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1.9.3

Witwen- und Witwerbeihilfen (UV)

Gesetzliche Grundlage:§ 213 ASVG 1955
Finanzierung:Unfallversicherung, FLAF (für ­Schüler:­innen und Studierende)
Gesamtausgaben:€ 1,9 Mio (2023)*

1. Zweck der Leistung

Die Witwen- und Witwerbeihilfe der gesetzlichen Unfallversicherung ist als Ablöse von schadenersatzrechtlichen Ansprüchen gegenüber dem oder der Schädiger:in zu betrachten.

2. Wesentliche Anspruchsvoraussetzungen

Anspruchsberechtigt sind grundsätzlich Ehepartner:innen bzw eingetragene Partner:innen (auch geschiedene, wenn sie Unterhaltsleistungen von dem oder der geschiedenen Ehepartner:in bezogen haben) von schwer versehrten Beziehern bzw Bezieherinnen einer Leistung aus der Unfallversicherung.

Zwischen Arbeitsunfall bzw Berufskrankheit und Tod des oder der Unfallversicherten besteht kein ursächlicher Zusammenhang, weshalb kein Anspruch auf Witwen- bzw Witwerrente besteht.

3. Höhe der Transferleistung

Die Witwen- bzw Witwerbeihilfe beträgt 40 % der Bemessungsgrundlage des oder der verstorbenen Versicherten (siehe dazu die Ausführungen zur Versehrtenrente in diesem Kapitel, Abschnitt 1.7, Punkt 3).

4. Bezugsdauer

Die Witwen- bzw Witwerbeihilfe ist eine Einmalleistung.

5. Einkommensanrechnung

Es gibt keine Einkommensanrechnung.

6. Steuerliche Behandlung

Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sind gemäß § 3 Abs 1 Z 4 lit c EStG 1988 steuerfrei.

7. Folgetransfers

Es gibt keine mit der Witwen- bzw Witwerbeihilfe zusammenhängenden Folgetransfers.

8. Antragstellung und Auszahlung

Die Überprüfung, ob ein Anspruch auf Witwen- bzw Witwerrente oder -beihilfe besteht, wird von Amts wegen eingeleitet. Es ist daher kein Antrag notwendig (siehe dazu die Ausführungen zur Versehrtenrente der UV in diesem Kapitel, Abschnitt 1.7, Punkt 8).