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1.1.3

Vorzeitige Alterspensionen

Als vorzeitige Alterspensionen werden Pensionsformen bezeichnet, die einen Pensionsantritt vor dem Regelpensionsalter ermöglichen, wenn die erforderlichen besonderen Wartezeiten und sonstigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

Einen vorzeitigen Pensionsantritt ermöglicht die Korridorpension ab dem 62. Lebensjahr, wenn 40 Versicherungsjahre vorliegen, die sogenannte „Hacklerregelung“ für Langzeitversicherte, wenn 45 Beitragsjahre erworben wurden, und die Schwerarbeitspension, wenn zum einen 45 Versicherungsjahre und zum anderen 10 Schwerarbeitsjahre in den letzten 20 Jahren vor dem Stichtag vorliegen.

Bei der „Hacklerregelung“ und bei der Schwerarbeitspension ist zu beachten, dass es noch Übergangsreglungen im ASVG gibt und daher für einige Jahre noch zwei Varianten dieser Pensionsformen gelten.