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2.1

Pensionisten-/Pensionistinnenabsetzbetrag

Gesetzliche Grundlage:§ 33 Abs 6 EStG 1988, zuletzt geändert durch BGBl I 2023/153
Finanzierung:Bund

Stehen einem oder einer Steuerpflichtigen kein Verkehrsabsetzbetrag von € 463 jährlich zu und bezieht er oder sie eine Pension für ein früheres Dienstverhältnis aus einer Pensionskasse oder aus der gesetzlichen Sozialversicherung oder Ruhe- bzw Versorgungsbezüge, hat er oder sie Anspruch auf einen Pensionisten-/Pensionistinnenabsetzbetrag.

Dieser beträgt

  • € 1.405 jährlich, wenn der oder die Steuerpflichtige verheiratet ist oder in einer eingetragenen Partnerschaft lebt und von dem oder der (Ehe-)Partner:in nicht dauernd getrennt lebt. Das Einkommen der (Ehe-)Partnerin oder des (Ehe-)Partners darf den Betrag von € 2.545 jährlich (Einkommensdefinition siehe Kapitel I, Abschnitt 2.1) nicht überschreiten. Der Absetzbetrag vermindert sich bis auf null für Pensionseinkünfte des oder der Steuerpflichtigen zwischen € 23.043 und € 29.482,

  • € 954 jährlich in allen anderen Fällen (Verminderung bis auf null für Pensionseinkünfte von € 20.233 bis € 29.482).

Ist die Pension so gering, dass keine Lohnsteuer anfällt, dann kann im Zuge der Arbeitnehmer:innenveranlagung ein Sozialversicherungsbonus (Negativsteuer) beantragt werden. Dieser beträgt

  • bis 2019: 50 % der Sozialversicherungsbeiträge, maximal € 110 jährlich,

  • für 2020: 75 % der Sozialversicherungsbeiträge, maximal € 300 jährlich,

  • für 2021: 80 % der Sozialversicherungsbeiträge, maximal € 550 jährlich,

  • für 2022: 100 % der Sozialversicherungsbeiträge, maximal € 1.050 jährlich,

  • für 2023: 80 % der Sozialversicherungsbeiträge, maximal € 579 jährlich,

  • für 2024: 80 % der Sozialversicherungsbeiträge, maximal € 637 jährlich.

Eine allfällig bezogene steuerfreie Ausgleichszulage bzw Ergänzungszulage kürzt den Sozialversicherungsrabatt.