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1.9.3.2

NÖ Kinderbetreuungsbeitrag

Gesetzliche Grundlage:NÖ Kinderbetreuungsgesetz 1996, LGBl 5065 in der geltenden Fassung; Richtlinie NÖ Kinderbetreuungsbeitrag ab 1.9.2023
Finanzierung:Land
16,6 Mio Euro jährlich
Leistungsbezieher:innen:Betreiber von niederösterreichischen Tagesbetreuungseinrichtungen erhalten einen Zuschuss zu den Kosten der Betreuung von unter 3-jährigen Kindern

1. Zweck der Leistung

Zweck der Förderung ist, in NÖ Tagesbetreuungseinrichtungen eine beitragsfreie Vormittagsbetreuung für Kinder unter 3 Jahren zu ermöglichen. Damit soll – im Sinne der Vereinbarkeit von Familie und Beruf – für Eltern von Kleinkindern ein kostengünstiges Betreuungsangebot geschaffen werden.

2. Wesentliche Anspruchsvoraussetzungen

Anspruchsberechtigt sind Betreiber von NÖ Tagesbetreuungseinrichtungen, die ein kostenloses Betreuungsangebot für Kleinkinder von 0 bis 3 Jahren in der Zeit von 07:00–13:00 Uhr anbieten und für die Betreuung vor 7:00 Uhr und nach 13:00 Uhr von den Eltern einen Beitrag von maximal € 180 einheben.

Der NÖ Kinderbetreuungsbeitrag kann zudem nur für jene Kleinkinder gewährt werden, die ihren Hauptwohnsitz in Niederösterreich haben und wenn auch zumindest ein Elternteil bzw eine mit der Obsorge betraute Person in Niederösterreich den Hauptwohnsitz hat.

3. Höhe der Förderung

Der NÖ Kinderbetreuungsbeitrag beträgt monatlich € 341 pro vergebenen Betreuungsplatz für unter 3-jährige Kinder in der Zeit von 07:00–13:00 Uhr.

Der NÖ Kinderbetreuungsbeitrag wird um 10 % erhöht, wenn der Betreuungsplatz für ein VIF-konformes Angebot in Anspruch genommen wird (= VIF-Bonus).

4. Einkommensanrechnung

Die Gewährung der Förderung ist nicht vom Einkommen abhängig.

5. Steuerliche Behandlung

Die Zuschüsse im Rahmen des NÖ Kinderbetreuungsgesetzes sind steuerfrei.

6. Folgetransfers

Es gibt keine mit den Förderungen im Rahmen des NÖ Kinderbetreuungsgesetzes zusammenhängenden Folgetransfers.

7. Antragstellung

Die Förderungen im Rahmen des NÖ Kinderbetreuungsgesetzes werden nur auf Antrag gewährt. Die Antragstellung erfolgt durch den Betreiber der NÖ Tagesbetreuungseinrichtung über das vom Land Niederösterreich, vertreten durch das Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Kindergärten, zur Verfügung gestellte Webportal.

8. Anmerkungen

Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch. Bei Betreuungsbeginn ist darüber hinaus eine vom Elternteil bzw von einer mit der Obsorge betrauten Person unterfertigte Betreuungsvereinbarung vorzulegen. Jede Änderung in den Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung muss dem Amt der NÖ Landesregierung unverzüglich schriftlich bekannt gegeben werden. Wurde die Förderung ungerechtfertigt bezogen, ist diese vom Betreiber der Einrichtung unverzüglich rückzuerstatten.

Informationen:

Amt der NÖ Landesregierung

Abteilung Kindergärten

Landhausplatz 1, Tor zum Landhaus

3109 St. Pölten

Tel: 02742/90 05-15519 (Mag. Mario Weissinger)

E-Mail: kinderbetreuung@noel.gv.at