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2.7

Steuerliche Begünstigung von Leistungen durch den oder die Arbeitgeber:in

Gesetzliche Grundlage:§ 3 Abs 1 Z 13 EStG 1988, zuletzt geändert durch BGBl I 2023/153

Der oder die Arbeitgeber:in kann allen Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen bzw bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen einen Zuschuss von bis zu € 2.000 jährlich pro Kind für die Kinderbetreuung steuerfrei gewähren. Für die Steuerfreiheit sind jedoch folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

  • Der oder die Arbeitnehmer:in bezieht selbst für mehr als sechs Monate den Kinderabsetzbetrag für das zu betreuende Kind.

  • Die Betreuung erfolgt in einer institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung, zB in einem Kindergarten, bei Tageseltern oder durch eine pädagogisch qualifizierte Person. Als pädagogisch qualifizierte Personen gelten alle, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und einen Nachweis einer Ausbildung zur Kinderbetreuung und Kindererziehung im Ausmaß von mindestens 35 Stunden erbringen. Die steuerlich anerkannten Schulungsangebote werden vom Ministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend bekannt gegeben.

  • Der Zuschuss wird direkt an die Betreuungsperson oder Kinderbetreuungseinrichtung gezahlt oder in Form eines Gutscheins gewährt. Die Einlösung des Gutscheins darf nur in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen, zB in einem Kindergarten, bei Tageseltern oder bei pädagogisch qualifizierten Personen möglich sein.

  • Ab 1.1.2024 kann der oder die Arbeitgeber:in die vom bzw von der Arbeitnehmer:in an eine den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechende Kinderbetreuungseinrichtung bezahlten Kosten ganz oder teilweise abgabenfrei ersetzen.