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2.3.2

Hinterbliebenenversorgungsleistungen (OFG)

Leistungsbezieher:innen:349 (Jänner 2024)*

1. Zweck der Leistung

Diese Leistungen dienen der Versorgung und Entschädigung von Hinterbliebenen für den Tod von Personen, die gefallen sind oder hingerichtet wurden oder an den Folgen ihres Einsatzes verstorben sind oder als Opfer der politischen Verfolgung das Leben verloren haben oder an den erlittenen Folgeschäden verstorben sind.

2. Wesentliche Anspruchsvoraussetzungen

Hinterbliebene (= Witwe, Witwer, Lebensgefährte, Lebensgefährtin, Waisen) von Opfern, die Inhaber:innen einer Amtsbescheinigung waren, oder von Opfern, die, wenn sie noch am Leben wären, einen Anspruch auf Ausstellung einer Amtsbescheinigung hätten, erhalten, ohne dass ein Anspruch auf Zuerkennung einer Amtsbescheinigung gegeben ist, Hinterbliebenenrente/Unterhaltsrente (§ 11 Abs 6 OFG, zuletzt geändert durch BGBl I 2005/86). Folgende für Ehegatten und -gattinnen sowie Witwen und Witwer maßgebende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf eingetragene Partner:innen sowie hinterbliebene eingetragene Partner:innen nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG), BGBl I 2009/135, sinngemäß anzuwenden.

3. Höhe der Transferleistung

Die Rentenleistungen nach dem OFG bestehen im Wesentlichen aus der Hinterbliebenenrente und der einkommensabhängigen Unterhaltsrente.

Die Hinterbliebenenrenten gebühren in der Höhe der Grundrenten für Hinterbliebene nach dem KOVG:

Witwen/Witwereinfache WaisenDoppelwaisenElternteilElternpaar
€ 291,80€ 131,90€ 262,60€ 210,10€ 385,50

Zusätzlich können Witwen und Witwer, Waisen und Eltern eine einkommensabhängige Unterhaltsrente beziehen, die unter Anrechnung des Einkommens bis zu € 1.433,20 monatlich betragen kann (siehe Punkt 5).

Eine Rentenleistung für Witwen und Witwer bzw für einen Lebensgefährten oder eine Lebensgefährtin und für Waisen beträgt nach Einkommensanrechnung höchstens € 1.433,20 monatlich.

4. Bezugsdauer

Die Leistungen nach dem OFG werden grundsätzlich – für die Dauer des ungeänderten Bestandes ihrer tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen – unbefristet zuerkannt (Ausnahmen: Altersbegrenzung für Waisen; Wiederverehelichung von Witwen und Witwern).

5. Einkommensanrechnung

Bei Bezug einer Unterhaltsrente oder Beihilfe wird jeweils das Einkommen der Witwe oder des Witwers, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin bzw des oder der Waisen angerechnet. Übersteigt das Einkommen einer Renten- bzw Beihilfenbezieherin oder eines Renten- bzw Beihilfenbeziehers die entsprechende Einkommensgrenze, wird keine Unterhaltsrente bzw Beihilfe mehr ausbezahlt. Jedes anrechenbare Einkommen, das unter der Einkommensgrenze liegt, vermindert direkt die Transferleistung.

Einkommensgrenzen

Die Einkommensgrenze bei Bezug einer Unterhaltsrente beträgt € 1.433,20 monatlich und erhöht sich um € 187,90 für jedes waisenrentenberechtigte Kind.

Die Einkommensgrenze bei Bezug einer Beihilfe beträgt € 1.433,20 monatlich und erhöht sich für jedes waisenberechtigte Kind um € 187,90.

Definition des Einkommens

Die Definition des Einkommens entspricht im Wesentlichen jener der Kriegsopferversorgung nach dem KOVG wie zB der Beschädigtenversorgung (siehe dieses Kapitel, Abschnitt 2.2.1).

6. Steuerliche Behandlung

Die Hinterbliebenenversorgungsleistungen nach dem OFG sind gemäß § 3 Abs 1 Z 1 EStG 1988 steuerfrei.

7. Folgetransfers

Das OFG sieht eine Reihe von Zusatzleistungen für Hinterbliebene von Opfern vor. Nach den Bestimmungen des KOVG haben sie Anspruch auf Diätzuschuss.

Auch das Sterbegeld und die Gebührnisse für das Sterbevierteljahr orientieren sich im Wesentlichen nach dem KOVG.

Darüber hinaus sieht das OFG eine Reihe von Begünstigungen und einmaligen Entschädigungen (für Haft, Freiheitsbeschränkung, Tragen des Judensterns, Einkommensschaden, Abbruch oder Unterbrechung der Schul- oder Berufsausbildung) für Inhaber:innen einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises vor.

Der oder die Bezieher:in einer Leistung nach dem OFG kann Pflegegeld beziehen, wenn er oder sie aufgrund seiner oder ihrer mindestens sechs Monate dauernden Behinderung einer ständigen Betreuung und Hilfe bedarf (siehe Kapitel IV, Abschnitt 1.10).

8. Antragstellung und Auszahlung

Anträge sind bei der nach dem Wohnsitz des Antragstellers oder der Antragstellerin örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen.

Die Auszahlung der Renten erfolgt monatlich, wobei am 1. Mai und am 1. Oktober Sonderzahlungen in der Höhe der für diese Monate jeweils gebührenden Rentenfürsorgeleistungen einschließlich allfällig gebührender Erziehungsbeiträge gebühren.