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2.2.4

Elternversorgung (KOVG)

Leistungsbezieher:innen:0 (2024)*

1. Zweck der Leistung

Die Elternversorgung dient der Versorgung und Entschädigung für den Tod eines Kindes, das während der Weltkriege oder infolge der gesundheitlichen Schäden, die es in dieser Zeit als Soldat oder Zivilperson erlitten hat, verstorben ist.

2. Wesentliche Anspruchsvoraussetzungen

Eheliche Eltern oder die uneheliche Mutter* haben unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf eine Elternrente nach dem KOVG:

  • Zwischen dem Tod des oder der Beschädigten und seiner oder ihrer Dienstbeschädigung besteht ein kausaler Zusammenhang oder

  • der oder die Beschädigte bezog eine Grundrente entsprechend einer MdE von 90 bzw 100 % oder

  • der oder die Beschädigte war Pflegezulagenbezieher:in.

Sämtliche Leistungen der Elternversorgung sind einkommensabhängig (siehe unten Punkt 5).

Eine Erhöhung der Renten kann wegen des besonderen Verlustes von Kindern erfolgen, wenn das Einkommen entsprechend gering ist (siehe unten Punkt 5).

Weiters ist bei entsprechend geringem Einkommen eine einkommensbedingte Erhöhung der Elternrente möglich.

3. Höhe der Transferleistung

Die Höhe der Elternrente hängt davon ab, ob es sich um einen Elternteil oder um ein Elternpaar handelt. Neben einer Erhöhung um ein Fünftel wegen des besonderen Verlustes von Kindern ist weiters eine einkommensbedingte Erhöhung vorgesehen. Da sämtliche Leistungen einkommensabhängig sind, ergibt sich die Höhe der Elternversorgung als Differenz zwischen dem (geringeren) anzurechnenden Einkommen und der jeweiligen Einkommensgrenze. Die Höchstbeträge für die einzelnen Leistungen ergeben sich aus folgender Tabelle:

GrundrenteEinkommensbedingte
Erhöhung
Gesamtrente
Elternteil€ 210,10€ 346,30€ 556,40
Elternteil erhöht€ 252,10€ 346,30€ 598,40
Elternpaar€ 385,50€ 484,20€ 869,70
Elternpaar erhöht€ 462,20€ 484,20€ 946,40

Die monatliche Mindestelternrente beträgt € 5,10 für einen Elternteil und € 10,20 für das Elternpaar.

Einkommenslose Eltern erhalten eine Elternversorgung in der Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach dem ASVG. Das sind € 1.217,96 monatlich für einen Elternteil und € 1.921,46 monatlich für ein Elternpaar.

Die Renten gelangen 14-mal jährlich in der Höhe der gebührenden Versorgungsleistungen zur Auszahlung. Sofern die Eltern über keine gesetzliche Krankenversicherung verfügen, sind sie in der Krankenversicherung der Kriegshinterbliebenen pflichtversichert und haben dafür einen Beitrag von 3,9 % des jeweiligen Betrages der gebührenden Elternversorgung zu entrichten (§ 74 Abs 1 KOVG 1957, zuletzt geändert durch BGBl I 2018/100).

4. Bezugsdauer

Die Elternversorgung gebührt grundsätzlich mit dem Monat, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt sind, frühestens jedoch mit dem Monat, der auf den Sterbetag der Person folgt, nach der der Anspruch geltend gemacht wurde. Die Leistungen der Elternversorgung werden grundsätzlich – für die Dauer des ungeänderten Bestandes ihrer tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen – unbefristet zuerkannt.

5. Einkommensanrechnung

Bei Bezug einer Leistung aus der Elternversorgung des KOVG werden das Einkommen der Eltern bzw des Elternteils und 30 % des Einkommens des oder der im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners oder -partnerin auf die Rente bzw Erhöhung angerechnet.

Übersteigt das Einkommen die jeweilige Einkommensgrenze, gebührt keine entsprechende Leistung.

Einkommensgrenzen

Für die unterschiedlichen Leistungen der Elternversorgung sind verschiedene Einkommensgrenzen vorgesehen.

  • Die Einkommensgrenzen für die Elternrente betragen

    € 960,40monatlich für einen Elternteil und
    € 1.145,90monatlich für ein Elternpaar
  • Die Einkommensgrenzen für die Erhöhung der Rente wegen des besonderen Verlustes von Kindern betragen

    € 960,40monatlich für einen Elternteil und
    € 1.145,90monatlich für ein Elternpaar.
  • Die Einkommensgrenzen für die einkommensbedingte Erhöhung betragen

    € 346,30monatlich für einen Elternteil und
    € 484,20monatlich für ein Elternpaar.
Definition des Einkommens

Die Einkommensdefinition entspricht der Beschädigtenversorgung (siehe dieses Kapitel, Abschnitt 2.2.1, Punkt 5).

6. Steuerliche Behandlung

Die Elternrente nach dem KOVG ist gemäß § 3 Abs 1 Z 1 EStG 1988 steuerfrei.

7. Folgetransfers

Der oder die Bezieher:in einer Leistung nach dem KOVG kann Pflegegeld beziehen, wenn er oder sie aufgrund seiner oder ihrer mindestens sechs Monate dauernden Behinderung einer ständigen Betreuung und Hilfe bedarf (siehe Kapitel IV, Abschnitt 1.10).

Neben den beschriebenen Leistungen der Elternversorgung nach dem KOVG können Zusatzleistungen nach dem KOVG bezogen werden. Dazu zählen die Krankenversicherung (sofern keine andere Krankenpflichtversicherung gegeben ist), der Zuschuss zu den Kosten für Diätverpflegung, das Sterbegeld und die Gebührnisse für das Sterbevierteljahr.

8. Antragstellung und Auszahlung

Antragstellung und Auszahlung entsprechen der Waisenversorgung (siehe dieses Kapitel, Abschnitt 2.2.3, Punkt 8).