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2.2.2

Witwen- und Witwerversorgung (KOVG)

Leistungsbezieher:innen:2.801 (Jänner 2024)*

1. Zweck der Leistung

Die Witwen- und Witwerversorgung dient der Versorgung und Entschädigung von Witwen und Witwern, weil der oder die Ehepartner:in während der Weltkriege oder infolge der gesundheitlichen Schäden, die er oder sie in dieser Zeit erlitten hatte, verstarb.

2. Wesentliche Anspruchsvoraussetzungen

Die Witwe bzw der Witwer eines oder einer Beschädigten hat Anspruch auf eine Grundrente, wenn zwischen dem Tod des oder der Beschädigten und seiner oder ihrer Dienstbeschädigung ein kausaler Zusammenhang besteht oder wenn der oder die verstorbene Beschädigte eine Grundrente entsprechend einer MdE von mindestens 50 % bezog.

Eine Zusatzrente gebührt der Witwe oder dem Witwer nur bei entsprechender Bedürftigkeit oder unter bestimmten zusätzlichen Voraussetzungen, wenn der oder die verstorbene Beschädigte eine Pflegezulage oder eine Blindenzulage bezogen hat. Folgende für Ehegatten und -gattinnen sowie Witwen und Witwer maßgebende Bestimmungen sind auf eingetragene Partner:innen nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG), BGBl I 2009/135, sinngemäß anzuwenden (siehe unten Punkt 5).

3. Höhe der Transferleistung

Die Witwen- und Witwerversorgung besteht aus einer Grundrente und einer – bei Bedürftigkeit ausbezahlten – Zusatzrente.

Die Grundrente ist ein Pauschalbetrag von € 291,08 monatlich. Die Höhe der Zusatzrente berechnet sich als Differenzbetrag zwischen (niedrigerem) Einkommen (ohne Berücksichtigung der Grundrente) und der Einkommensgrenze (siehe unten Punkt 5). Sie beträgt maximal € 1.218 monatlich zuzüglich allfälliger Kindererhöhungen (je € 187,90 pro Kind), wenn kein anrechenbares Einkommen vorhanden ist.

Die Gesamtrente beträgt somit maximal € 1.509,8 monatlich zuzüglich allfälliger Kindererhöhungen von je € 187,90.

Zusätzlich werden einkommensabhängige Zulagen für Pflege- bzw Blindenzulagenempfänger:innen der Stufen III bis V (€ 1.278,30 bis € 1.917,30) ausbezahlt. Die Zulage gebührt nur in halber Höhe, wenn die Ehe mit dem hilflosen (blinden) Ehegatten weniger als fünf Jahre gedauert hat oder der Altersunterschied zwischen den Ehegatten mehr als 30 Jahre betragen hat. Das gilt jedoch nicht, wenn der Ehe ein versorgungsberechtigtes Kind entstammt.

Die Renten gelangen 14-mal jährlich in der Höhe der gebührenden Versorgungsleistungen zur Auszahlung (§ 109 KOVG). Sofern die Witwe oder der Witwer über keine gesetzliche Krankenversicherung verfügt, ist sie oder er in der Krankenversicherung der Kriegshinterbliebenen pflichtversichert und hat dafür einen Beitrag von 3,9 % des jeweiligen Betrages der gebührenden Hinterbliebenenrente zu entrichten (§ 74 Abs 1 KOVG 1957).

4. Bezugsdauer

Die Witwen- und Witwerversorgung gebührt grundsätzlich mit dem Monat, der auf den Sterbetag der Person folgt, nach der der Anspruch geltend gemacht wurde. Wenn der Anspruch erst nach Ablauf eines Jahres nach diesem Sterbetag geltend gemacht wird, tritt die Fälligkeit frühestens mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat ein.

Die Witwen- und Witwerversorgung gebührt zeitlich unbegrenzt, solange die Voraussetzungen erfüllt sind. Im Falle einer Wiederverehelichung erlischt der Anspruch auf Witwen- und Witwerversorgung. Bei Bezug einer Grundrente gebührt der Witwe oder dem Witwer eine Abfertigung in der Höhe des 35fachen Monatsbetrages der Grundrente im Monat der Wiederverehelichung.

5. Einkommensanrechnung

Bezieht der Witwer oder die Witwe eine Zusatzrente, wird das eigene Einkommen berücksichtigt. Übersteigt das eigene Einkommen die entsprechende Einkommensgrenze, gebührt keine Zusatzrente bzw Beihilfe.

Einkommensgrenzen

Die Einkommensgrenze für die Zusatzrente beträgt € 1.217,96 monatlich (= Ausgleichszulagenrichtsatz 2024) und erhöht sich um € 187,90 für jedes waisenrentenberechtigte Kind.

Definition des Einkommens

Die Einkommensdefinition entspricht der Beschädigtenversorgung (KOVG) (siehe dieses Kapitel, Abschnitt 2.2.1, Punkt 5).

6. Steuerliche Behandlung

Die Witwen- und Witwerversorgung ist gemäß § 3 Abs 1 Z 1 EStG 1988 steuerfrei.

7. Folgetransfers

Der oder die Bezieher:in einer Leistung nach dem KOVG kann Pflegegeld beziehen, wenn er oder sie aufgrund seiner oder ihrer mindestens sechs Monate dauernden Behinderung einer ständigen Betreuung und Hilfe bedarf (siehe Kapitel IV, Abschnitt 1.10).

Neben den beschriebenen Grund- und Zusatzrenten bzw der Beihilfe können Witwen und Witwer Zusatzleistungen nach dem KOVG beziehen. Dazu zählen der Zuschuss zu den Kosten für Diätverpflegung, das Sterbegeld und Gebührnisse für das Sterbevierteljahr.

8. Antragstellung und Auszahlung

Der Antrag auf Witwen- und Witwerversorgung nach dem KOVG ist bei der örtlich zuständigen Landesstelle des Sozialministeriumservice zu stellen (siehe Adressen im Anhang unter „Sozialministeriumservice“). Wird er nicht innerhalb eines Jahres nach dem Sterbetag gestellt, besteht frühestens mit dem Antragsmonat ein Anspruch auf die Versorgungsleistungen.

Wiederkehrende Geldleistungen werden monatlich ausbezahlt. Sonderzahlungen gebühren jedes Jahr jeweils am 1. Mai und 1. Oktober.