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1.9

Kinderzuschuss (PG)

Gesetzliche Grundlage:§ 4 Gehaltsgesetz 1956, zuletzt geändert durch BGBl I 2019/32 Art 2 und
§ 25 Pensionsgesetz (PG) 1965, zuletzt geändert durch BGBl I 2011/140 Art 10
Finanzierung:Bund

Bundesbeamte und -beamtinnen, Ruhegenuss- und Versorgungsgenussbezieher:innen (Hinterbliebene) mit Kindern erhalten für jedes Kind, für das Familienbeihilfe nach dem FLAG bezogen wird, einen Kinderzuschuss in Höhe von € 15,60 monatlich als Leistung für den Unterhalt.