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1.1.4.1

Medizinische Rehabilitation

Gesetzliche Grundlage:§§ 253f und 270b ASVG 1955, BGBl I 2013/3 Art 5
Finanzierung:AN- und AG-Beiträge zur Pensions­versicherung, Bundeszuschuss
Ausgaben:€ 750,4 Mio (2023)*

1. Zweck der Leistung

Durch Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation soll die Arbeitsfähigkeit wiederhergestellt werden.

2. Wesentliche Anspruchsvoraussetzungen

Seit 1. Jänner 2014 haben versicherte Personen ab dem Jahrgang 1964 einen Rechtsanspruch auf Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation, wenn für sie bescheidmäßig festgestellt wurde, dass vorübergehende Invalidität oder Berufsunfähigkeit im Ausmaß von mindestens sechs Monaten vorliegt, wenn dies zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit notwendig und infolge ihres Gesundheitszustandes zweckmäßig ist.

Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation müssen ausreichend und zweckmäßig sein, sie dürfen das Maß des Notwendigen jedoch nicht überschreiten. Sie sind vom Pensionsversicherungsträger unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes und der Zumutbarkeit für die versicherte Person zu erbringen.

Die medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation umfassen die Unterbringung in Krankenanstalten, die vorwiegend der Rehabilitation dienen, Maßnahmen der ambulanten Rehabilitation, die Gewährung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln einschließlich der notwendigen Änderungen, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung sowie die Ausbildung im Gebrauch der Hilfsmittel. Zu den Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation zählen ebenfalls die Gewährung ärztlicher Hilfe sowie die Versorgung mit Heilmitteln und Heilbehelfen, wenn diese Leistungen unmittelbar im Anschluss an eine oder im Zusammenhang mit einer der eben genannten Maßnahmen erforderlich sind.

3. Höhe der Transferleistung

Versicherte Personen ab dem Jahrgang 1964, für die auf Antrag bescheidmäßig festgestellt wurde, dass vorübergehende Invalidität oder Berufsunfähigkeit voraussichtlich im Ausmaß von zumindest sechs Monaten vorliegt und berufliche Maßnahmen der Rehabilitation nicht zweckmäßig oder zumutbar sind, haben ab Vorliegen der vorübergehenden Invalidität oder Berufsunfähigkeit für deren Dauer Anspruch auf Rehabilitationsgeld. Das Rehabilitationsgeld ist eine Leistung der Krankenversicherung. Die Zuerkennung dem Grunde nach sowie die Entziehung des Rehabilitationsgeldes erfolgen durch Bescheid des Pensionsversicherungsträgers. Die Festlegung der Höhe sowie die Auszahlung erfolgt durch die Krankenversicherungsträger (siehe Kapitel IV, Abschnitt 1.4).