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1.3.1

Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeldkonto

Gesetzliche Grundlage:KBGG, Stammfassung BGBl I 2001/103, zuletzt geändert durch BGBl I 2023/183
Finanzierung:FLAF
Gesamtausgaben:in den Ausgaben für Kinderbetreuungsgeld enthalten (siehe 1.3)
Leistungsbezieher:innen:4.081 Bezieher:innen (2022)*

1. Zweck der Leistung

Die Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld ist eine Geldleistung für alleinstehende Elternteile oder für Familien mit geringem Einkommen und stellt eine Überbrückungshilfe dar. Die Beihilfe muss nicht zurückgezahlt werden, es sind allerdings Zuverdienstgrenzen zu beachten.

2. Anspruchsvoraussetzungen

Anspruch auf eine Beihilfe zum pauschalen KBG (für ea KBG gibt es keine Beihilfe) besteht

  • für alleinerziehende Mütter oder Väter, die ledig, geschieden oder verwitwet sind und keinen gemeinsamen Wohnsitz mit dem anderen Elternteil haben und nicht mehr als € 8.100 (ab 1.1.2024; bis 31.12.2023: € 7.800) an maßgeblichen Einkünften während der Bezugsdauer der Beihilfe verdienen; dies entspricht einem monatlichen Bruttoentgelt in Höhe der Geringfügigkeitsgrenze von € 518,44 (für 2024) x 14 pro Kalenderjahr,

  • für Eltern, die in einer Ehe- oder Lebensgemeinschaft leben, wobei der beziehende Elternteil nicht mehr als € 8.100 im Jahr (= Geringfügigkeitsgrenze ab 1.1.2024) verdienen darf. Der zweite Elternteil bzw der oder die Partner:in darf nicht mehr als € 18.000 an maßgeblichen Einkünften im Kalenderjahr verdienen; dies entspricht einem Bruttomonatsgehalt von € 1.372 × 14 pro Kalenderjahr.

3. Höhe der Transferleistung

Die Höhe der Beihilfe beträgt € 6,06 (tgl) bzw € 181,80 pro Monat und wird für maximal 365 Tage ausbezahlt.

4. Bezugsdauer

Die Beihilfe kann, parallel zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld, für maximal 365 Tage in Blöcken von 61 Tagen bezogen werden.

5. Einkommensanrechnung

Wird die Zuverdienstgrenze um nicht mehr als 15 % überschritten, so verringert sich die Beihilfe im betreffenden Kalenderjahr um jenen Betrag, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wird.

Wird die Zuverdienstgrenze um mehr als 15 % überschritten, so ist die gesamte im Kalenderjahr bezogene Beihilfe an den Sozialversicherungsträger zurückzuzahlen.

Paare:

Wird auch nur von einem der beiden Elternteile die Zuverdienstgrenze um mehr als 15 % überschritten, so ist die gesamte im betreffenden Kalenderjahr bezogene Beihilfe an die Krankenkasse zurückzuzahlen.

Die Rückforderung kann sich nicht nur gegen den beziehenden Elternteil, sondern auch gegen den anderen Elternteil richten.

6. Steuerliche Behandlung

Die Beihilfe ist ebenso wie das Kinderbetreuungsgeld gem § 3 Abs 1 Z 5 lit b EStG 1988 steuerfrei.

7. Folgetransfers

Es gibt keine mit der Beihilfe zusammenhängenden Folgentransfers.

8. Anmerkung

Die Bezieher:innen müssen den Sozialversicherungsträgern alle maßgeblichen Tatsachen für den Bezug der Beihilfe bekanntgeben. Wird die Beihilfe wissentlich zu Unrecht bezogen, wird diese nicht nur zurückgefordert, sondern es kann darüber hinaus zu einer Anzeige kommen, die mit einer Verwaltungsstrafe von bis zu € 2.000 belegt ist.