Kinderbetreuungsfonds des Landes Salzburg
| Gesetzliche Grundlage: | Richtlinie Förderung Kinderbetreuungsfonds |
| Finanzierung: | Land |
| Gesamtausgaben: | € 108.299 (2025)* |
| Leistungsbezieher:innen: | 268 (2025) |
1. Zweck der Leistung
Die Förderung dient der materiellen Unterstützung von Familien und Alleinerziehenden, deren Kinder eine Kinderbetreuungseinrichtung gemäß Salzburger Kinderbetreuungsgesetz im Bundesland Salzburg besuchen und deren Einkommen eine bestimmte, je nach Familiengröße unterschiedliche Grenze nicht überschreitet.
2. Wesentliche Anspruchsvoraussetzungen
Gefördert werden nicht schulpflichtige Kinder mit Ausnahme von Kindern, die das verpflichtende letzte Kindergartenjahr besuchen. Anspruchsberechtigt sind Eltern bzw Erziehungsberechtigte, deren Kinder eine Kinderbetreuungseinrichtung gemäß Salzburger Kinderbetreuungsgesetz besuchen. Der Hauptwohnsitz der Familie muss sich im Bundesland Salzburg befinden.
3. Höhe der Förderung
Bei Unterschreitung einer familientypspezifischen Einkommensobergrenze wird pro Kinderbetreuungsjahr eine Förderung im Ausmaß von maximal € 400 (Betreuungszeit von bis zu 20 Wochenstunden) sowie von maximal € 700 (Betreuungszeit über 20 Wochenstunden) pro im gemeinsamen Haushalt gemeldetes Kind, welches eine Kinderbetreuungseinrichtung besucht, gewährt.
Die Förderung wird ab dem Monat der Antragstellung gewährt und aliquot berechnet.
Die Kinderbetreuungsbeihilfe des AMS ist vorrangig in Anspruch zu nehmen und schließt für den Zeitraum der Inanspruchnahme eine gleichzeitige Förderung durch den Kinderbetreuungsfonds des Landes aus.
4. Bezugsdauer
Die Förderung wird grundsätzlich bis zum verpflichtenden letzten Kinderbetreuungsjahr gewährt. Die Förderung ist jährlich neu zu beantragen.
5. Antragstellung und Auszahlung
Antragstellung und Auszahlung der Förderung „Kinderbetreuungsfonds“ erfolgen beim Referat Jugend, Familie, Integration, Generationen, Gstättengasse 10, 5020 Salzburg; Tel: 0662/80 42-2219.
6. Anmerkungen
Auf die Leistung besteht kein Rechtsanspruch.