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1.1.4

Leistungen bei geminderter Arbeitsfähigkeit (medizinische Rehabilitation, berufliche Rehabilitation, Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension)

Das Sozialrechts-Änderungsgesetz 2012 brachte Änderungen des Rechts der Leistungen aus geminderter Arbeitsfähigkeit. Für ab 1964 Geborene wurden die befristete Invaliditätspension sowie der mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 eingeführte Rechtsanspruch auf Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation abgeschafft, und als neue Leistung wurde ins Pensionssystem ein Rechtsanspruch auf medizinische Maßnahmen der Rehabilitation eingeführt.

Für Personen ab dem Jahrgang 1964 besteht ein Anspruch auf eine Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension nur mehr dann, wenn Invalidität bzw Berufsunfähigkeit dauerhaft vorliegt und Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation nicht zweckmäßig oder nicht zumutbar sind.

An die Stelle der bisherigen befristeten Gewährung der Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension tritt seit dem 1. Jänner 2014 das vom Arbeitsmarktservice zu leistende Umschulungsgeld, wenn Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation zumutbar und zweckmäßig sind, ansonsten das vom Krankenversicherungsträger zu leistende Rehabilitationsgeld als Einkommensersatzleistung. Parallel zu den eben erwähnten Geldleistungen sind Sachleistungen in Form der beruflichen und/oder medizinischen Rehabilitation vorgesehen.

Für ab 1964 geborene Personen, die am 31. Dezember 2013 eine befristete Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit beziehen, sind die Bestimmungen über die Befristung in der am 31. Dezember 2013 geltenden Fassung bis zum Ablauf der jeweiligen Befristung weiterhin anzuwenden. Für Weitergewährungen von befristeten In­val­id­i­täts­pen­sion­en tritt seit dem Stichtag 1. Jänner 2014 für ab 1964 Geborene die neue Rechtslage in Kraft.

Auf Personen, die vor 1964 geboren wurden, ist weiterhin die am 31. Dezember 2013 geltende Rechtslage anwendbar.

Seit 1. Jänner 2014 haben Versicherte nunmehr die Möglichkeit, einen gesonderten Antrag auf Feststellung, ob Invalidität oder Berufsunfähigkeit voraussichtlich dauerhaft vorliegen wird, zu stellen.

Ein Antrag auf eine Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit gilt vorrangig als Antrag auf Leistungen der Rehabilitation „einschließlich des Rehabilitationsgeldes“.