Gestützter Stromtarif
| Gesetzliche Grundlage: | Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG), BGBl I 2025/91 , ORF-Beitrags-Gesetz 2024, zuletzt geändert durch BGBl I 2025/112 |
| Finanzierung: | Energielieferanten solidarisch bis € 60 Mio/Jahr, darüber hinaus: Bund |
1. Zweck der Leistung
2. Leistungsformen
Bis zu einem Jahresverbrauch von 2.900 Kilowattstunden (kWh) pro Jahr zahlen Begünstigte für Strom einen Energiepreis von 6 Cent netto pro Kilowattstunde.
Verbraucht ein begünstigter Haushalt mehr als 2.900 kWh, ist sein Strompreis mit einem „oberen Referenzwert“ gedeckelt. Dieser ermittelt sich als mengengewichteter Durchschnitt der von der European Energy Exchange (EEX) festgelegten Abrechnungspreise für den darauffolgenden Quartalsfuture für Grundlast- und Spitzenlastenergie in einem Verhältnis von 80 % (Baseload Quarter Future) zu 20 % (Peakload Quarter Future). Der obere Referenzwert orientiert sich also an den durchschnittlichen Großhandelspreisen und beträgt derzeit rund 8 Cent netto pro kWh.
Begünstigten Haushalten, an deren Adresse vier Wochen nach der Befreiungsentscheidung mehr als drei Personen im Zentralen Melderegister (ZMR) mit Hauptwohnsitz gemeldet sind, wird für die vierte und jede weitere Person, für die die Adresse im ZMR als Hauptwohnsitz ausgewiesen ist, ein Pauschalbetrag in Höhe von € 52,50 pro Jahr gewährt.
3. Wesentliche Anspruchsvoraussetzungen
Den gestützten Tarif können jene Personen beziehen, die gemäß § 5 Abs 1 Z 1 bis 5 sowie Z 7 bis 9 ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl I 2023/112 , von der Beitragspflicht gemäß § 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 befreit sind. Das sind die folgenden Gruppen:
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Bezieher:innen von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung,
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Bezieher:innen von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl 1994/313 ,
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Bezieher:innen von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbaren sonstigen wiederkehrenden Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
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Bezieher:innen von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
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Bezieher:innen von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
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Bezieher:innen von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit,
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Lehrlinge gemäß § 1 Berufsausbildungsgesetz, BGBl 1969/142,
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Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen.
4. Höhe der Transferleistung
Es findet keine direkte Transferleistung statt. Stattdessen wird den begünstigten Haushalten für ein festgelegtes Kontingent von 2.900 Kilowattstunden (kWh) ein subventionierter Strompreis zur Verfügung gestellt. Der gestützte Energiepreis beträgt 6 Cent netto pro kWh und der Pauschalbetrag für Haushalte mit mehr als drei Personen € 52,50 pro Jahr und Person. Für einen Verbrauch von mehr 2.900 kWh wird ein Maximalbetrag festgelegt, dieser beträgt derzeit rund 8 Cent netto pro kWh. Der gestützte Tarif sowie potenzielle Pauschalbeträge sind vom jeweiligen Lieferanten im Wege der Verrechnung mit der Zahlungsverpflichtung aus dem Liefervertrag ab dem der Übermittlung der erforderlichen Information folgenden Monatsersten zu berücksichtigen und gesondert auf der Rechnung auszuweisen.
5. Bezugsdauer
6. Antragstellung und Verfahren
Die ORF-Beitrags Service GmbH informiert den jeweiligen Lieferanten unverzüglich nach der Befreiung von der Beitragspflicht gemäß § 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024. Es ist kein gesonderter Antrag erforderlich.
Im Fall eines Lieferantenwechsels müssen Begünstigte selbst tätig werden und die ORF-Beitrags Service GmbH über den Umstand des Wechsels informieren. Sollten die erforderlichen technischen Voraussetzungen und Prozesse gegeben sein, ist es zulässig, dass der Netzbetreiber die ORF-Beitrags Service GmbH direkt über einen Wechsel informiert.