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1.1.1

Alterspension nach dem ASVG

Gesetzliche Grundlage:§ 253 ASVG 1955, zuletzt geändert durch BGBl I 2003/71 Art 73
Finanzierung:AN- und AG-Beiträge zur Pensions­versicherung, Bundeszuschuss
Gesamtausgaben:€ 35,6 Mrd (2023)*
Leistungsbezieher:innen:1.643.667 (inkl zwischenstaatlicher Teilleistungen, ab dem 65. bzw 60. Lebensjahr)*
Durchschnittliche Höhe:€ 1.835 (Vollpensionen)*

1. Zweck der Leistung

Die Alterspension ist eine Einkommensersatzleistung aus dem Versicherungsfall des Alters. Diese Versicherungsleistung steht im engen Zusammenhang mit den Beitragszahlungen des oder der Versicherten im Laufe seines oder ihres Erwerbslebens.

2. Wesentliche Anspruchsvoraussetzungen

Die Alterspension muss schriftlich entweder beim Versicherungsträger oder bei einer Behörde der allgemeinen staatlichen Verwaltung beantragt werden.

Anspruchsberechtigung besteht, wenn innerhalb eines Rahmenzeitraumes die Wartezeit (= Mindestversicherungszeit) erfüllt wird. Die erforderliche Mindestversicherungszeit in der Pensionsversicherung beträgt für die Alterspension:

  • 15 Versicherungsjahre (Beitrags- und Ersatzzeiten) innerhalb der letzten 30 Jahre oder

  • 15 Beitragsjahre im Lauf des gesamten Lebens („Erste ewige Anwartschaft“) oder

  • 25 Versicherungsjahre im Lauf des gesamten Lebens („Zweite ewige Anwartschaft“),

wobei Ersatzzeiten erst ab 1. Jänner 1956 zählen.

Der Versicherungsfall der Alterspension tritt mit dem Erreichen des Regelpensionsalters ein. Das ist bei Männern das vollendete 65. Lebensjahr, bei Frauen das vollendete 60. Lebensjahr. Das Regelpensionsalter der Frauen wird beginnend im Jahr 2024 schrittweise bis 2033 an das Pensionsalter der Männer angeglichen.

Tabelle 3 Anhebung des Regelpensionsalters von Frauen (bis 2033)
GeburtsdatumPensionsalterPensionsantritt
bis 31.12.196360 bis 1.1.2024
1.1.1964 bis 30.6.196460,51.7.2024 bis 1.1.2025
1.7.1964 bis 31.12.196461 1.7.2025 bis 1.1.2026
1.1.1965 bis 30.6.196561,51.7.2026 bis 1.1.2027
1.7.1965 bis 31.12.196562 1.7.2027 bis 1.1.2028
1.1.1966 bis 30.6.196662,51.7.2028 bis 1.1.2029
1.7.1966 bis 31.12.196663 1.7.2029 bis 1.1.2030
1.1.1967 bis 30.6.196763,51.7.2030 bis 1.1.2031
1.7.1967 bis 31.12.196764 1.7.2031 bis 1.1.2032
1.1.1968 bis 30.6.196864,51.7.2032 bis 1.1.2033
ab 1.7.196865 ab 1.7.2033

Bei Inanspruchnahme der Alterspension muss die Beschäftigung nicht aufgegeben werden. Neben dem Pensionsbezug kann daher grundsätzlich einer Beschäftigung nachgegangen und Erwerbseinkommen bezogen werden. Zu beachten bleibt aber, dass die neben der Alterspension ausgeübte Erwerbstätigkeit je nach Höhe des Erwerbseinkommens eine Verpflichtung zur Leistung von Sozialversicherungsbeiträgen mit sich bringen kann, die im Rahmen einer besonderen Höherversicherung auch leistungswirksam wird (§ 248c ASVG).

Zu den Regelungen hinsichtlich Bezugsdauer, Einkommensanrechnung, steuerlicher Behandlung etc siehe die Ausführungen im folgenden Abschnitt 1.1.2.