Teilpension
| Gesetzliche Grundlage: | §§ 4a, 10 APG, BGBl I 2025/47 |
1. Wesentliche Anspruchsvoraussetzungen
Alle Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters können auch als Teilpension in Anspruch genommen werden. Dies bedeutet, dass nur ein Teil des Pensionskontos abgerufen wird, das verbleibende Pensionskonto aber weiter nach den Regeln des APG wächst (siehe Tabelle 4 in Abschnitt 1.1.2).
Eine Teilpension kann in Anspruch genommen werden, wenn Anspruch auf eine Alterspension, Langzeitversichertenpension, Korridorpension oder Schwerarbeitspension besteht. Es müssen das Alter und die notwendigen Versicherungszeiten der jeweiligen Pensionsart erfüllt sein (siehe dieses Kapitel, Abschnitte 1.1.2 und 1.1.3).
Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Arbeitszeit nachweislich um mindestens 25 % (und höchstens 75 %) reduziert wird. Maßgeblich ist das überwiegende Beschäftigungsausmaß im letzten Jahr vor dem Stichtag. Möglich sind folgende Varianten:
Tabelle 7
| Arbeitszeitreduktion | Anteil der Gesamtgutschrift |
| Mindestens 25 % bis 40 % | 25 % |
| Mehr als 40 % bis 60 % | 50 % |
| Mehr als 60 % bis höchstens 75 % | 75 % |
2. Höhe der Transferleistung
Die Höhe der Teilpension richtet sich nach dem Ausmaß der Arbeitszeitreduktion und der Gesamtgutschrift auf dem Pensionskonto (siehe Tabelle 4 in Abschnitt 1.1.2).
Bei Inanspruchnahme der Teilpension wird bei der Höhe der Teilpension entweder (im Falle eines Antritts vor dem Regelpensionsalter) ein Abschlag von der Gesamtgutschrift in Abzug gebracht oder (bei einem Antritt nach dem Regelpensionsalter) ein Zuschlag ausbezahlt. Die Abschläge hängen von der jeweiligen Pensionsart ab und betragen 5,1 % pro Jahr bei der Korridorpension, 4,2 % pro Jahr bei der Langzeitversicherungspension und 1,8 % bei der Schwerarbeitspension. Im Falle eines Antritts nach dem Regelpensionsalter erhöht sich die Teilpension um 5,1 % pro Jahr der späteren Geltendmachung.
Personen, die früh zu arbeiten begonnen haben, können zusätzlich einen Frühstarterbonus erhalten. Der Bonus wird bei Zuerkennung der Pension berechnet und wird Bestandteil der Pensionsleistung. Er gebührt in der Höhe von € 1,22 (2026) für jeden Beitragsmonat aufgrund einer Erwerbstätigkeit vor dem 20. Lebensjahr, wenn insgesamt mindestens 300 Beitragsmonate aufgrund einer Erwerbstätigkeit (= 25 Jahre) und davon 12 Beitragsmonate aufgrund einer Erwerbstätigkeit (= 1 Jahr) vor dem 20. Lebensjahr zum Pensionsstichtag vorliegen.
3. Steuerliche Behandlung
Die steuerliche Behandlung entspricht jener der Alterspension (siehe dieses Kapitel, Abschnitt 1.1.2). Nachdem bei der Teilpension auch ein Dienstverhältnis zwingend vorhanden sein muss und somit zumindest zwei auszahlende Stellen bestehen, wird sich regelmäßig eine Pflichtveranlagung mit einer Einkommensteuernachzahlung ergeben.
4. Folgetransfers
5. Antragstellung und Auszahlung
Siehe Alterspension (siehe dieses Kapitel, Abschnitt 1.1.2). Für den endgültigen Pensionsantritt muss ein eigenständiger Pensionsantrag gestellt werden.