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1.1

Leistungen der Sozialhilfe

Gesetzliche Grundlage:Sozialhilfe-Grundsatzgesetz lt Art 12 Abs 1 Z 1 sowie Sozialhilfe-Statistik- gesetz, SH-GG (BGBl I 2019/41), zuletzt geändert durch BGBl I 2023/45
Entscheid des Verfassungsgerichtshofs G 270-275/2022-15 vom 15. März 2023;
Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000, zuletzt geändert durch LGBl 2022/70;
Kärntner Sozialhilfegesetz 2021 (K-SHG 2021), zuletzt geändert durch LGBl 2023/29;
NÖ Sozialhilfegesetz 2000, zuletzt geändert durch LGBl 2022/69;
Oö Sozialhilfegesetz 1998, zuletzt geändert durch LGBl 2021/134;
Salzburger Sozialunterstützungsgesetz, zuletzt geändert durch LGBl 2023/11;
Steiermärkisches Sozialhilfegesetz, zuletzt geändert durch LGBl 2022/1;
Tiroler Mindestsicherungsgesetz, zuletzt geändert durch LGBl 2023/79;
Vorarlberger Sozialleistungsgesetz, zuletzt geändert durch LGBl 2023/61;
Wiener Mindestsicherungsgesetz, zuletzt geändert durch LGBl 2023/34
Finanzierung:Bund, Länder, Gemeinden, regresspflichtige Personen
Gesamtausgaben der Min­dest­sich­er­ungs­re­ge­lun­gen der Länder:€ 972,2 Mio gesamt (2022)*
Davon:
€ 916,6 Mio für Lebensunterhalt und Wohnen (2022)*
€ 55,5 Mio für Krankenhilfe (2022)*
Leistungsbezieher:innen:189.957 (Sozialhilfe 2022), Jahresdurchschnittswert*, *

1. Zweck der Leistung

Die Sozialhilfe ist ein Teil der staatlichen sozialen Sicherung, die dann einsetzt, wenn Menschen nicht mehr in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Kräften zu bestreiten. Die Sozialhilfe soll zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs der Bezugsberechtigten beitragen. Dabei sollen integrationspolitische und fremdenpolizeiliche Ziele berücksichtigt werden, und die (Wieder-)Eingliederung in den Arbeitsmarkt soll gefördert werden (§ 1 SH-GG).*

2. Leistungsformen

Richtsatzleistung und Richtsatzhöhe

Die regelmäßige Geldleistung der Sozialhilfe umfasst die Leistungen zur Deckung des allgemeinen Lebensunterhaltes und die zur Befriedigung des Wohnbedarfes. Sie basiert grundsätzlich auf dem monatlichen Richtsatz der Ausgleichszulage in der gesetzlichen Pensionsversicherung (für Alleinstehende 2024: € 1.217,96), und ist von den Ländern und Gemeinden zu tragen. Dieser Betrag beinhaltet – wie in der Pensionsversicherung – den Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung (2024: 5,1 %), der vor der Auszahlung abgezogen wird. Da sich die Höhe des Sozialhilfe-Richtsatzes nach der Höhe der Ausgleichszulage für Alleinstehende richtet, sind zusätzliche jährliche Beschlüsse zur Leistungsanpassung an die Lebenshaltungskosten nicht notwendig. Die Sozialhilfe wird bei Bedürftigkeit im Regelfall maximal zwölfmal im Jahr ausbezahlt.

Die jeweilige Höhe der Richtsatzleistung hängt von der Haushaltsgröße und -zusammensetzung ab. Bei den Richtsätzen handelt es sich um Maximalbeträge. Die Länder haben die Möglichkeit diese zu unterschreiten:

  • Alleinstehende und Alleinerzieher:innen haben Anspruch auf maximal 100 % der Richtsatzleistung.

  • (Ehe-)Paare haben Anspruch auf maximal 140 % (zweimal 70 %).

  • Ab der drittältesten im selben Haushalt lebenden volljährigen Person, sofern diese einer anderen im Haushalt lebenden Person gegenüber unterhaltsberechtigt ist, erhöht sich der Anspruch um jeweils maximal 45 %.

  • Minderjährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe, die mit zumindest einer anspruchsberechtigten Person im selben Haushalt leben:

    Die Richtsätze für minderjährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe wurden durch die Entscheidung des VfGH als verfassungswidrig aufgehoben. Es gelten somit die in den jeweiligen Sozialhilfegesetzen der Länder vorgesehenen Richtsätze.

  • Menschen mit einer Behinderung (§ 40 Abs 1 und 2 BBG), sofern nicht besondere landesgesetzliche Bestimmungen eine höhere, an diese Behinderung anknüpfende Leistung vorsehen, haben Anspruch auf maximal 18 %.

Der Richtsatz für Paare ist im Vergleich zu jenem für Alleinstehende niedriger, weil davon ausgegangen wird, dass bei einer gemeinsamen Haushaltsführung Einsparungen im Bereich der Fixkosten möglich sind. Ebenso wird davon ausgegangen, dass Kinder einen geringeren Bedarf als Erwachsene haben. Die tatsächliche Leistungshöhe ergibt sich aus der Differenz zwischen den tatsächlich zur Verfügung stehenden Eigenmitteln (Einkommen, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe …) und dem entsprechenden Sozialhilfe-Richtsatz.

Der Wohnbedarf

60 % des Sozialhilfe-Richtsatzes machen die Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts aus, die restlichen 40 % die des Wohnbedarfs. Der Wohnbedarf umfasst den Aufwand für Miete, Hausrat, Heizung und Strom sowie sonstige allgemeine Betriebskosten und Abgaben und darf das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Im Rahmen der Landesgesetzgebung besteht die Möglichkeit, zusätzliche Leistungen (auf Grundlage des Privatrechts) zur Abdeckung außerordentlicher Kosten zu gewähren, maximal jedoch in Höhe von 30 % der Richtsatzleistung.

Freiwillige Zusatzleistungen

Zusätzlich zu Leistungen zur Abdeckung außerordentlicher Wohnkosten haben die Länder auf Grundlage des Privatrechts die Möglichkeit, höhere Leistungen für Alleinerzieher:innen auszuzahlen. Darüber hinausgehende Zusatzleistungen erlaubt das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz den Ländern jedoch nicht.

Vorrang von Sachleistungen

Die Sozialhilfe soll nach Möglichkeit in Form von Sachleistungen gewährt werden, wenn dadurch die Erfüllung ihrer Ziele als wahrscheinlicher eingestuft wird. Dies trifft vor allem die Leistungen des Wohnbedarfs. Als Sachleistung zählt auch die Überweisung (eines Teils) der Sozialhilfe an Dritte, die ihrerseits eine Leistung erbringen, zB an die Wohnungsvermieter:innen der Betroffenen. Die Bezieher:innen der Sozialhilfe sind in die gesetzliche Krankenversicherung einbezogen. Vergleichbar mit Beziehern und Bezieherinnen der Ausgleichszulage in der Pensionsversicherung sind sie von Rezept- und e-card-Gebühren befreit.

3. Wesentliche Anspruchsvoraussetzungen

Anspruchsberechtigter Personenkreis

Einen Anspruch auf Leistungen aus der Sozialhilfe haben laut Sozialhilfe-Grundsatzgesetz österreichische Staatsbürger:innen, Asylberechtigte und dauerhaft niedergelassene Fremde, die sich seit mindestens fünf Jahren in Österreich aufhalten. EU-/EWR-Bürger:innen sowie Schweizer Staatsangehörige und Drittstaatsangehörige sind aufgrund völkerrechtlicher und unionsrechtlicher Vorschriften im Regelfall ebenfalls anspruchsberechtigt – allerdings ist vorgesehen, dass dies durch Anhörung der zuständigen Fremdenbehörde im Einzelfall festzustellen ist.

Nicht anspruchsberechtig sind:

  • Personen ohne tatsächlichen Aufenthalt im Bundesgebiet;

  • Asylwerber:innen;

  • ausreisepflichtige Fremde;

  • Personen, die wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zumindest sechs Monaten verurteilt wurden, für den Zeitraum der Verbüßung ihrer Strafhaft in einer Anstalt (§ 8 StVG).

Den Ländern ist die Einführung ergänzender Regelungen möglich.

Einsatz der Arbeitskraft

Um Leistungen aus der Sozialhilfe beziehen zu können, ist bei arbeitsfähigen Personen Arbeitswilligkeit Voraussetzung. Wird den Betroffenen die uneingeschränkte Vermittelbarkeit auf dem österreichischen Arbeitsmarkt bescheinigt, steht ihnen der sogenannte Arbeitsqualifikationsbonus zu.

Uneingeschränkte Vermittelbarkeit liegt vor, wenn eines der folgenden Kriterien erfüllt wird:

  • das Erzielen eines monatlichen Nettoeinkommens aus selbstständiger oder unselbstständiger Tätigkeit in Höhe von mindestens 100 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende;

  • ein aktuelles Zertifikat des Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) und die Erfüllung der integrationsrechtlichen Verpflichtungen oder hilfsweise, sofern dies aufgrund einer österreichischen Staatsbürgerschaft oder Unionsbürgerschaft des oder der Bezugsberechtigten nicht in Betracht kommt, der Abschluss einer geeigneten beruflichen Qualifizierungsmaßnahme.

Die Aufzählung der dabei nicht zu berücksichtigenden Gründe, aus denen der Einsatz der Arbeitskraft keinesfalls verlangt werden darf, wurde durch die Entscheidung des VfGH als verfassungswidrig aufgehoben. Es gelten somit die in den jeweiligen Sozialhilfegesetzen der Länder vorgesehenen Gründe.

Berücksichtigung von Leistungen Dritter und eigenen Mitteln

Bevor eine Leistung aus der Sozialhilfe zuerkannt wird, müssen eigene Einkünfte, eigenes Vermögen sowie Leistungen Dritter, die der Hilfe suchenden Person zur Verfügung stehen, berücksichtigt werden. Erst wenn diese aufgebraucht sind bzw auf das gesetzlich geregelte Niveau zurückgegangen sind, sind Leistungen aus der Sozialhilfe zuzuerkennen. Nicht berücksichtigt werden dürfen dabei:

  • freiwillige Geldleistungen der freien Wohlfahrtspflege sowie freiwillige Leistungen von Dritten, wenn dadurch die Notlage nicht überwunden werden kann;

  • Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag und Absetzbeträge gemäß § 33 Abs 4 EStG (Alleinverdiener:innen-, Alleinerzieher:innen- und Unterhaltsabsetzbetrag);

  • Heizkostenzuschüsse aus öffentlichen Mitteln;

  • Leistungen zur Deckung eines Sonderbedarfs, insbesondere bei Behinderung oder Pflegebedarf, weder bei der pflegebedürftigen Person noch bei pflegenden Angehörigen;

  • Leistungen, die der Bund zur Deckung krisenbedingter Sonder- und Mehrbedarfe gewährt (zB Covid-Härtefonds);

  • ein Freibetrag bei Einkommen aus eigener Erwerbstätigkeit im Rahmen des Wiedereinstiegs in den Arbeitsmarkt. Die Höhe des Freibetrags ist mit maximal 35 % des erzielten monatlichen Nettoeinkommens und wird für maximal zwölf Monate gewährt.

Bei der Vermögensverwertung muss darauf geachtet werden, dass dadurch eine Notlage nicht ausgelöst, verlängert oder verschlimmert wird. Daher ist auf die Verwertung in Bezug auf folgende Bereiche zu verzichten:

  • Gegenstände, die zur Erwerbsausübung oder zur Befriedigung angemessener kultureller Bedürfnisse der Hilfe suchenden Person dienen,

  • Gegenstände, die als angemessener Hausrat anzusehen sind,

  • Kraftfahrzeuge, die berufsbedingt oder aufgrund besonderer Umstände (insbesondere aufgrund von Behinderung oder unzureichender Infrastruktur) erforderlich sind,

  • Ersparnisse bis zu einem Freibetrag in Höhe des Sechsfachen des Sozialhilfe-Richtsatzes für Alleinstehende (2024: € 6.935,04);

  • unbewegliches Vermögen, wenn dieses zur Deckung des angemessenen Wohnbedarfs der Bedarfsgemeinschaft dient. Die Behörde kann nach drei unmittelbar aufeinanderfolgenden Jahren Sozialhilfebezug eine grundbücherliche Sicherstellung ihrer Ersatzforderung gegenüber der beziehenden Person vorsehen.

4. Kostenersatz

Der Kostenersatz (Rückzahlung von Sozialhilfeleistungen) ist im Sozialhilfe-Grundsatzgesetz nicht geregelt. Er unterliegt dem Gestaltungsspielraum der Länder.

5. Bezugsdauer

Die Bezugsdauer ist abhängig von der Art des Bedarfs bzw der Notlage.

6. Steuerliche Behandlung

Leistungen aus der Sozialhilfe sind gemäß § 3 Abs 1 Z 3 lit a EStG 1988 steuerfrei.

7. Folgetransfers

Bezieher:innen von Leistungen aus der Sozialhilfe sind auf Antrag vom ORF-Beitrag zu befreien und können einen Zuschuss zum Fernsprechentgelt erhalten (siehe dieses Kapitel, Abschnitt 2.1).

8. Antragstellung und Verfahren

Anträge auf Gewährung der Sozialhilfe können in jenem Bundesland eingebracht werden, in dem sich der tatsächliche dauernde, rechtmäßige Aufenthaltsort des Beziehers bzw der Bezieherinnen befindet. Obdachlosen ist auf deren Antrag eine Hauptwohnsitzbestätigung auszustellen. Orte der Antragstellung sind traditionell Bezirksverwaltungsbehörden, Sozialämter sowie in Wien die Sozialzentren.

Nähere Regelungen in Bezug auf die Antragstellung ergeben sich aus den einzelnen Landesgesetzen. Sowohl in den Bezirkshauptmannschaften als auch in den Magistratischen Bezirksämtern gibt es eigene Referate, an die sich Auskunftsuchende wenden können. Darüber hinaus gibt es auch auf Landesebene Abteilungen, denen ein:e für Sozialhilfeangelegenheiten zuständiger Landesrat oder zuständige Landesrätin vorsteht.