Menu Icon
2.5

Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG)

Gesetzliche Grundlage:Verbrechensopfergesetz (VOG) 1972, StF: BGBl 1972/288, zuletzt geändert durch BGBl I 2022/215
Finanzierung:Bund
Gesamtausgaben:€ 33,6 Mio (2024)*
Leistungsbezieher:innen:217 (Jänner 2024)*

1. Zweck der Leistung

Die Hilfeleistungen nach dem VOG (Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges, Heilfürsorge, Kostenübernahme bei Krisenintervention durch klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen, orthopädische Versorgung, medizinische, berufliche und soziale Rehabilitation, Pflege-, Blindenzulagen, Ersatz der Bestattungskosten, einkommensabhängige Zusatzleistungen und Pauschalentschädigung für Schmerzensgeld) stellen eine Schadensgutmachung für Personen dar, die Opfer einer vorsätzlichen strafbaren Handlung wurden und denen dadurch Heilkosten erwachsen sind oder deren Erwerbsfähigkeit gemindert ist und die dadurch einen Verdienst- oder Unterhaltsentgang in Kauf nehmen mussten.

2. Wesentliche Anspruchsvoraussetzungen

Grundsätzlich anspruchsberechtigt sind Opfer von Verbrechen und deren Hinterbliebene (Witwen und Witwer sowie Waisen) mit österreichischer Staatsbürgerschaft oder EU-/EWR-Staatsangehörigkeit. Folgende für Ehegatten und -gattinnen sowie Witwen und Witwer maßgebende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf eingetragene Partner:innen sowie hinterbliebene eingetragene Partner:innen nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG), BGBl I 2009/135, sinngemäß anzuwenden.

Eine rechtswidrige, vorsätzliche und mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohte Handlung muss zu einem kausalen Entgang an Verdienst bei Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens sechs Monaten oder an Unterhalt geführt haben.

3. Höhe der Transferleistung

Bei der Ermittlung der Höhe der Ersatzleistung wird vom kausal entgangenen Verdienst oder Unterhalt ausgegangen. Der nicht abgedeckte Restschaden wird ersetzt.

Unter Verdienst sind alle tatsächlich erzielten und erzielbaren Einkünfte in Geld- oder Güterform einschließlich allfälliger Erträgnisse vom Vermögen, jedoch ohne Familienbeihilfen und gleichartige Leistungen, Leistungen aus der Sozialhilfe und der freien Wohlfahrtspflege und Leistungen, die wegen eines besonderen körperlichen Zustandes gewährt werden, zB Pflegegeld, zu verstehen.

Die jeweils in Betracht kommende Einkommensgrenze (siehe Punkt 5) bildet die Obergrenze für die Höhe des Leistungsbezuges. Ein über der jeweiligen Einkommensgrenze liegendes Einkommen vermindert den Leistungsbezug um den Differenzbetrag.

Zum Ersatz des Verdienst- und Unterhaltsentganges gebührt eine einkommensabhängige Zusatzleistung in dem Ausmaß, als die Ersatzleistung und das Einkommen im Sinne des § 292 ASVG die Höhe des jeweiligen dem Familienstand des Antragstellers oder der Antragstellerin entsprechenden aktuellen Richtsatzes gem § 293 ASVG (Ausgleichszulagenrichtsatz im Rahmen der PV) nicht erreicht, sofern kein Anspruch auf eine Ausgleichszulage besteht.

Für Opfer, die eine schwere Körperverletzung erlitten haben, wird eine Pauschalentschädigung für Schmerzensgeld in Höhe von € 2.000 geleistet. Sie beträgt € 4.000, sofern die durch die schwere Körperverletzung verursachte Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit länger als drei Monate andauert. Bei schweren Dauerfolgen gebührt ein Betrag in Höhe von € 8.000. Sie beträgt € 12.000, sofern wegen der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen ein Pflegebedarf im Ausmaß von zumindest der Stufe 5 nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG) in der geltenden Fassung gegeben ist.

4. Bezugsdauer

Beschädigte erhalten die Ersatzleistung für den Verdienstentgang grundsätzlich für die Dauer einer Verdienstminderung, die in Zusammenhang mit der Minderung der Erwerbsfähigkeit steht.

Hinterbliebene erhalten die Ersatzleistung für den Unterhaltsentgang grundsätzlich für die Dauer des Unterhaltsentganges (zB bis zum Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit) (siehe auch Punkt 8).

5. Einkommensanrechnung

Das Einkommen des Antragstellers oder der Antragstellerin wird berücksichtigt. Werden nachfolgend angeführte Einkommensgrenzen überschritten, sind die Ersatzleistungen um den die Einkommensgrenze übersteigenden Betrag zu kürzen.

Einkommensgrenzen (2024)

Die Einkommensgrenzen bei Ersatz des Verdienstentganges betragen

€ 3.656,80monatlich für Alleinstehende und
€ 5.233,90monatlich für Verheiratete (wenn der oder die Ehepartner:in überwiegend erhalten wird). Sie erhöhen sich für jedes Kind um € 328 monatlich.

Die Einkommensgrenzen bei Ersatz des Unterhaltsentganges betragen

€ 3.653,80monatlich für Witwen und Witwer;
€ 1.367,10monatlich für einfache Waisen bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres;
€ 2.049,70monatlich für Doppelwaisen bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres;
€ 2.423,20monatlich für einfache Waisen nach Vollendung des 24. Lebensjahres und
€ 3.653,80monatlich für Doppelwaisen nach Vollendung 24. Lebensjahres.
Definition des Einkommens

Das anzurechnende Einkommen setzt sich grundsätzlich aus dem Nettoeinkommen des oder der Beschädigten nach der Schädigung und Drittleistungen im Zuge des schadenersatzrechtlichen Vorteilsausgleiches (zB Invaliditätspension oder Waisenpension durch die gesetzliche Sozialversicherung) zusammen. Unter Einkommen sind alle tatsächlich erzielten und erzielbaren Einkünfte in Geld- oder Güterform einschließlich allfälliger Erträgnisse vom Vermögen zu verstehen.

6. Steuerliche Behandlung

Leistungen nach dem VOG sind gemäß § 3 Abs 1 Z 1 EStG 1988 steuerfrei.

7. Folgetransfers

Neben dem Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges umfassen die Hilfeleistungen nach dem VOG einkommensabhängige Zusatzleistungen, Heilfürsorge, Kostenübernahme bei Krisenintervention durch klinische Psychologinnen und Psychologen und Gesundheitspsychologinnen und -psychologen, orthopädische Versorgung, medizinische, berufliche und soziale Rehabilitationsmaßnahmen, eine Pflege- und Blindenzulage, einen Kostenzuschuss für psychotherapeutische Krankenbehandlung, Pauschalentschädigung für Schmerzensgeld und einen Ersatz der Bestattungskosten.

8. Antragstellung und Auszahlung

Die Hilfeleistungen nach dem VOG sind bei der örtlich zuständigen Landesstelle des Sozialministeriumservice zu beantragen (siehe Adressen im Anhang unter „Sozialministeriumservice“). Die vereinheitlichte Antragsfrist beträgt drei Jahre. Anträge auf Kostenzuschuss für psychotherapeutische Krankenbehandlung unterliegen keiner Antragsfrist. Leistungen können ab dem Monat gewährt werden, ab welchem die Voraussetzungen erfüllt werden. Nach Ablauf der Beantragungsfristen gebühren die Leistungen frühestens ab dem Antragsfolgemonat.

9. Anmerkungen

Ein Anspruch auf eine Hilfeleistung nach dem VOG ist nicht gegeben, wenn Ausschlussgründe vorliegen (zB Provokation des Täters oder der Täterin, Beteiligung am Verbrechen, Raufhandlung etc).