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1.9.2

Integritätsabgeltung (UV)

Gesetzliche Grundlage:§ 213a ASVG 1955
Finanzierung:Unfallversicherung, FLAF (für ­Schüler:­innen und Studierende)

1. Zweck der Leistung

Die Integritätsabgeltung der gesetzlichen Unfallversicherung ist einerseits als Ablöse von schadenersatzrechtlichen Ansprüchen gegenüber dem oder der Schädiger:in zu betrachten und hat andererseits Schmerzengeldcharakter.

2. Wesentliche Anspruchsvoraussetzungen

Es muss ein Anspruch auf Versehrtenrente bestehen.

Der Arbeitsunfall bzw die Berufskrankheit muss durch eine grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmer:innenschutzvorschriften (allerdings nicht durch die oder den Versehrte:n selbst) verursacht worden sein.

Der oder die Versicherte hat dadurch eine erhebliche und dauernde Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität erlitten.

Präsenzdiener, Frauen und Wehrpflichtige im Ausbildungsdienst sowie (Zeit-)Soldaten und Soldatinnen haben keinen Anspruch auf die Leistung.

3. Höhe der Transferleistung

Die Höhe der In­te­gri­täts­ab­gel­tung ist abhängig von der Schwere des In­te­gri­täts­scha­dens* und darf das Doppelte der jährlichen Höchstbeitragsgrundlage inklusive Sonderzahlungen nicht überschreiten. Das sind im Jahr 2024 maximal € 169.680.

Bei wirtschaftlicher Bedürftigkeit des oder der Versehrten kann zusätzlich eine Zulage von 5 % oder 10 % gewährt werden.

4. Bezugsdauer

Die Integritätsabgeltung wird als einmalige Leistung gewährt.

5. Einkommensanrechnung

Es kommt zu keiner Einkommensanrechnung.

6. Steuerliche Behandlung

Es handelt sich um einen nicht steuerbaren echten Schadenersatz.

7. Folgetransfers

Es gibt keine mit der Integritätsabgeltung zusammenhängenden Folgetransfers.

8. Antragstellung und Auszahlung

Ob ein Anspruch auf eine Integritätsabgeltung besteht, wird von Amts wegen überprüft.