs 6 ArbVG): Hier kann eine Bildungskarenz vereinbart werden, wenn das (befristete) Dienstverhältnis ununterbrochen drei Monate gedauert hat und vor Antritt der Bildungskarenz eine insgesamt mindestens sechsmonatige Beschäftigung beim selben Arbeitgeber bzw bei derselben Arbeitgeberin vorliegt. Das heißt, dass Zeiten von befristeten Arbeitsverhältnissen beim selben Arbeitgeber bzw bei derselben Arbeitgeberin innerhalb von vier Jahren zusammengerechnet werden können und so zumindest sechs Monate ergeben müssen.

  • Schriftliches Einverständnis des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin, auch mit dem Zeitpunkt und der Dauer der Bildungskarenz.

  • Nachweis der Teilnahme (mittels Kursanmeldung, Kursbesuchs- oder Inskriptionsbestätigung) an einer oder mehreren Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen im Ausmaß von mindestens 20 Wochenstunden (inkl der Selbstlernzeiten, diese müssen vom Bildungsinstitut bestätigt werden). Für Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum 7. Lebensjahr, für die keine geeignete Betreuungsmöglichkeit besteht, reduziert sich der Nachweis der Teilnahme an Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen auf 16 Wochenstunden. Bei Lehrgängen zum Nachholen des Pflichtschul- oder eines Lehrabschlusses und zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung werden automatisch 20 Wochenstunden angenommen. Neu geregelt wurde mit 1. Juli 2013 der Leistungsnachweis bei einem Studium: Nach einem Semester bzw nach sechs Monaten muss ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von vier Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von acht ECTS-Punkten erbracht werden. Alternativ kann auch ein anderer Erfolgsnachweis (wie beispielsweise Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums oder eine Bestätigung über den Fortschritt bei einer Diplomarbeit oder einer sonstigen Abschlussarbeit) erbracht werden. Erfolgt das nicht, wird das Weiterbildungsgeld eingestellt (oder gegebenenfalls auch rückgefordert).

3. Höhe der Leistung

In der Zeit der Bildungskarenz wird das sogenannte „Weiterbildungsgeld“ in der Höhe des (fiktiven) Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch € 14,53 pro Tag ausbezahlt. Darüber hinaus sind Arbeitnehmer:innen während der Bildungskarenz kranken-, pensions- und unfallversichert.

Ein Zuverdienst bis zur Geringfügigkeitsgrenze von monatlich € 518,44 (im Jahr 2024) ist gestattet.

Das AMS kann eine Beihilfe zu zusätzlichen Kosten (zB Kursgebühren) von bis zu € 3.000 gewähren.

Ein Anspruch auf Weiterbildungsgeld besteht nur dann, wenn auch ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht!

4. Bezugsdauer

Bildungskarenz kann für maximal zwölf Monate vereinbart werden. Die Bildungskarenz kann auch in Teilen beansprucht werden, wobei jeder Teil mindestens zwei Monate umfassen muss. Der Verbrauch in einzelnen Teilen ist während eines Rahmenzeitraumes von vier Jahren möglich. Ein neuerlicher Anspruch auf Bildungskarenz besteht frühestens nach Ablauf von vier Jahren, gerechnet ab dem ersten Tag der Inanspruchnahme von Bildungskarenz bzw des ersten Teiles einer Bildungskarenz. Bildungskarenz kann mit Bildungsteilzeit kombiniert werden.

5. Steuerliche Behandlung

Das Weiterbildungsgeld während der Bildungskarenz ist gemäß § 3 Abs 1 Z 5 lit a EStG 1988 steuerfrei. Erhält der oder die Steuerpflichtige das Weiterbildungsgeld nur für einen Teil des Kalenderjahres, so sind die für das restliche Kalenderjahr bezogenen Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft und die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit auf einen Jahresbetrag umzurechnen, um den Steuersatz zu ermitteln, mit dem das tatsächlich erzielte steuerpflichtige Einkommen zu versteuern ist (Progressionsvorbehalt). Die festzusetzende Steuer darf jedoch nicht höher sein als jene, die sich bei Besteuerung sämtlicher Bezüge ergeben würde (§ 3 Abs 2 EStG 1988).

6. Folgetransfers

Nach Ablauf der Bildungskarenz hat der oder die Arbeitnehmer:in im Falle von Arbeitslosigkeit Anspruch auf Arbeitslosengeld (sofern alle anderen Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld erfüllt sind).

7. Antragstellung und Auszahlung

Der Antrag auf Bildungskarenz ist bei der zuständigen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (je nach Wohnbezirk) zu stellen. Das Weiterbildungsgeld kann frühestens ab dem Tag der Antragstellung zuerkannt werden.

8. Anmerkungen

Beamte und Beamtinnen können keine Bildungskarenz beanspruchen, Vertragsbedienstete schon, sofern sie nach bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen, die mit dem AVRAG vergleichbar sind, beschäftigt sind. Auch freie Dienstnehmer:innen können in Bildungskarenz gehen.

Während der Bildungskarenz besteht für den oder die Arbeitnehmer:in kein Kündigungsschutz.

Wird das Arbeitsverhältnis durch Kündigung des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin während der Bildungskarenz beendet, so läuft die Bildungskarenz für die vereinbarte Dauer weiter (bei Aufteilung in mehrere Teile nur bis Ende des gerade laufenden Teils). Bei Selbstkündigung oder einvernehmlicher Beendigung endet – neben dem Dienstverhältnis – auch die Bildungskarenz.

Zeiten der Bildungskarenz werden für das 13. und 14. Monatsgehalt sowie für den Urlaubs- und Abfertigungsanspruch nicht herangezogen.