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1.7.1

Witwen- und Witwerversorgungsgenuss (PG)

Gesetzliche Grundlage:§§ 1, 1b, 14 bis 16, 19 bis 21, 24 bis 26 und 28 Pensionsgesetz (PG) 1965, zuletzt geändert durch BGBl I 2020/153 Art 13
Finanzierung:Pensionsbeiträge der aktiven Beamten und Beamtinnen, Beiträge der Ruhe- und Versorgungsgenussbezieher:innen, Bund

1. Zweck der Leistung

Der Witwen- bzw Witwerversorgungsgenuss hat den Zweck, überlebende Ehepartner:innen von Bundesbeamten und Beamtinnen im Falle ihres Todes sozial abzusichern. Eingetragene Partner:innen sind den Eheleuten beim Versorgungsgenuss gleichgestellt.

2. Wesentliche Anspruchsvoraussetzungen

Anspruch auf den Versorgungsgenuss haben die überlebenden Ehepartner:innen bzw eingetragenen Partner:innen von Bundesbeamten und -beamtinnen oder von Beziehern und Bezieherinnen eines Ruhegenusses.

Grundsätzlich müssen Witwer und Witwen bzw hinterbliebene eingetragene Partner:innen am Todestag das 35. Lebensjahr vollendet haben.

Unabhängig vom Alter des oder der Hinterbliebenen besteht ein Anspruch auf Versorgungsgenuss, wenn

  • der Tod des Beamten oder der Beamtin aufgrund eines Dienstunfalls oder einer Berufskrankheit eintrat oder

  • die Ehe bzw eingetragene Partnerschaft mindestens zehn Jahre bestand oder

  • ein gemeinsames Kind vorhanden ist oder

  • durch die Eheschließung ein Kind legitimiert wurde oder

  • dem Haushalt des oder der Hinterbliebenen ein Kind des verstorbenen Beamten oder der verstorbenen Beamtin angehört, das Anspruch auf einen Waisenversorgungsgenuss hat.

Die Ehe bzw eingetragene Partnerschaft muss grundsätzlich vor der Versetzung des Beamten oder der Beamtin in den Ruhestand geschlossen worden sein. Wurde die Ehe bzw eingetragene Partnerschaft erst im Ruhestand des Beamten oder der Beamtin geschlossen, besteht dennoch unter bestimmten Voraussetzungen (Dauer der Ehe bzw eingetragenen Partnerschaft, Altersunterschied der Partner:innen, eheliche Kinder etc) ein Versorgungsanspruch.

Ein Anspruch auf Nebengebührenzulage bzw Kinderzurechnungsbetrag besteht dann, wenn der verstorbene Beamte oder die verstorbene Beamtin Anspruch auf die entsprechenden Zulagen hatte.

3. Höhe der Transferleistung

Der Versorgungsbezug setzt sich aus dem Versorgungsgenuss und den übrigen nach dem Pensionsgesetz gebührenden, monatlich wiederkehrenden Geldleistungen (zB Nebengebührenzulage, Kinderzurechnungsbetrag, Ergänzungszulage) mit Ausnahme des Kinderzuschusses zusammen. Für die Sonderzahlung ist auch der Kinderzuschuss beim Versorgungsbezug zu berücksichtigen.

Die Höhe des Versorgungsgenusses beträgt zwischen 0 und 60 % des Ruhegenusses, der der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit des Beamten oder der Beamtin und der von ihm oder ihr im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand erreichten besoldungsrechtlichen Stellung entspricht. Der Prozentsatz errechnet sich nach der folgenden Formel:

60 ≥ [(100% – Berechnungsgrundlage des oder der überlebenden Partners oder Partnerin) × 0,3 + 40 %] ≥ 0
Berechnungsgrundlage des oder der verstorbenen Partners oder Partnerin

Die Höhe einer allfälligen Nebengebührenzulage ergibt sich aus der Anwendung des für den Versorgungsbezug errechneten Prozentsatzes auf die Zulagen des verstorbenen Beamten oder der verstorbenen Beamtin.

Wenn im Jahr 2024 das Gesamteinkommen der oder des Hinterbliebenen (inkl Versorgungsbezüge) € 2.435,86 monatlich nicht erreicht, wird der Versorgungsbezug entsprechend erhöht, wobei 60 % der Berechnungsgrundlage nicht überschritten werden dürfen.

Vom Versorgungsbezug ist ein Krankenversicherungsbeitrag von 4,9 % zu leisten und die Lohnsteuer abzuführen. Witwen und Witwer von Beamten und Beamtinnen, die vor dem 2.12.1959 geboren wurden, müssen zusätzlich einen Pensionssicherungsbeitrag* leisten. Dieser beträgt für erstmals ab 2020 gebührende Witwen- bzw Witwerversorgungsgenüsse 1 % des Versorgungsgenusses.

Für jedes Kalendervierteljahr gebührt eine Sonderzahlung von 50 % des für den Monat der Fälligkeit gebührenden Versorgungsbezuges.

Frühere geschiedene Ehepartner:innen bzw frühere eingetragene Partner:innen haben nur auf Antrag Anspruch auf einen Versorgungsgenuss, wenn sie zum Zeitpunkt des Todes einen Anspruch auf Unterhalt hatten und diesen tatsächlich bezogen haben. Die Höhe des Versorgungsbezuges darf in diesem Fall die vorher gebührende monatliche Unterhaltsleistung nicht übersteigen.

4. Bezugsdauer

Die Versorgungsleistung gebührt ab dem auf den Sterbetag folgenden Monatsersten; fallen diese Tage zusammen, ab diesem Tag.

Der Anspruch auf einen Versorgungsgenuss endet durch Verzicht, Ablösung, gerichtliche Verurteilung zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe und Wiederverheiratung.* Endet die neue Ehe bzw die neue eingetragene Partnerschaft, kann (bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen) frühestens fünf Jahre nach dem seinerzeitigen Erlöschen des vorherigen Versorgungsanspruchs ein neuer wieder aufleben.

5. Einkommensanrechnung

Der Versorgungsgenuss wird um jenen Betrag vermindert, um den die monatliche Summe aus dem eigenen Einkommen des oder der Hinterbliebenen und dem Versorgungsgenuss den Betrag von € 8.460 übersteigt (§ 15c PG).

6. Steuerliche Behandlung

Die steuerliche Behandlung entspricht jener des Ruhegenusses (siehe dieses Kapitel, Abschnitt 1.6.1).

7. Folgetransfers

Unterschreiten der Versorgungsbezug und sonstige Familieneinkommen die jeweiligen Mindestsätze, so gebührt eine Ergänzungszulage (siehe dieses Kapitel, Abschnitt 1.8).

8. Antragstellung und Auszahlung

Der Tod des Beamten oder der Beamtin muss der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) gemeldet werden. Ein geschiedener Witwer oder eine geschiedene Witwe muss den Versorgungsgenuss persönlich beantragen. Die Auszahlung entspricht dem Ruhegenuss (siehe dieses Kapitel, Abschnitt 1.6.1, Punkt 8).