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2.5

Befreiung von der Normverbrauchsabgabe

Gesetzliche Grundlage:§ 3 Abs 5 Normverbrauchsabgabegesetz 1991

Der Erwerb von Neufahrzeugen durch Menschen mit Behinderungen ist von der Normverbrauchsabgabe befreit, wenn

  • die behinderte Person selbst eine Lenkerberechtigung hat oder glaubhaft macht, dass das Fahrzeug überwiegend zur persönlichen Beförderung verwendet wird, und

  • ein Nachweis der Körperbehinderung erbracht wird (Ausweis gemäß § 29b StVO 1960 oder Feststellung nach § 36 Abs 2 Z 3 Bundesbehindertengesetz 1990 oder Eintragung der Gehbehinderung, der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder der Blindheit im Behindertenpass).