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1.1.4.2

Berufliche Rehabilitation

Gesetzliche Grundlage:§§ 253e und 270a ASVG 1955, BGBl I 2017/38 Art 1
Finanzierung:AN- und AG-Beiträge zur Pensionsversicherung, Bundeszuschuss

1. Zweck der Leistung

Durch die Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation sollen Invalidität oder Berufsunfähigkeit vermieden bzw beseitigt werden.

2. Wesentliche Anspruchsvoraussetzungen

Anspruch auf Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation haben versicherte Personen, wenn sie infolge ihres Gesundheitszustandes die Voraussetzungen für die Invaliditätspension erfüllen, wahrscheinlich erfüllen oder in absehbarer Zeit erfüllen werden.

Der Anspruch besteht auch dann, wenn zwar die erforderliche Mindestversicherungszeit für einen Anspruch auf eine Invaliditätspension oder Berufs­un­fähig­keits­pen­sion nicht vorliegt (siehe dieses Kapitel, Abschnitt 1.1.4.4), jedoch

  • innerhalb der letzten 36 Kalendermonate vor dem Stichtag in zumindest zwölf Pflichtversicherungsmonaten* eine berufsschutzerhaltende Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde oder

  • mindestens 36 Pflichtversicherungsmonate* aufgrund einer berufsschutzerhaltenden Erwerbstätigkeit in den letzten 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag* vorliegen.

Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation sind nur solche, durch die mit hoher Wahrscheinlichkeit auf Dauer Invalidität bzw Berufsunfähigkeit beseitigt oder vermieden werden kann und die geeignet sind, mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt auf Dauer sicherzustellen.

Die Maßnahmen müssen ausreichend und zweckmäßig sein, sie dürfen jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Sie sind vom Pensionsversicherungsträger unter Berücksichtigung des Arbeitsmarktes und ihrer Zumutbarkeit für die versicherte Person zu erbringen.

Die Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation sind der versicherten Person nur dann zumutbar, wenn sie unter Berücksichtigung ihrer Neigung, ihrer physischen und psychischen Eignung, ihrer bisherigen Tätigkeit sowie der Dauer und des Umfanges ihrer bisherigen Ausbildung (Qualifikationsniveau) sowie ihres Alters, ihres Gesundheitszustandes und der Dauer eines Pensionsbezuges festgesetzt und durchgeführt werden.

Maßnahmen der Rehabilitation, die eine Ausbildung zu einer Berufstätigkeit umfassen, durch deren Ausübung das bisherige Qualifikationsniveau wesentlich unterschritten wird, dürfen nur mit Zustimmung der versicherten Person durchgeführt werden. Hat die versicherte Person eine Tätigkeit ausgeübt, die einen Lehrabschluss oder einen mittleren Schulabschluss erfordert, oder hat sie durch praktische Arbeit qualifizierte Kenntnisse oder Fähigkeiten erworben, die einem Lehrabschluss oder mittleren Schulabschluss gleichzuhalten sind, so ist eine Rehabilitation auf Tätigkeiten, die keine gleichwertige Ausbildung vorsehen, jedenfalls unzulässig. Dh, es darf zu keiner Rehabilitation „nach unten“ kommen.

3. Höhe der Transferleistung

Als Transferleistung wird für Personen ab dem Jahrgang 1964 das vom Arbeitsmarktservice zu leistende Umschulungsgeld gewährt (siehe Kapitel III, Abschnitt 1.5).