Weiterbildungszeit (Weiterbildungsbeihilfe)
| Gesetzliche Grundlage: | § 37e in Verbindung mit §§ 34, 78 Abs 56 Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG) §§ 11, 11a, 19 Abs 1 Z 61 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) §§ 58, 430 Landarbeitsgesetz §§ 1 Abs 6, 10 Abs 85 Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG) |
| Höhe der Unterstützung: | Mind. € 41,49 pro Tag (2026)* |
1. Zweck der Leistung
Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen soll die längerfristige Teilnahme an beruflichen Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen ermöglicht werden, ohne dass dafür das Dienstverhältnis aufgelöst werden muss.
Die „Bildungskarenz“, eingeführt im Jahr 1998, wurde 2025 eingestellt. Das Nachfolgemodell „Weiterbildungszeit“ soll ab Mitte des Jahres 2026 in Anspruch genommen werden können. Im Vergleich zur Bildungskarenz gibt es signifikante Änderungen bei den Bestimmungen: Bei einem Einkommen von über 50 Prozent der Höchstbemessungsgrundlage muss der/die Arbeitgeber:in 15 Prozent der „Weiterbildungsbeihilfe“, die vom AMS ausbezahlt wird, übernehmen. Es gibt keinen Rechtsanspruch dem AMS gegenüber; das Budget für die Weiterbildungszeit ist (vorerst) mit jährlich € 150 Mio gedeckelt (es gilt das Prinzip „first come, first served“). Wer bereits ein Master- oder Diplomstudium abgeschlossen hat, braucht für die Anwartschaften längere Beschäftigungszeiten, und bei einem Studium müssen mehr ECTS-Punkte erworben und nachgewiesen werden. Weiterbildungszeit direkt anschließend an eine Elternkarenz ist nicht möglich.
2. Wesentliche Anspruchsvoraussetzungen
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Mindestens 12 Monate ununterbrochene Beschäftigung bei demselben oder derselben Arbeitgeber:in. Es gibt eine Sonderregelung für Saisonbetriebe: Hier kann eine Weiterbildungszeit vereinbart werden, wenn vor Antritt der Weiterbildungszeit in den letzten vier Jahren eine insgesamt mindestens 12-monatige Beschäftigung beim selben Arbeitgeber bzw bei derselben Arbeitgeberin vorliegt, vor Beginn der Weiterbildungszeit mindestens drei Monate.
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Schriftliches Einverständnis des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin, auch mit dem Zeitpunkt und der Dauer der Weiterbildungszeit.
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Bei einem Einkommen von mehr als 50 Prozent der Höchstbemessungsgrundlage muss der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin 15 Prozent der Weiterbildungsbeihilfe an das AMS refundieren (2026: € 6.930, also € 3.465 als Grenze).
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Bei einem Einkommen von weniger als 50 Prozent der Höchstbemessungsgrundlage muss eine verpflichtende Bildungsberatung absolviert werden.
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Bewilligung der Weiterbildungszeit durch das AMS. Die Vereinbarung mit dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin wird erst rechtsgültig bei Zustimmung des AMS.
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Nachweis der Teilnahme (mittels Kursanmeldung, Kursbesuchs- oder Inskriptionsbestätigung) an einer oder mehreren Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen im Ausmaß von mindestens 20 Wochenstunden in Präsenzform oder als kontrollierte Live-Online-Teilnahme. Für Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum 7. Lebensjahr, für die keine geeignete Betreuungsmöglichkeit besteht, reduziert sich der Nachweis der Teilnahme an Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen auf 16 Wochenstunden. Neu geregelt wurde der Leistungsnachweis bei einem Studium: Nach einem Semester bzw nach sechs Monaten muss ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von 20 ECTS-Punkten erbracht werden (bei Betreuungspflichten: 16 ECTS-Punkte). Erfolgt das nicht, wird die Weiterbildungsbeihilfe eingestellt (oder gegebenenfalls auch rückgefordert).
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Wer bereits ein Master- oder Diplomstudium abgeschlossen hat, braucht insgesamt vier Jahre (208 Wochen) arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung, davon die letzten 12 Monate ununterbrochen beim selben Arbeitgeber oder derselben Arbeitgeberin.
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Nach einer Elternkarenz gibt es eine Wartefrist von mindestens 26 Wochen, bevor eine Weiterbildungszeit begonnen werden kann.
3. Höhe der Leistung
Während der Weiterbildungszeit wird die sogenannte „Weiterbildungsbeihilfe“ in der Höhe von mindestens € 41,49 pro Tag ausbezahlt. Die Förderhöhe wird gestaffelt nach Einkommen berechnet.
Darüber hinaus sind Arbeitnehmer:innen während der Weiterbildungszeit kranken-, pensions- und unfallversichert. Ein Zuverdienst bis zur Geringfügigkeitsgrenze von monatlich € 551,10 (im Jahr 2026) ist gestattet, aber nur dann, wenn das geringfügige Dienstverhältnis vor Ausbildungsbeginn bei einem oder einer anderen als dem oder der karenzierenden Arbeitgeber:in seit mindestens 26 Wochen besteht.
4. Bezugsdauer
Weiterbildungszeit kann für maximal zwölf Monate vereinbart werden. Die Weiterbildungszeit kann auch in Teilen beansprucht werden, wobei jeder Teil mindestens zwei Monate umfassen muss. Der Verbrauch in einzelnen Teilen ist während eines Rahmenzeitraumes von vier Jahren möglich. Weiterbildungszeit kann mit Weiterbildungsteilzeit kombiniert werden (ein einmaliger Wechsel ist möglich).
5. Steuerliche Behandlung
Die Weiterbildungsbeihilfe während der Weiterbildungszeit ist gemäß § 3 Abs 1 Z 5 lit a EStG 1988 steuerfrei. Zudem sind Zuschussleistungen des Arbeitgebers bzw der Arbeitgeberin sowie des Ausbildungsträgers gemäß § 3 Abs 1 Z 5 lit f EStG 1988 steuerfrei. Erhält der oder die Steuerpflichtige die Weiterbildungsbeihilfe nur für einen Teil des Kalenderjahres, so sind die für das restliche Kalenderjahr bezogenen Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft und die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit auf einen Jahresbetrag umzurechnen, um den Steuersatz zu ermitteln, mit dem das tatsächlich erzielte steuerpflichtige Einkommen zu versteuern ist (Progressionsvorbehalt). Die festzusetzende Steuer darf jedoch nicht höher sein als jene, die sich bei Besteuerung sämtlicher Bezüge ergeben würde (§ 3 Abs 2 EStG 1988).
6. Folgetransfers
7. Antragstellung und Auszahlung
8. Anmerkungen
Beamte und Beamtinnen können keine Weiterbildungszeit beanspruchen, Vertragsbedienstete schon, sofern sie nach bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen, die mit dem AVRAG vergleichbar sind, beschäftigt sind. Auch freie Dienstnehmer:innen können Weiterbildungszeit in Anspruch nehmen.
Während der Weiterbildungszeit besteht für den oder die Arbeitnehmer:in kein Kündigungsschutz.
Wird das Arbeitsverhältnis durch Kündigung des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin während der Weiterbildungszeit beendet, so läuft die Weiterbildungszeit für die vereinbarte Dauer weiter. Bei Selbstkündigung endet – neben dem Dienstverhältnis – auch die Weiterbildungszeit.
Zeiten der Weiterbildungszeit werden für das 13. und 14. Monatsgehalt sowie für den Urlaubs- und Abfertigungsanspruch nicht herangezogen.