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1.9.6.1

Beihilfe für Kinder-Ferien-Aktivwochen

Gesetzliche Grundlage:Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 30. November 2023
Finanzierung:Land Steiermark
Gesamtausgaben:€ 161.271,18 (2023)*
Leistungsbezieher:innen:398 (2023)

1. Zweck der Leistung

Das Land Steiermark gewährt einkommensschwachen Familien, Mehrkindfamilien und Alleinerziehenden unter bestimmten Voraussetzungen eine Beihilfe für Kinder-Ferien-Aktivwochen in den Ferien. Mit dieser freiwilligen Leistung soll möglichst vielen Kindern und Jugendlichen die Teilnahme an einer mindestens 5-tägigen Kinder-Ferien-Aktivwoche mit Übernachtung oder einer 5-tägigen Kinder-Ferien-Aktivwoche mit Tagesbetreuung von mindestens acht Stunden ermöglicht werden.

Weiters zielt die Beihilfe darauf ab, berufstätige Eltern im Sinne der Vereinbarkeit von Beruf und Familie bei ihren Betreuungspflichten zu unterstützen.

Die Kinder-Ferien-Aktivwoche muss von anerkannten Trägerorganisationen angeboten werden und der Richtlinie entsprechen, damit sie gefördert werden kann. Mithilfe des Kinder-Ferien-Aktivwochen-Emblems wird die Suche nach anerkannten Ferienanbietern erleichtert.

2. Wesentliche Anspruchsvoraussetzungen

Die Beihilfe des Landes Steiermark wird einem Elternteil (Adoptivelternteil, Pflegeelternteil) für sein/e Kind/er (Adoptivkind/er, Pflegekind/er) gewährt:

  • ab dem vollendeten 3. Lebensjahr für die Teilnahme an Mutter- bzw ­Vater-Kind-Turnussen sowie

  • im Alter von 5 bis 15 Jahren

    • für die Teilnahme an einer Kinder-Ferien-Aktivwoche mit Nächtigung vor Ort oder

    • für die Teilnahme an einer Kinder-Ferien-Aktivwoche mit Tagesbetreuung von mindestens 8 Stunden,

      • deren Dauer mindestens 5 durchgehende Tage beträgt und

      • die von einer anerkannten Trägerorganisation basierend auf der Richtlinie für die Gewährung von Förderungen des Landes Steiermark für Anbieter:innen von Kinder-Ferien-Aktivwochen gefördert wird, durchgeführt wird,

  • wenn das durchschnittliche monatliche Familieneinkommen (Jahreszwölftel) den Wert der Armutsgefährdungsschwelle nicht überschreitet (anrechenbar sind sämtliche Einkünfte aus unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit, Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Wochengeld, Kinderbetreuungsgeld des Bundes, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Unterhaltszahlungen, Pensionen usw)

  • und für das teilnehmende Kind bzw die teilnehmenden Kinder Anspruch auf Familienbeihilfe des Bundes besteht.

Der antragstellende Elternteil bzw der oder die Erziehungsberechtigte muss mit dem Kind einen gemeinsamen Hauptwohnsitz in der Steiermark haben.

Das förderbare Höchstausmaß pro Kind beträgt maximal 5 Wochen pro Jahr.

3. Höhe der Transferleistung

Aufgrund der anhaltenden Teuerung und der damit zusammenhängenden Herausforderung für Eltern, die Kinderbetreuung in den Ferien zu bewältigen, wurde die Förderrichtlinie adaptiert. Ab dem Jahr 2024 beträgt die Beihilfe des Landes Steiermark 80 % der Turnuskosten nach Abzug etwaiger anderer Beihilfen, wenn das durchschnittliche monatliche Familieneinkommen (Jahreszwölftel) den Wert der Armutsgefährdungsschwelle nicht überschreitet.

4. Einkommensanrechnung

Für die Gewährung der Beihilfe für Kinder-Ferien-Aktivwochen wird das Familiennettoeinkommen (= Einkünfte der Eltern bzw des Elternteils und dessen Partner bzw Partnerin im gemeinsamen Haushalt im gesamten Kalenderjahr vor der Antragstellung berücksichtigt.

5. Antragstellung und Auszahlung

Der Antrag für die Beihilfe ist für das 1. Halbjahr (Semesterferien, Oster- und Pfingstferien) bis spätestens 30. Juni des laufenden Jahres und für das 2. Halbjahr (Sommer- und Herbstferien) bis spätestens 31. August des laufenden Jahres beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 6 – Fachabteilung Gesellschaft, zu stellen. Antragsformulare liegen beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung auf (siehe Adressen im Anhang unter „Landesfamilienförderung“) bzw kann das Formular von der Website heruntergeladen werden unter: http://www.zweiundmehr.steiermark.at/.

Die Auszahlung erfolgt nach Durchführung der Kinder-Ferien-Aktivwochen direkt an den oder die Veranstalter:in und vermindert den Teilnahmebetrag der Eltern/Erziehungsberechtigten an den oder die Veranstalter:in.

6. Anmerkungen

Auf die Beihilfe besteht kein Rechtsanspruch.