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1.3

Ausgleichszulage

Gesetzliche Grundlage:§§ 292 bis 299a, 726 ASVG 1955, zuletzt geändert durch BGBl I 2022/175 Art 1, BGBl II 2023/407 Art 1
Finanzierung:Bund, Land, Gemeinden im Rahmen des Finanzausgleichsgesetzes
Gesamtausgaben:€ 852 Mio*
Leistungsbezieher:innen:171.171 (inkl Ausgleichszulagen-/Pensionsboni)*
Durchschnittliche Höhe:€ 356 (ohne Ausgleichszulagen-/Pensionsboni)*

1. Zweck der Leistung

Die Ausgleichszulage ist eine Unterstützungsleistung des Bundes, die den Pensionsbeziehern und Pensionsbezieherinnen ein sozialversicherungsrechtliches Existenzminimum gewährleisten soll.

2. Wesentliche Anspruchsvoraussetzungen

Erreicht die Pension zuzüglich des aus den sonstigen Einkünften des Pensionisten oder der Pensionistin stammenden Nettoeinkommens und der aus Unterhaltsansprüchen zu berücksichtigenden Beträge nicht die Höhe des gesetzlichen Ausgleichszulagenrichtsatzes, so besteht ein Anspruch auf Ausgleichszulage. Bei Vorliegen vieler Beitragsjahre aufgrund einer Erwerbstätigkeit gebührt zudem ein sog Ausgleichszulagen- bzw Pensionsbonus mit eigenen Richtsätzen (siehe Punkt 5).* Weitere Voraussetzung ist, dass sich der rechtmäßige sowie der gewöhnliche Aufenthalt des Pensionsbeziehers oder der Pensionsbezieherin im Inland befindet.

3. Höhe der Transferleistung

Die Höhe der Ausgleichszulage ist abhängig vom anzuwendenden Richtsatz und vom Gesamteinkommen bzw von einer Mindestanzahl an Beitragsjahren.

Sie berechnet sich als Differenz zwischen dem maßgeblichen Richtsatz und dem Gesamteinkommen des Pensionsbeziehers oder der Pensionsbezieherin und der oder des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartnerin bzw -partners (siehe Punkt 5).

4. Bezugsdauer

Die Ausgleichszulage gebührt ab Pensionsbeginn, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch wegfallen bzw solange eine Pension bezogen wird.

5. Einkommensanrechnung

Für den Ausgleichszulagenbezug wird das Einkommen des Pensionsbeziehers oder der Pensionsbezieherin sowie des oder der im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners bzw -partnerin berücksichtigt. Gleiches gilt für eingetragene Partner:innen. Kein gemeinsamer Haushalt liegt vor, wenn ein:e Ehepartner:in oder ein:e eingetragene:r Partner:in krankheitsbedingt in einem Pflegeheim untergebracht ist. Übersteigen Pension(en) und sonstige Nettoeinkünfte die Ausgleichszulagenrichtsätze, wird keine Ausgleichszulage gewährt. Für die Erhöhung des entsprechenden Richtsatzes wird das Einkommen des Kindes, für das Kinderzuschuss bezogen wird, berücksichtigt. Übersteigt das Einkommen des Kindes die entsprechende Einkommensgrenze, gibt es keine Erhöhung des Richtsatzes.

Das Einkommen des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin wird nicht berücksichtigt. Allerdings hat sich der oder die Pensionsbezieher:in die Kosten, die durch die Lebensgemeinschaft erspart werden, im Rahmen der sogenannten freien Station bis zu einem Wert von € 359,72 (2024) anzurechnen.*

Einkommensgrenzen

Das ASVG sieht für unterschiedliche Pensionsbezieher:innen unterschiedliche Einkommensgrenzen (= Ausgleichszulagenrichtsätze) vor. Sie betragen für

  • Bezieher:innen einer Alters- oder Berufsunfähigkeitspension (Werte für 2024):

    € 1.217,96monatlich für Alleinstehende,
    € 1.921,46monatlich für verheiratete oder verpartnerte Personen.

    Für jedes Kind, für das Anspruch auf einen Kinderzuschuss besteht (siehe dieses Kapitel, Abschnitt 1.4), gebührt eine Erhöhung des Richtsatzes um € 187,93.

  • Bezieher:innen einer Witwen- bzw Witwerpension:

    € 1.217,96monatlich.
  • Bezieher:innen einer Waisenpension bis 24 Jahre:

    € 447,97monatlich für einfach verwaiste Bezieher:innen,
    € 672,64monatlich für doppelt verwaiste Bezieher:innen.
  • Bezieher:innen einer Waisenpension über 24 Jahre:

    € 796,06monatlich für einfach verwaiste Bezieher:innen,
    € 1.217,96monatlich für doppelt verwaiste Bezieher:innen.

Die Einkommensgrenze des Kindes bei Erhöhung der Richtsätze für ein Kind mit Anspruch auf Kinderzuschuss beträgt € 447,97 netto monatlich.

Bei Vorliegen von 30 Erwerbsjahren gebührt ein Pensionsbonus/Ausgleichszulagenbonus von maximal € 180,31, wenn das Gesamteinkommen € 1.325,24 nicht übersteigt.

Bei 40 Erwerbsjahren beträgt der Bonus maximal € 459,85, wenn das Gesamteinkommen € 1.583,22 nicht übersteigt.

Für verheiratete oder verpartnerte Personen gebührt bei Vorliegen von 40 Erwerbsjahren ein Bonus von maximal € 459,36, wenn das Gesamteinkommen samt Nettoeinkommen des Partners € 2.137,04 nicht übersteigt.

Anmerkung: Für die 30 bzw 40 Erwerbsjahre zählen auch bis zu 12 Monate Präsenz- oder Zivildienst und bis zu 60 Monate der Kindererziehung.

Definition des Einkommens

Grundsätzlich wird jedes Einkommen des Pensionisten oder der Pensionistin, des Ehepartners oder der Ehepartnerin bzw des eingetragenen Partners oder der eingetragenen Partnerin auf die Ausgleichszulage angerechnet.

Unter Einkommen sind sämtliche Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten, vermindert um die gesetzlichen Abzüge (= Nettoeinkünfte), zu verstehen. Das sind zB weitere Pensionen, Renten, Einkommen aus selbstständiger oder unselbstständiger Erwerbstätigkeit, Arbeitslosen- und Krankengeld, Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Vermietung oder Kapitalvermögen, Leibrenten, fiktives Ausgedinge, fiktive Unterhaltsverpflichtungen des geschiedenen Ehepartners oder der geschiedenen Ehepartnerin bzw des getrennten eingetragenen Partners oder der getrennten eingetragenen Partnerin etc.

Anrechnung allfälliger Unterhaltsansprüche

Leben die Eheleute bzw die eingetragenen Partner:innen im gemeinsamen Haushalt, so erfolgt eine volle Anrechnung des Nettoeinkommens auf die Ausgleichszulage des anderen Ehepartners oder der anderen Ehepartnerin bzw des eingetragenen Partners oder der eingetragenen Partnerin. Wenn das Einkommen des oder der im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners oder -partnerin bzw des oder der eingetragenen Partners oder Partnerin nicht nachgewiesen wird, erfolgt die Anrechnung in der Höhe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage, sodass ein Ausgleichszulagenanspruch praktisch ausgeschlossen ist.

Leben die Eheleute bzw die eingetragenen Partner:innen nicht im gemeinsamen Haushalt, dann werden Unterhaltsansprüche nicht mehr pauschal, sondern in dem aufgrund eines gerichtlichen Urteils oder Vergleiches bzw in der für die Dauer der aufrechten Ehe bzw der eingetragenen Partnerschaft eingegangenen vertraglichen Verpflichtung im gebührenden Ausmaß angerechnet.

Im Verhältnis der unterhaltspflichtigen Eltern gegenüber dem im gemeinsamen Haushalt lebenden Kind erfolgt die Anrechnung ohne Rücksicht auf das Ausmaß der tatsächlich erbrachten Leistungen mit Pauschalbeträgen mit 12,5 % des monatlichen Nettoeinkommens des oder der Unterhaltspflichtigen.

Die auf die Ausgleichszulage anrechenbare Unterhaltsleistung vermindert sich um 2 % für jede weitere unterhaltsberechtigte Person, welcher der oder die Unterhaltsverpflichtete Unterhalt zu leisten hat.

Einkünfte, die ua unberücksichtigt bleiben
  1. Einkünfte, die wegen des besonderen körperlichen Zustands gewährt werden, zB Pflegegeld, Blindenzulagen, Schwerstbeschädigtenzulagen, Zuschüsse zu den Kosten für Diätverpflegung etc;

  2. Bezüge aus Unterhaltsansprüchen, die wie oben berücksichtigt werden;

  3. Kinderzuschüsse, Pensions- und Rentensonderzahlungen (13. und 14. Pension);

  4. Beihilfen nach dem FLAG, Studienförderungsgesetz und Schülerbeihilfengesetz;

  5. Wohnbeihilfe und Mietzinsbeihilfen;

  6. vom Lehrlingseinkommen ein bestimmter Betrag (€ 261,65 monatlich im Jahr 2024);

  7. Bezüge aus Leistungen der Sozialhilfe und der freien Wohlfahrtspflege;

  8. Grund- und Elternrenten nach dem KOVG und OFG;

  9. ein Drittel der Beschädigten-, Witwen- und Elternrenten einschließlich einer allfälligen Zusatzrente nach dem HVG;

  10. Geldleistungen nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen;

  11. Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG);

  12. Leistungen aufgrund der Aufgabe, Übergabe, Verpachtung oder anderweitiger Überlassung eines land- bzw forstwirtschaftlichen Betriebes;

  13. Zins- und Kapitalerträge nach Abzug der Kapitalertragsteuer, wenn diese den Betrag von € 69 (2024) jährlich nicht übersteigen;

  14. Taschengeld nach dem Freiwilligengesetz.

6. Steuerliche Behandlung

Die steuerliche Behandlung der Ausgleichszulage entspricht im Allgemeinen jener der Alterspension (siehe dieses Kapitel, Abschnitt 1.1.2). Lediglich jener Teil der Ausgleichszulage, der aufgrund der Erhöhung des Richtsatzes für Kinder gewährt wird, ist gemäß § 3 Abs 1 Z 4 lit f EStG 1988 steuerfrei.

7. Folgetransfers

Als Personen mit besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit sind Ausgleichszulagenbezieher:innen auf Antrag:

  1. von der Rezeptgebühr und vom Service-Entgelt befreit (siehe Kapitel IV, Abschnitte 1.5 und 1.6);

  2. von der Rundfunk- und Fernsehgebühr befreit (siehe Kapitel VII, 2.1)

Ausgleichszulagenbezieher:innen erhalten auf Antrag eine 50%ige Fahrpreisermäßigung bei den ÖBB.

8. Antragstellung und Auszahlung

Die Ausgleichszulage muss beantragt werden. Jede Änderung des Einkommens ist zu melden. Der Antrag ist bei jenem Pensionsversicherungsträger einzubringen, bei dem der oder die Versicherte in den letzten 15 Jahren überwiegend versichert war. In den Bundesländern gibt es dafür Landes- und Außenstellen sowie Sprechtage einzelner Pensionsversicherungsträger in einigen Gemeinden (siehe Adressen im Anhang unter „Sozialversicherung“).

Die Ausgleichszulage wird gemeinsam mit der Grundpension ausbezahlt (siehe dieses Kapitel, Abschnitt 1.1.2).