Teilersatz der Bestattungskosten (UV)
| Gesetzliche Grundlage: | § 214 ASVG 1955 |
| Finanzierung: | Unfallversicherung, FLAF (für Schüler:innen und Studierende) |
| Gesamtausgaben: | € 690.000 (2025)* |
1. Zweck der Leistung
Personen, die die Bestattungskosten einer unfallversicherten Person tragen, bekommen einen Teil davon ersetzt, wenn der Tod durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde.
2. Wesentliche Anspruchsvoraussetzungen
Zwischen Arbeitsunfall bzw Berufskrankheit und Tod des Unfallversicherten muss ein ursächlicher Zusammenhang bestehen.
3. Höhe der Transferleistung
Die Höhe des Bestattungskostenbeitrages beträgt 1⁄15 der Bemessungsgrundlage der Versehrtenrente, mindestens jedoch € 1.962,59 (= das Eineinhalbfache des Ausgleichszulagenrichtsatzes 2026 für alleinstehende Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung).
4. Bezugsdauer
Der Bestattungskostenbeitrag ist eine einmalige Leistung.
5. Einkommensanrechnung
Es gibt keine Einkommensanrechnung.
6. Steuerliche Behandlung
Der Bestattungskostenbeitrag ist gemäß § 3 Abs 1 Z 4 lit c EStG 1988 steuerfrei.
7. Folgetransfers
Es gibt keine mit dem Bestattungskostenbeitrag zusammenhängenden Folgetransfers.
8. Antragstellung und Auszahlung
Ein Antrag auf den Bestattungskostenbeitrag ist beim zuständigen Unfallversicherungsträger zu stellen (siehe dazu die Ausführungen zur Versehrtenrente der UV in diesem Kapitel, Abschnitt 1.7, Punkt 8).