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1.1.3.1

„Hacklerregelung“

Gesetzliche Grundlage:§§ 607 Abs 12, 617 Abs 13 ASVG, § 25 Abs 3, 4, 5 und 6 APG, BGBl I 2017/125 Art 1

1. Wesentliche Anspruchsvoraussetzungen

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 wurde für Männer ab dem Jahrgang 1954 und Frauen ab dem Jahrgang 1959 die Hacklerregelung in das ASVG-Dauerrecht übernommen. Dies allerdings unter verschärften Anspruchsvoraussetzungen: Es wurden generell das Antrittsalter sowie für Frauen auch die Mindestversicherungszeit angehoben. Weiters wurde der Katalog der Beitragszeiten stark reduziert.

Ab 1.1.1954 geborene Männer können ab dem vollendeten 62. Lebensjahr in Pension gehen, wenn und sobald eine Mindestversicherungszeit von 540 Beitragsmonaten erworben wurde.

Für ab 1.1.1959 geborene Frauen wird das Antrittsalter vom 57. Lebensjahr schrittweise auf das 62. Lebensjahr angehoben. Weiters wird die Mindestversicherungszeit schrittweise auf 540 Beitragsmonate angehoben (siehe Tabelle 5). Für ab 1954 geborene Männer und ab 1959 geborene Frauen gelten als Beitragszeiten: Beitragszeiten aufgrund einer Erwerbstätigkeit, Zeiten des Präsenz-, Ausbildungs- bzw Zivildienstes, Zeiten der Kindererziehung im Inland bis zum Höchstmaß von 60 Monaten, sofern sie sich nicht mit Beitragszeiten aufgrund einer Erwerbstätigkeit decken, Zeiten des Wochengeldbezuges, sofern sie sich nicht mit Kindererziehungszeiten decken.

Da das Regelpensionsalter der Frauen erst ab 2028 über 62 Jahren liegt, kommt die Hacklerregelung bis Ende 2027 nur für Männer zur Anwendung, da Frauen bis zu diesem Zeitpunkt jedenfalls früher die Alterspension antreten können.

Am Stichtag darf weder eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit vorliegen noch ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze bezogen werden.

Tabelle 5

Anhebungstabelle Hacklerregelung Frauen
GeburtsdatumPensionsalterMindestversicherungszeit
1.1.1959 bis 31.12.195957 504
1.1.1960 bis 31.12.196058 516
1.1.1961 bis 31.12.196159 528
1.1.1962 bis 31.12.196360 540
1.1.1964 bis 30.6.196460,5540
1.7.1964 bis 31.12.196461 540
1.1.1965 bis 30.6.196561,5540
ab 1.7.196562 540

2. Höhe der Transferleistung

Für die Berechnung der Pensionshöhe für alle ab dem 1.1.1955 geborenen Personen gilt das Pensionskonto (siehe Tabelle 4 in Abschnitt 1.1.2). Bei Inanspruchnahme der „Hacklerregelung“ vor dem Regelpensionsalter wird ein Abschlag von 4,2 % pro Jahr des vorzeitigen Pensionsantritts in Abzug gebracht. Das Höchstmaß der (Pensions-)Verminderung ist mit 15 % begrenzt.

Kein Abschlag wird in Abzug gebracht, wenn bis 31.12.2021 mindestens 540 Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit vorgelegen sind (Wahrungsbestimmung). Als Beitragsmonate aufgrund einer Erwerbstätigkeit gelten auch bis zu 60 Versicherungsmonate für Zeiten der Kindererziehung, wenn sie sich nicht mit Zeiten einer Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit decken. Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes sind nicht zu berücksichtigen.

Personen, die früh zu arbeiten begonnen haben, können – sofern die Regelungen der Abschlagsfreiheit nicht anwendbar sind – zusätzlich einen Frühstarterbonus erhalten. Der Bonus wird bei Zuerkennung der Pension berechnet und wird Bestandteil der Pensionsleistung. Er gebührt in der Höhe von € 1,07 (2024) für jeden Beitragsmonat aufgrund einer Erwerbstätigkeit vor dem 20. Lebensjahr, wenn insgesamt mindestens 300 Beitragsmonate aufgrund einer Erwerbstätigkeit (= 25 Jahre) und davon 12 Beitragsmonate aufgrund einer Erwerbstätigkeit (= 1 Jahr) vor dem 20. Lebensjahr zum Pensionsstichtag vorliegen.

Aufgrund einer zeitverzögerten Wertsicherung (Aufwertung) des Pensionskontos und der hohen Inflation des Jahres 2023 fällt bei der Hacklerregelung mit einem Stichtag im Jahr 2024 ein Erhöhungsbetrag im Ausmaß von 6,2 % der Gesamtgutschrift zum 31.12.2022 an.

3. Steuerliche Behandlung

Die steuerliche Behandlung entspricht jener der Alterspension (siehe dieses Kapitel, Abschnitt 1.1.2).

4. Folgetransfers

Die Folgetransfers entsprechen jenen der Alterspension (siehe dieses Kapitel, Abschnitt 1.1.2).

5. Antragstellung und Auszahlung

Siehe Alterspension (dieses Kapitel, Abschnitt 1.1.2).