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1.1.3.3

„Schwerarbeiterregelung“

Gesetzliche Grundlage:§ 607 Abs 14 ASVG, BGBl I 2008/129 Art 1, Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über besonders belastende Berufstätigkeiten (Schwerarbeitsverordnung)
BGBl II 2006/104 idF BGBl II 2019/413

1. Wesentliche Anspruchsvoraussetzungen

Ab dem 1.1.1959 und vor dem 1.1.1964 geborene Frauen sowie ab dem 1.1.1954 und vor dem 1.1.1959 geborene Männer können ab einem Alter von 60 Lebensjahren (Männer) bzw 55 Lebensjahren (Frauen) die Schwerarbeitspension in Anspruch nehmen, wenn und sobald 540 Beitragsmonate (Männer) bzw 480 Beitragsmonate* (Frauen) vorliegen und innerhalb der letzten 20 Kalenderjahre* vor dem Stichtag mindestens 120 Beitragsmonate (Schwerarbeitsmonate) aufgrund von Tätigkeiten unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erworben wurden. Am Stichtag darf weder eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit vorliegen noch ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze bezogen werden.

Die Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat durch die Verordnung über besonders belastende Berufstätigkeiten („Schwerarbeitsverordnung“) definiert, welche Tätigkeiten unter Schwerarbeit fallen.

Als besonders belastend gelten nach der Schwerarbeitsverordnung folgende Tätigkeiten:

  • in Schicht- oder Wechseldienst, wenn dabei auch Nachtdienst im Ausmaß von sechs Stunden zwischen 22 Uhr und 6 Uhr an mindestens sechs Arbeitstagen im Kalendermonat geleistet wird, sofern nicht in diese Arbeitszeit überwiegend Arbeitsbereitschaft fällt,

  • regelmäßig unter Hitze; das ist ein bei durchschnittlicher Außentemperatur durch Arbeitsvorgänge verursachter Klimazustand, der einer Belastung durch Arbeit während des überwiegenden Teils der Arbeitszeit bei 30 Grad Celsius und 50 % relativer Luftfeuchtigkeit bei einer Luftgeschwindigkeit von 0,1 Meter pro Sekunde gleichkommt oder ungünstiger ist,

  • regelmäßig unter Kälte; das ist gegeben bei überwiegendem Aufenthalt in begehbaren Kühlräumen, wenn die Raumtemperatur niedriger als minus 21 Grad Celsius ist, oder wenn der Arbeitsablauf einen ständigen Wechsel zwischen solchen Kühlräumen und sonstigen Arbeitsräumen erfordert,

  • unter chemischen oder physikalischen Einflüssen, wenn dadurch eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 10 % verursacht wurde; und das insbesondere

    • bei Verwendung von Arbeitsgeräten, Maschinen und Fahrzeugen, die durch gesundheitsgefährdende Erschütterung auf den Körper einwirken, oder

    • wenn regelmäßig und mindestens während vier Stunden der Arbeitszeit Atemschutzgeräte oder während zwei Stunden Tauchgeräte getragen werden müssen, oder

    • bei ständigem gesundheitsschädlichem Einwirken von inhalativen Schadstoffen, die zu den im ASVG angeführten Berufskrankheiten führen können,

  • als schwere körperliche Arbeit, die dann vorliegt, wenn bei einer 8-stündigen Arbeitszeit von Männern mindestens 8.374 Arbeitskilojoule (2.000 Arbeitskilokalorien) und von Frauen mindestens 5.862 Arbeitskilojoule (1.400 Arbeitskilokalorien) verbraucht werden,

  • zur berufsbedingten Pflege von erkrankten oder behinderten Menschen mit besonderem Behandlungs- oder Pflegebedarf von zumindest der Pflegestufe 4, wie beispielsweise in der Hospiz- oder Palliativmedizin,

  • trotz Vorliegens einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (nach Behinderteneinstellungsgesetz) von 80 %, sofern für die Zeit nach dem 30.6.1993 ein Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 bestanden hat.

  • Als besonders belastende Berufstätigkeiten gelten jedenfalls auch alle Tätigkeiten, für die ein Nachtschwerarbeitsbeitrag geleistet wurde, ohne dass daraus ein Anspruch auf Sonderruhegeld nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz entstanden ist, sowie alle Tätigkeiten, für die Zuschläge zum Sachbereich Urlaub der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz zu entrichten sind.

2. Steuerliche Behandlung

Die steuerliche Behandlung entspricht jener der Alterspension (siehe dieses Kapitel, Abschnitt 1.1.2).

3. Folgetransfers

Die Folgetransfers entsprechen jenen der Alterspension (siehe dieses Kapitel, Abschnitt 1.1.2).

4. Antragstellung und Auszahlung

Für die Berechnung der Pensionshöhe für alle ab dem 1.1.1955 geborenen Personen gilt das Pensionskonto (siehe Tabelle 4 in Abschnitt 1.1.2).

Bei Inanspruchnahme der Schwerarbeitspension wird ein Abschlag von 1,8 % pro Jahr des vorzeitigen Pensionsantritts vor dem Regelpensionsalter in Abzug gebracht. Daraus ergibt sich bei fünf Jahren ein Abschlag von 9 %.

Kein Abschlag wird in Abzug gebracht, wenn bis 31.12.2021 mindestens 540 Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit vorgelegen sind (Wahrungsbestimmung). Als Beitragsmonate aufgrund einer Erwerbstätigkeit gelten auch bis zu 60 Versicherungsmonate für Zeiten der Kindererziehung, wenn sie sich nicht mit Zeiten einer Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit decken. Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes sind nicht zu berücksichtigen.

Personen, die früh zu arbeiten begonnen haben, können – sofern die Regelungen der Abschlagsfreiheit nicht anwendbar sind – zusätzlich einen Frühstarterbonus erhalten. Der Bonus wird bei Zuerkennung der Pension berechnet und wird Bestandteil der Pensionsleistung. Er gebührt in der Höhe von € 1,07 (2024) für jeden Beitragsmonat aufgrund einer Erwerbstätigkeit vor dem 20. Lebensjahr, wenn insgesamt mindestens 300 Beitragsmonate aufgrund einer Erwerbstätigkeit (= 25 Jahre) und davon 12 Beitragsmonate aufgrund einer Erwerbstätigkeit (= 1 Jahr) vor dem 20. Lebensjahr zum Pensionsstichtag vorliegen.