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1.3

Wiedereingliederungsgeld

Gesetzliche Grundlage:§ 143d ASVG 1955, eingefügt durch BGBl I 2017/30
§ 108i ASVG 1955, eingefügt durch BGBl I 2022/174
Finanzierung:Krankenversicherung

1. Zweck der Leistung

Arbeitnehmer:innen soll im Rahmen einer „Wiedereingliederungsteilzeit“ nach längeren Krankenständen ein schonender Einstieg in den Arbeitsablauf ermöglicht werden; sie können nach mindestens sechswöchigen Krankenständen auf Basis einer Vereinbarung mit dem oder der Arbeitgeber:in mit reduzierter Arbeitszeit ihre vorherige Beschäftigung wieder aufnehmen. Das Wiedereingliederungsgeld dient dazu, den Einkommensverlust, der durch diese Reduktion entsteht, teilweise auszugleichen.

2. Wesentliche Anspruchsvoraussetzungen

Arbeitnehmer:innen mit einem aufrechten Arbeitsverhältnis, das seit mindestens drei Monaten besteht, können nach einem mindestens sechswöchigen ununterbrochenen Krankenstand mit dem oder der Arbeitgeber:in als „Wiedereingliederungsteilzeit“ eine Reduktion der Normalarbeitszeit um mindestens 25 % und um höchstens 50 % vereinbaren, wenn der arbeitsmedizinische Plan zur Wiedereingliederung vorliegt.*

Das Wiedereingliederungsgeld wird gewährt, wenn die Genehmigung durch den chef- und kontrollärztlichen Dienst des zuständigen Krankenversicherungsträgers vorliegt.

Der chef- und kontrollärztliche Dienst muss bestätigen, dass keine Arbeitsunfähigkeit mehr vorliegt und die Wiedereingliederungsteilzeit medizinisch zweckmäßig ist. Der oder die Arbeitgeber:in muss über die Erteilung der Genehmigung schriftlich informiert werden.

Der Bezug einer Pension (Alters-, Invaliditäts-/Berufsunfähigkeitspension) oder des Rehabilitationsgeldes durch den oder die Antragsteller:in schließt das Wiedereingliederungsgeld aus.

3. Höhe der Transferleistung

Die Höhe des Wiedereingliederungsgeldes richtet sich nach dem erhöhten Krankengeld (60 % der Bemessungsgrundlage, siehe dieses Kapitel, Abschnitt 1.2, Punkt 3).

Dieser Betrag wird entsprechend der vereinbarten Reduktion der Arbeitszeit aliquotiert und zusätzlich zum Arbeitsentgelt ausgezahlt.

Seit Jänner 2023 werden die Bemessungsgrundlage des Wiedereingliederungsgeldes und somit das Wiedereingliederungsgeld mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem Anpassungsfaktor valorisiert. Mit 1.1.2024 wird das Wiedereingliederungsgeld daher um 9,7 % erhöht. Diese Anpassung muss nicht beantragt werden, sondern erfolgt automatisch.

4. Bezugsdauer

Das Wiedereingliederungsgeld gebührt entsprechend der arbeitsrechtlichen Vereinbarung über die Wiedereingliederungsteilzeit ab dem Datum des Beginns bis zum Ende der Vereinbarung.

Die Leistung endet bei einer früheren Entziehung, die zB wegen der Überschreitung der der Genehmigung zugrunde liegenden Arbeitszeit erfolgen kann. Eine Entziehung ist auch für den Fall vorgesehen, dass dem oder der Leistungsbezieher:in vor dem Ende des Bezugs eine Pension oder das Rehabilitationsgeld zugesprochen wird.

Ruhen des Anspruchs

Das Wiedereingliederungsgeld wird auch dann weiter ausgezahlt, wenn während der Dauer der arbeitsrechtlichen Vereinbarung erneut ein Krankenstand eintritt. Sobald der oder die Versicherte nur mehr Anspruch auf die halbe Entgeltfortzahlung hat, wird das Wiedereingliederungsgeld in Höhe des erhöhten Krankengeldes gewährt, ruht aber in der Höhe des reduzierten Entgeltanspruchs.

5. Einkommensanrechnung

Grundsätzlich gibt es keine Einkommensanrechnung (siehe jedoch Punkt 4).

6. Steuerliche Behandlung

Das Wiedereingliederungsgeld zählt zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gem § 25 Abs 1 Z 1 lit c EStG 1988 und ist daher steuerpflichtig, wobei sechs Siebentel des Wiedereingliederungsgeldes als laufende Bezüge vorläufig mit einem Steuersatz von 20 % versteuert werden, soweit diese Bezüge € 30 täglich übersteigen, und ein Siebentel des Wiedereingliederungsgeldes zu den „sonstigen Bezügen“ zählt und mit dem begünstigten Steuersatz in Höhe von 6 % versteuert wird. Die endgültige Besteuerung des Wiedereingliederungsgeldes erfolgt erst im Zuge der Veranlagung unter Berücksichtigung des Gesamteinkommens, wodurch der Tatbestand der Pflichtveranlagung gemäß § 41 Abs 1 Z 3 EStG 1988 begründet wird.

7. Folgetransfers

Zeiten des Bezugs von Wiedereingliederungsgeld sind für Personen, die ab 1.1.1955 geboren wurden, Beitragszeiten in der Pensionsversicherung; die Beiträge werden von der öffentlichen Hand getragen. Die Beitragsgrundlage entspricht dem für die Bemessung des Krankengeldes herangezogenen Bruttoentgelt abzüglich des im Zusammenhang mit der arbeitsrechtlichen Vereinbarung herabgesetzten Bruttoentgelts. Damit wird die Wahrung der Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung gesichert.

8. Antragstellung und Auszahlung

Das Wiedereingliederungsgeld bzw die Genehmigung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes muss unter Vorlage einer mit dem oder der Arbeitgeber:in abgeschlossenen Wiedereingliederungsvereinbarung und einem Wiedereingliederungsplan sowie einer von dem oder der Arbeitgeber:in ausgestellten Arbeits- und Entgeltbestätigung bei der örtlich zuständigen Krankenversicherung beantragt werden (siehe Adressen im Anhang unter „Sozialversicherung“).

9. Anmerkungen

Falls während der Wiedereingliederungsteilzeit erneut Arbeitsunfähigkeit eintritt, wird das Wiedereingliederungsgeld während des Anspruchs auf volle Entgeltfortzahlung in voller Höhe weiter gewährt. Sobald der Anspruch auf halbe Entgeltfortzahlung beginnt, wird das Wiedereingliederungsgeld in der Höhe des erhöhten Krankengeldes ausgezahlt, ruht aber in der Höhe des reduzierten Entgeltanspruchs.