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1.8.1

Witwen-, Witwer-, Waisen-, Eltern- und Geschwisterrente

Gesetzliche Grundlage:§§ 215 bis 220 ASVG 1955
Finanzierung:Unfallversicherung, FLAF (für Schüler:innen und Studierende)
Gesamtausgaben:Witwenrenten: 120,3 Mio
Witwerrenten:2,5 Mio
Waisenrenten:12,5 Mio
Eltern- und Geschwisterrenten: 20.000*
Leistungsbezieher:innen:Witwenrenten:9.841
Witwerrenten:330
Waisenrenten:1.604
Eltern- und Geschwisterrenten:2
(2023)*
Durchschnittliche Höhe:Witwen-(Witwer-)Renten: 855
Waisenrenten: 516
Eltern- und Geschwisterrenten: 393
(2023)*

1. Zweck der Leistung

Die Hinterbliebenenrenten der gesetzlichen Unfallversicherung sind als Ablöse von schadenersatzrechtlichen Ansprüchen gegenüber dem oder der Schädiger:in zu betrachten.

2. Wesentliche Anspruchsvoraussetzungen

Auf Hinterbliebenenleistungen haben folgende Personen einen Anspruch:

  • Ehepart­ner:in­nen und eingetragene Partner:innen (auch geschiedene, wenn sie Unterhaltsleistungen von dem oder der geschiedenen Ehepartner:in bzw eingetragenen Partner:in bezogen haben) von unfallversicherten Personen;

  • Kinder von unfallversicherten Personen;

  • bedürftige Eltern und unversorgte Geschwister von unfallversicherten Personen, deren Lebensunterhalt überwiegend durch die oder den verstorbene:n Versicherte:n bestritten wurde. Den Eltern und Geschwistern gebührt eine Rente allerdings nur dann, wenn die Witwen- bzw Witwerrente und die Waisenrenten zusammen den Höchstbeitrag der Hinterbliebenenrenten (= 80 % der Bemessungsgrundlage) nicht erreichen.

Ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente setzt den Tod des oder der Unfallversicherte:n und einen ursächlichen Zusammenhang zwischen Arbeitsunfall bzw Berufskrankheit und Tod des oder der Unfallversicherte:n voraus.

3. Höhe der Transferleistung

Die Höhe der Hinterbliebenenrente hängt in erster Linie von der Bemessungsgrundlage des oder der verstorbene:n Versicherte:n ab.

  1. Die Witwen- und Witwerrente beträgt jährlich idR 20 % der Bemessungsgrundlage des oder der verstorbenen Versicherten.

    Sie kann jährlich 40 % der Bemessungsgrundlage des oder der verstorbene:n Versicherte:n betragen, wenn

    • bei dem Witwer oder der Witwe eine mindestens 50%ige Minderung der Erwerbsfähigkeit vorliegt, die länger als drei Monate dauert, oder

    • die Witwe das 60. Lebensjahr bzw der Witwer das 65. Lebensjahr vollendet hat.

    Bei Wiederverheiratung gebührt eine einmalige Abfertigung in der Höhe des 35fachen Monatsbetrages der Witwen- bzw Witwerrente.

  2. Die Waisenrente beträgt jährlich 20 % der Bemessungsgrundlage des oder der verstorbenen Versicherten für ein einfach verwaistes Kind bzw jährlich 30 % für ein doppelt verwaistes Kind.

  3. Die Eltern- und Geschwisterrente darf zusammen jährlich nicht 20 % der Bemessungsgrundlage des oder der verstorbenen Versicherten übersteigen. Sie wird nur einmal gewährt, wobei Eltern vor Großeltern, Großeltern vor Geschwistern kommen.

Alle Hinterbliebenenrenten zusammen dürfen nicht 80 % der Bemessungsgrundlage übersteigen und sind gegebenenfalls innerhalb dieses Höchstausmaßes verhältnismäßig zu kürzen.

Die Renten gelangen jeweils 14-mal im Jahr ohne Abzüge zur Auszahlung.

4. Bezugsdauer

  1. Die Witwen- und Witwerrente gebührt ab Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen bis zum Tod des Witwers oder der Witwe bzw seiner oder ihrer Wiederverheiratung. Unter bestimmten Voraussetzungen kann frühestens zweieinhalb Jahren nach dem Erlöschen des Anspruchs auf Witwen- bzw Witwerrente dieser wieder aufleben, wenn die neue Ehe gelöst wird.*

  2. Die Waisenrente gebührt bis zum 18. Lebensjahr bzw für erwerbsunfähige Kinder auf Dauer. Für Waisen, die ein Studium oder eine Berufsausbildung (ernsthaft und zielstrebig) auch über das 18. Lebensjahr hinaus betreiben, besteht Anspruch auf Waisenrente maximal bis zum 27. Lebensjahr, wenn das Studium oder die Berufsausbildung ihre Arbeitskraft überwiegend beansprucht.

5. Einkommensanrechnung

Grundsätzlich kommt es zu keiner Einkommensanrechnung – Ausnahme: beim Bezug von Waisenrente über das 18. Lebensjahr hinaus, wenn im Rahmen der Berufsausbildung ein Einkommen von über € 1.217,96 (2024) erzielt wird.

6. Steuerliche Behandlung

Die Hinterbliebenenrenten aus der gesetzlichen Unfallversorgung sind gemäß § 3 Abs 1 Z 4 lit c EStG 1988 steuerfrei.

7. Folgetransfers

Führt ein Arbeitsunfall zum Tod, gebührt zusätzlich ein Teilersatz der Bestattungskosten in der Höhe von 115 der Bemessungsgrundlage (siehe dieses Kapitel, Abschnitt 1.9.4).

8. Antragstellung und Auszahlung

Grundsätzlich ist kein Antrag notwendig. Um jedoch eine Waisenrente über das 18. Lebensjahr hinaus beziehen zu können, ist ein entsprechender Antrag beim zuständigen Unfallversicherungsträger zu stellen (siehe dazu die Ausführungen zur Versehrtenrente der UV in diesem Kapitel, Abschnitt 1.7, Punkt 8).