Integritätsabgeltung (UV)
| Gesetzliche Grundlage: | § 213a ASVG 1955 |
| Finanzierung: | Unfallversicherung, FLAF (für Schüler:innen und Studierende) |
1. Zweck der Leistung
Die Integritätsabgeltung der gesetzlichen Unfallversicherung ist einerseits als Ablöse von schadenersatzrechtlichen Ansprüchen gegenüber dem oder der Schädiger:in zu betrachten und hat andererseits Schmerzensgeldcharakter.
2. Wesentliche Anspruchsvoraussetzungen
Es muss ein Anspruch auf Versehrtenrente bestehen.
Der Arbeitsunfall bzw die Berufskrankheit muss durch eine grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmer:innenschutzvorschriften (allerdings nicht durch die oder den Versehrte:n selbst) verursacht worden sein.
Der oder die Versicherte hat dadurch eine erhebliche und dauernde Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität erlitten.
Präsenzdiener, Frauen und Wehrpflichtige im Ausbildungsdienst sowie (Zeit-)Soldaten und Soldatinnen haben keinen Anspruch auf die Leistung.
3. Höhe der Transferleistung
Die Höhe der Integritätsabgeltung ist abhängig von der Schwere des Integritätsschadens* und darf das Doppelte der jährlichen Höchstbeitragsgrundlage inklusive Sonderzahlungen nicht überschreiten. Das sind im Jahr 2026 maximal € 194.040.
Bei wirtschaftlicher Bedürftigkeit des oder der Versehrten kann zusätzlich eine Zulage von 5 % oder 10 % gewährt werden.
4. Bezugsdauer
Die Integritätsabgeltung wird als einmalige Leistung gewährt.
5. Einkommensanrechnung
Es kommt zu keiner Einkommensanrechnung.
6. Steuerliche Behandlung
Es handelt sich um einen nicht steuerbaren echten Schadenersatz.
7. Folgetransfers
Es gibt keine mit der Integritätsabgeltung zusammenhängenden Folgetransfers.
8. Antragstellung und Auszahlung
Ob ein Anspruch auf eine Integritätsabgeltung besteht, wird von Amts wegen überprüft.