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1.5

Sonderruhegeld

Gesetzliche Grundlage:Art X Nachtschwerarbeitsgesetz (NSchG) 1981, zuletzt geändert durch BGBl 1992/473, § 261 Abs 4a ASVG, zuletzt geändert durch BGBl I 2019/98 Art 1
Finanzierung:Nachtschwerarbeitsbeiträge der Dienstgeber:innen, Pensionsversicherungträger
Gesamtausgaben:€ 99 Mio*
Leistungsbezieher:innen:2.414 (davon 16 weibliche Leistungs- bezieherinnen)*
Durchschnittliche Höhe:€ 2.909 (Männer), € 1.617 (Frauen), jeweils inkl Zulagen, 14-mal jährlich*

1. Zweck der Leistung

Das Sonderruhegeld ermöglicht es unselbstständig erwerbstätigen Personen, die im Laufe ihres Erwerbslebens über lange Zeit Nachtschwerarbeit verrichtet haben, früher als bei anderen vorzeitigen Pensionen in den Ruhestand zu treten. Diese Leistung ist in ihren Auswirkungen vergleichbar mit einer vorzeitigen Alterspension. Das Sonderruhegeld muss beantragt werden.

2. Wesentliche Anspruchsvoraussetzungen

Männer müssen das 57. Lebensjahr, Frauen das 52. Lebensjahr vollendet haben.

Innerhalb der letzten 30 Jahre vor dem Stichtag muss 15 Jahre oder im Lauf des gesamten Lebens 20 Jahre Nachtschwerarbeit geleistet worden sein.

Am Stichtag darf weder eine selbstständige noch eine unselbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt werden, aus der ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze (€ 518,44 im Jahr 2024) gebührt.

3. Höhe der Transferleistung

Das Sonderruhegeld gebührt in der Höhe der Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension, auf die am Stichtag – bei Erfüllung aller Voraussetzungen – ein Anspruch bestanden hätte. Das Sonderruhegeld ist wie eine Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension zu berechnen (siehe dieses Kapitel, Abschnitte 1.1.4.3 bzw 1.1.4.4). Allerdings wird bei Inanspruchnahme von Sonderruhegeld kein Abschlag in Abzug gebracht. Zum Sonderruhegeld gebührt für die Kinder des Bezugsberechtigten ein Kinderzuschuss.

Vom Sonderruhegeld werden im Jahr 2024 ein 5,1%iger Krankenversicherungsbeitrag und die Lohnsteuer abgezogen.

4. Bezugsdauer

Das Sonderruhegeld gebührt ab Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen,

  • bis die Voraussetzungen für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer erfüllt sind, und geht dann in die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer über;

  • bis zum auf die Vollendung des 60. (Frauen) bzw 65. (Männer) Lebensjahres folgenden Monatsersten, wenn die Voraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer vorher nicht erfüllt waren, und geht dann in die Alterspension über.

5. Einkommensanrechnung

Das Sonderruhegeld fällt ab dem Tag der Ausübung einer Erwerbstätigkeit, die eine Pensionsversicherungspflicht begründet bzw aus der ein monatliches Erwerbseinkommen von mehr als der Geringfügigkeitsgrenze erzielt wird, zur Gänze weg.

Einkommensgrenze

Es kann monatlich bis zur Geringfügigkeitsgrenze von € 518,44 (2024) brutto zum Sonderruhegeld dazuverdient werden.

Definition des Einkommens

Unter Einkommen ist jedes Einkommen aus einer versicherungspflichtigen Tätigkeit (inklusive freier Dienstverträge) zu verstehen.

6. Steuerliche Behandlung

Die steuerliche Behandlung entspricht jener der Alterspension (siehe dieses Kapitel, Abschnitt 1.1.2).

7. Folgetransfers

Es gibt keine mit dem Sonderruhegeld zusammenhängenden Folgetransfers.

8. Antragstellung und Auszahlung

Die Auszahlung erfolgt durch den Pensionsversicherungsträger, der für die Gewährung einer Invaliditäts- bzw Berufsunfähigkeitspension leistungszuständig wäre (siehe dieses Kapitel, Abschnitte 1.1.4.3 bzw 1.1.4.4).

Das Sonderruhegeld (inklusive allfälliger Ausgleichszulagen) gelangt im Nachhinein, jeweils am Ersten des Folgemonats, zur Auszahlung. Zum für den Monat April und den Monat Oktober ausbezahlten Sonderruhegeld wird eine Sonderzahlung in Höhe des jeweiligen Sonderruhegeldes ausbezahlt. Bezüglich der Aliquotierung der ersten Sonderzahlung gilt das zur Alterspension Angeführte (siehe dieses Kapitel, Abschnitte 1.1.1 bzw 1.1.2).