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1.8

Ergänzungszulage (PG)

Gesetzliche Grundlage:§ 26 Pensionsgesetz (PG) 1965, zuletzt geändert durch BGBl I 2020/153 Art 13
Ergänzungszulagenverordnung 2023, BGBl II 2022/499
Finanzierung:Bund

1. Zweck der Leistung

Die Ergänzungszulage ist eine Unterstützungsleistung, die Ruhe- und Versorgungsgenussbeziehern bzw -bezieherinnen ein existenzsicherndes Einkommensniveau garantieren soll.

2. Wesentliche Anspruchsvoraussetzungen

Bezieher:innen eines Ruhe- oder Versorgungsgenusses, deren Gesamteinkommen (siehe Punkt 5) unter dem Mindestsatz liegt, haben idR einen Anspruch auf eine Ergänzungszulage.

3. Höhe der Transferleistung

Die Höhe der Ergänzungszulage ist abhängig von dem anzuwendenden Mindestsatz und vom Familienstand.

Sie berechnet sich als Differenz zwischen dem maßgeblichen Mindestsatz und dem monatlich anzurechnenden Gesamteinkommen des oder der Ruhegenuss- bzw Versorgungsgenussbeziehers oder -bezieherin und der Ehepartnerin oder des Ehepartners (siehe Punkt 5).

4. Bezugsdauer

Die Ergänzungszulage gebührt ab dem dem Antrag folgenden Monatsersten – bzw wenn der Antrag an einem Monatsersten erfolgt, ab diesem Tag – und solange die Voraussetzungen erfüllt sind.

5. Einkommensanrechnung

Für den Bezug einer Ergänzungszulage wird jedes Nettoeinkommen des Ruhegenuss- bzw Versorgungsgenussbeziehers oder der Ruhegenuss- bzw Versorgungsgenussbezieherin, der Ehepartnerin oder des Ehepartners bzw der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners sowie der Kinder angerechnet, die bei der Berechnung des Mindestsatzes zu berücksichtigen sind.

Übersteigt das Einkommen des Ehepartners oder der Ehepartnerin bzw des eingetragenen Partners oder der eingetragenen Partnerin den Mindestsatz für Alleinstehende, gebührt keine Ergänzungszulage.

Einkommensgrenzen

Die Mindestsätze entsprechen den Richtsätzen bei den Ausgleichszulagen nach dem ASVG (siehe dieses Kapitel, Abschnitt 1.3) und betragen im Jahr 2024 für

  • Bezieher:innen eines Ruhebezuges:

    € 1.217,96monatlich für den alleinstehenden Beamten oder die alleinstehende Beamtin,
    € 1.921,46monatlich für den verheirateten oder verpartnerten Beamten oder die verheiratete oder verpartnerte Beamtin oder den Beamten oder die Beamtin, dessen oder deren Ehe oder eingetragene Partnerschaft geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, wenn eine Verpflichtung zur Unterhaltsleistung besteht.

Für jedes Kind, für das Anspruch auf Kinderzuschuss besteht, gebührt eine Erhöhung des Richtsatzes um

€ 187,93
  • Bezieher:innen eines Waisenversorgungsgenusses bis 24 Jahre:

    € 447,97monatlich für einfach verwaiste Bezieher:innen,
    € 672,64monatlich für doppelt verwaiste Bezieher:innen.
  • Bezieher:innen eines Waisenversorgungsgenusses über 24 Jahre:

    € 796,06monatlich für einfach verwaiste Bezieher:innen,
    € 1.217,96monatlich für doppelt verwaiste Bezieher:innen.
  • Früherer Ehegatte oder frühere Ehegattin bzw frühere eingetragene Partner:innen:

    im Ausmaß des zuletzt bezogenen tatsächlichen Unterhalts bis zum Richtsatz für Einzelpersonen.

Definition des Einkommens

Unter Einkommen ist das monatliche Gesamteinkommen zu verstehen, das sich aus dem Ruhe- oder Versorgungsbezug (ohne Ergänzungszulage) und den Einkünften gemäß § 2 EStG 1988, soweit sie nicht steuerfrei sind, zusammensetzt. Bei Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit ist der Pauschalbetrag für Werbungskosten nach § 16 Abs 3 EStG 1988 abzuziehen.

Einkünfte, die zusätzlich berücksichtigt werden
  • wiederkehrende Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfall- und Krankenversicherung nach dem OFG 1947, KOVG 1957, HVG 1964, nach dem AlVG 1977, dem KBG 2001, Beihilfen nach dem AMFG 1960, nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete 1963 und gleichartigen landesgesetzlichen Vorschriften,

  • bestimmte Bezüge und Leistungen nach dem Heeresgebührengesetz 1985 und Zivildienstgesetz 1986 bzw Geldleistungen nach § 3 des Bundesgesetzes über die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland 1965,

  • wiederkehrende Unterhaltsleistungen, soweit sie die Hälfte des jeweils in Betracht kommenden Mindestsatzes übersteigen.

Einkünfte, die ua unberücksichtigt bleiben
  • Bezüge eines Kindes, das sich in (Hoch-)Schulausbildung befindet, aufgrund einer ausschließlich während der (Hoch-)Schulferien ausgeübten Beschäftigung,

  • Sonderzahlungen, die neben den Ruhe- oder Versorgungsbezügen gebühren,

  • Grund- und Elternrenten nach dem OFG 1947 und dem KOVG 1957,

  • ein Drittel der Beschädigten- und Witwenrenten/Witwerrenten und die Elternrenten einschließlich einer allfälligen Zusatzrente nach HVG 1964.

  • Weiters bleiben Einkünfte eines Kindes des oder der Anspruchsberechtigten, die bei der Berechnung des Mindestsatzes zu berücksichtigen sind, soweit sie im Kalendermonat den Betrag übersteigen, um den sich der Mindestsatz für das Kind erhöht, unberücksichtigt.

6. Steuerliche Behandlung

Die steuerliche Behandlung der Ergänzungszulage entspricht im Allgemeinen jener des Ruhegenusses (siehe dieses Kapitel, Abschnitt 1.6.1). Lediglich jener Teil der Ergänzungszulage, der aufgrund der Erhöhung des Richtsatzes für Kinder gewährt wird, ist gemäß § 3 Abs 1 Z 4 lit f EStG 1988 steuerfrei.

7. Folgetransfers

Die Folgetransfers entsprechen jenen bei Bezug einer Ausgleichszulage nach dem ASVG (siehe dieses Kapitel, Abschnitt 1.3).

8. Antragstellung und Auszahlung

Die Ergänzungszulage gebührt grundsätzlich auf Antrag. Sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Ergänzungszulage bereits beim Anfall des Ruhe- oder Versorgungsgenusses erfüllt, ist kein Antrag zu stellen.

Die Auszahlung erfolgt gemeinsam mit dem Grundbezug.

9. Anmerkungen

Bei zusätzlichem Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, die ohne Ausgleichszulage höher ist als der Ruhe- oder Versorgungsbezug ohne Ergänzungszulage, gebührt keine Ergänzungszulage.

Wird der Beamte oder die Beamtin bei der Berechnung des Mindestsatzes bei dem oder der Ehepartner:in bzw dem oder der eingetragenen Partner:in bereits berücksichtigt, gebührt keine Ergänzungszulage.