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1.4

Rehabilitationsgeld

Gesetzliche Grundlage:§ 143a ASVG idF BGBl I 2018/59
§ 108i ASVG, eingefügt durch BGBl I 2022/174
Finanzierung:Pensionsversicherung
Gesamtausgaben:€ 362 Mio (alle KV-Träger, 2022)*

1. Zweck der Leistung

Mit 1.1.2014 wurden die Regelungen über die Pensionen bei Erwerbsunfähigkeit bzw geminderter Erwerbsfähigkeit grundlegend geändert.

Für Personen, die ab 1.1.1964 geboren sind, wurde die befristete Invaliditäts- bzw Berufsunfähigkeitspension ersatzlos gestrichen. An ihre Stelle traten Ansprüche auf Leistungen, die bei Maßnahmen beruflicher Rehabilitation (Umschulungsgeld, vgl Kapitel III, Abschnitt 1.5) bzw bei Maßnahmen medizinischer Rehabilitation (Rehabilitationsgeld, vgl auch Kapitel V, Abschnitt 1.1.4.1) gewährt werden. Unbefristete Invaliditäts- bzw Berufsunfähigkeitspensionen werden in Zukunft Personen der Geburtsjahrgänge ab 1964 nur noch gewährt, wenn Erwerbsunfähigkeit auf Dauer vorliegt. In allen anderen Fällen wird überprüft, ob Rehabilitationsmaßnahmen zweckmäßig und zumutbar sind, und entsprechende Sachleistungen zur Verfügung gestellt.

Für die Dauer dieser spezifischen Sachleistungen (medizinische bzw berufliche Rehabilitation) werden die genannten Geldleistungen gewährt; die Leistungszuständigkeit hierfür hat der Gesetzgeber an die Krankenversicherung bzw das Arbeitsmarktservice delegiert, während die Finanzierung weiter durch die Pensionsversicherung erfolgt.

2. Wesentliche Anspruchsvoraussetzungen

Das Verfahren zur Gewährung des Rehabilitationsgeldes wird mit einem Antrag an die Pensionsversicherung eingeleitet. Das Rehabilitationsgeld wird zusammen mit Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation mit Bescheid gewährt, wenn sich im Verfahren ergibt, dass Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation weder zweckmäßig noch zumutbar sind und dass vorübergehende Invalidität im Ausmaß von mindestens sechs Monaten vorliegt.

3. Höhe der Transferleistung

Das Rehabilitationsgeld gebührt in der Höhe des Krankengeldes, auf das aus der letzten eine Pflichtversicherung begründenden unselbstständigen Erwerbstätigkeit Anspruch bestand, mindestens aber in Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende (2024: € 1.217,96).

Seit Jänner 2023 werden die Bemessungsgrundlage des Rehabilitationsgeldes und somit das Rehabilitationsgeld mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem Anpassungsfaktor valorisiert. Mit 1.1.2024 wird das Rehabilitationsgeld daher um 9,7 % erhöht. Diese Anpassung muss nicht beantragt werden, sondern erfolgt automatisch.

4. Bezugsdauer

Das Rehabilitationsgeld gebührt ab dem Stichtag, der im Bescheid der Pensionsversicherung festgestellt wird.

Das Rehabilitationsgeld wird zunächst unbefristet zugesprochen. Der oder die Bezieher:in wird im Allgemeinen einmal im Jahr zu einer neuen Untersuchung eingeladen.

Ergibt sich dabei eine wesentliche Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes, wird das Rehabilitationsgeld mit Bescheid entzogen.

5. Einkommensanrechnung

Wenn der Anspruch auf Rehabilitationsgeld mit einem Erwerbseinkommen zusammentrifft, das über der Geringfügigkeitsgrenze liegt, wird ein Teilrehabilitationsgeld gewährt.

Die Anrechnung des Erwerbseinkommens auf das Rehabilitationsgeld erfolgt nach den Regeln der Teilpension.

6. Steuerliche Behandlung

Das Rehabilitationsgeld zählt zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gem § 25 Abs 1 Z 1 lit c EStG 1988 und ist daher steuerpflichtig, wobei sechs Siebentel des Rehabilitationsgeldbezuges als laufende Bezüge vorläufig mit einem Steuersatz von 20 % versteuert werden, soweit diese Bezüge € 30 täglich übersteigen, und ein Siebentel des Rehabilitationsgeldbezuges zu den „sonstigen Bezügen“ zählt und mit dem begünstigten Steuersatz in Höhe von 6 % versteuert wird. Die endgültige Besteuerung des Rehabilitationsgeldes erfolgt erst im Zuge der Veranlagung unter Berücksichtigung des Gesamteinkommens, wodurch der Tatbestand der Pflichtveranlagung gemäß § 41 Abs 1 Z 3 EStG 1988 begründet wird.

7. Folgetransfers

Für die Dauer der vorübergehenden Invalidität bzw Berufsunfähigkeit besteht Anspruch auf Sachleistungen der medizinischen Rehabilitation, wenn diese erforderlich und zweckmäßig sind. Es besteht auch Anspruch auf Sachleistungen der Krankenversicherung.

Personen, die Anspruch auf die Sach- und Geldleistungen der medizinischen Rehabilitation haben, werden durch Case-Manager:innen der Krankenversicherung betreut, die die Übergänge zwischen Krankenbehandlung und medizinischer Rehabilitation unterstützen und begleiten. Zu diesem Zweck werden individuelle Versorgungspläne erarbeitet und die Versicherten bei deren Umsetzung begleitet. Die Case-Manager:innen sollen auch die Einhaltung der Mitwirkungsverpflichtung der Bezieher:innen und die Überprüfungen des Anspruchs im Begutachtungszentrum der Pensionsversicherung begleiten.

Zeiten, in denen Rehabilitationsgeld bezogen wird, sind Beitragszeiten in der Pensionsversicherung. Die Bemessungsgrundlage entspricht dem Krankengeld (siehe dieses Kapitel, Abschnitt 1.2, Punkt 7).

8. Antragstellung und Auszahlung

Die Antragstellung auf das Rehabilitationsgeld erfolgt indirekt mit dem Antrag auf Gewährung einer Invaliditäts- bzw Berufsunfähigkeitspension beim Pensionsversicherungsträger.

Die Berechnung der Höhe und die Auszahlung erfolgen durch den Krankenversicherungsträger.

9. Anmerkungen

Auch für Selbstständige sowie Beamte und Beamtinnen sind in den jeweils geltenden Gesetzen vergleichbare Leistungen vorgesehen.