Weiterbildungsteilzeit (Weiterbildungsteilzeitbeihilfe)
| Gesetzliche Grundlage: | § 37e in Verbindung mit §§ 34, 78 Abs 56 Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG) §§ 11, 11a, 19 Abs 1 Z 61 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) §§ 58, 430 Landarbeitsgesetz §§ 1 Abs 6, 10 Abs 85 Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG) |
| Höhe: | Je nach Reduktion der Arbeitszeit und des Einkommens |
1. Zweck der Leistung
Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen soll die längerfristige Teilnahme an beruflichen Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen bei reduzierter Arbeitszeit ermöglicht werden.
Die „Bildungsteilzeit“, eingeführt im Jahr 2013, wurde 2025 eingestellt. Das Nachfolgemodell „Weiterbildungsteilzeit“ soll ab Mitte des Jahres 2026 in Anspruch genommen werden können.
2. Wesentliche Anspruchsvoraussetzungen
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Mindestens zwölf Monate Beschäftigung bei demselben oder derselben Arbeitgeber:in mit der gleichen Wochenstunden-Arbeitszeit.
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Schriftliches Einverständnis des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin mit der Dauer der Weiterbildungsteilzeit sowie damit, wann sie beginnt und wann sie endet.
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Nachweis der Teilnahme an Aus- oder Weiterbildung im Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden, bei Betreuungspflichten 8 Wochenstunden, mittels Kursanmeldung, Kursbesuchs- oder Inskriptionsbestätigung; bei einem Studium müssen Prüfungen über zumindest 10 ECTS-Punkte pro Semester (bei Betreuungspflichten über 8 ECTS-Punkte) vorgelegt werden. Wenn die Nachweise nicht erbracht werden, kann das Arbeitsmarktservice die Weiterbildungsteilzeitbeihilfe einstellen oder auch zurückfordern.
3. Höhe der Leistung
Die Weiterbildungsteilzeitbeihilfe wird gestaffelt nach dem Einkommen und nach dem Ausmaß der reduzierten Arbeitszeit berechnet.
Maximal kann um 50 Prozent der Arbeitszeit reduziert werden, mindestens muss um 25 Prozent der Arbeitszeit reduziert werden. Achtung: Es muss aber mindestens noch zehn Stunden pro Woche gearbeitet werden! Auf darunter reduzieren ist nicht möglich.
Ein Zuverdienst bis zur Geringfügigkeitsgrenze von monatlich € 551,10 (im Jahr 2026) ist gestattet, aber nur dann, wenn das geringfügige Dienstverhältnis vor Ausbildungsbeginn bei einem anderen als dem oder der karenzierenden Arbeitgeber:in seit mindestens 26 Wochen besteht.
4. Bezugsdauer
5. Steuerliche Behandlung
Die Weiterbildungsteilzeitbeihilfe während der Weiterbildungsteilzeit ist gemäß § 3 Abs 1 Z 5 lit a EStG 1988 steuerfrei. Erhält der oder die Steuerpflichtige die Weiterbildungsteilzeitbeihilfe nur für einen Teil des Kalenderjahres, so sind die für das restliche Kalenderjahr bezogenen Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft und die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit auf einen Jahresbetrag umzurechnen, um den Steuersatz zu ermitteln, mit dem das tatsächlich erzielte steuerpflichtige Einkommen zu versteuern ist (Progressionsvorbehalt). Die festzusetzende Steuer darf jedoch nicht höher sein als jene, die sich bei Besteuerung sämtlicher Bezüge ergeben würde (§ 3 Abs 2 EStG 1988).