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1.6

Ruhebezüge (PG)

Das Pensionsrecht der Bundesbeamten und -beamtinnen wird schrittweise an das Pensionsrecht der ASVG-Versicherten angeglichen.

Für vor dem 1.1.1955 geborene Beamte und Beamtinnen gilt noch ausschließlich das Pensionsrecht nach dem Pensionsgesetz ohne Anwendung der Bestimmungen über das Pensionskonto und der Parallelrechnung.

Die im APG dargestellten Grundzüge des Pensionskontos und der Parallelrechnung gelten leicht abgeändert auch bereits für Bundesbeamte und -beamtinnen, die ab dem 1.1.1955 geboren sind.

Für Beamtinnen und Beamte, die ab 1.1.1976 geboren und vor dem 1.1.2005 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen worden sind, wurden die bis 31.12.2013 erworbenen Pensionsanwartschaften in das Pensionskonto überführt. Für diese Personengruppe sowie für Beamte und Beamtinnen, die ab 1.1.2005 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen wurden, gelten das ASVG und das APG.