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1.9.2.3

Kärntner Familienzuschuss

Gesetzliche Grundlage:Familienförderungsgesetz 1991, zuletzt geändert durch LGBl 2023/29;
Kärntner Familienzuschussverordnung LGBl 2023/84
Finanzierung:Land
Gesamtausgaben:€ 1,7 Mio
Leistungsbezieher:innen:ca 1.600

1. Zweck der Leistung

Der Familienzuschuss dient der Förderung und Unterstützung von einkommensschwachen Familien mit Kindern.

2. Wesentliche Anspruchsvoraussetzungen

Anspruchsberechtigt sind Personen mit Kindern, die ihren Hauptwohnsitz in Kärnten haben.

Es muss mindestens ein unversorgtes Kind mit Anspruch auf Familienbeihilfe im gemeinsamen Haushalt leben, das die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt.

Österreichischen Staatsbürger:innen gleichgestellt sind:

  1. Personen, die nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind,

  2. ausländische Angehörige von Inländer:innen, sofern sie als Angehörige einer ausländischen Unionsbürgerin oder eines ausländischen Uni­ons­bür­gers nach lit a den Inländer:innen gleichzustellen wären.

Als Kinder sind Nachkommen der Antragstellerin oder des Antragstellers sowie ihre oder seine Wahl-, Stief- oder Pflegekinder zu verstehen. Für dieses Kind darf kein Kinderbetreuungsgeld bezogen werden.

Das Familieneinkommen darf eine bestimmte Grenze nicht überschreiten (siehe Punkt 5).

3. Höhe der Transferleistung

Die Höhe des Familienzuschusses ist abhängig von der Familiengröße und vom Familieneinkommen und beträgt zwischen € 58 und € 261 monatlich.

4. Bezugsdauer

Der Familienzuschuss kann höchstens für die Dauer von 48 Monaten bzw maximal bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres des Kindes gewährt werden. Nach jeweils sechs Monaten ist ein neuer Antrag zu stellen.

5. Einkommensanrechnung

Es wird das Einkommen des oder der Antragstellenden sowie des oder der im gemeinsamen Haushalt gemeldeten Ehepartners/Ehepartnerin bzw Lebensgefährten/Lebensgefährtin berücksichtigt.

Übersteigt das Gesamteinkommen die maßgebliche Einkommensgrenze, wird kein Familienzuschuss gewährt.

Einkommensgrenzen

Die Einkommensobergrenze errechnet sich in Abhängigkeit von der Familiengröße, ausgehend von einem Sockelbetrag (= Pro-Kopf-Einkommen) von € 905 im Monat, der für jedes Familienmitglied entsprechend gewichtet wird. Die maßgebliche Einkommensobergrenze ergibt sich durch Multiplikation der Summe der Gewichtungsfaktoren mit dem Sockelbetrag.

Die Gewichtungsfaktoren sind:

1,4für eine:n allein erziehende:n unterhaltspflichtige:n Erwachsene:n€ 1.267
1,0für eine:n unterhaltspflichtige:n Erwachsene:n€ 905
0,8für eine:n zweite:n unterhaltspflichtige:n Erwachsene:n€ 724
0,5für jedes unterhaltsberechtigte Kind€ 452

Einkommensgrenzen für drei ausgewählte Familiengrößen, um den minimalen Zuschuss (1. Wert) bzw den maximalen Zuschuss (2. Wert) zu erhalten:

Familiennettoeinkommen/Monat
Alleinerziehende:r 1 KindEhepaar
1 Kind
Ehepaar ­2 Kinder
€ 1.719,50€ 2.081,50€ 2.534,00€ 58 Zuschuss
€ 530,10€ 641,70€ 781,20€ 261 Zuschuss
Definition des Einkommens gemäß § 7 K-FFG idgF

Bei der Bemessung der Höhe des Familienzuschusses ist vom gewichteten Pro-Kopf-Einkommen des oder der Antragstellenden und seines oder ihres bzw seiner oder ihrer im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners/eingetragenen Partners/Lebensgefährten bzw Ehepartnerin/eingetragenen Partnerin/Lebensgefährtin sowie der mit ihm oder ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder im Zeitpunkt der Antragstellung auszugehen.

Das gewichtete Pro-Kopf-Einkommen ergibt sich aus der Teilung des zu berücksichtigenden jährlichen Familieneinkommens durch zwölf und der Teilung des Ergebnisses durch einen Gewichtungsfaktor. Das Ergebnis ist auf volle Eurobeträge auf- oder abzurunden. Der Gewichtungsfaktor ist aus der Summe der nachstehenden Gewichtungseinheiten zu ermitteln:

  1. 1,0 Gewichtungseinheiten für eine:n unterhaltspflichtige:n Erwachsene⁠:⁠n,

  2. 0,8 Gewichtungseinheiten für eine:n zweite:n Erwachsene:n,

  3. 0,5 Gewichtungseinheiten für jedes unterhaltsberechtigte Kind mit Anspruch auf Familienbeihilfe,

  4. 1,4 Gewichtungseinheiten für Alleinerzieher:innen.

Als Familieneinkommen gilt die Summe

  1. der jährlichen Einkommen gemäß Abs 4 bis 6 des oder der Antragstellenden und des oder der im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners/Ehepartnerin, eingetragenen Partners/Partnerin oder des bzw der Lebensgefährten/Lebensgefährtin,

  2. der jährlich zufließenden Unterhaltsleistungen an im gemeinsamen Haushalt lebende Kinder.

Als Einkommen gelten:

  1. bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, sofern sie nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden: die Bruttobezüge im Sinn des § 25 Einkommensteuergesetz 1988 abzüglich

    • Werbungskosten gemäß § 16 EStG 1988,

    • gesetzlicher Abfertigungen gemäß § 67 Abs 3 EStG 1988 und Kapitalabfindungen seitens der Betrieblichen Vorsorgekasse,

    • steuerlich begünstigter freiwilliger Abfertigungen gemäß § 67 Abs 6 EStG 1988,

    • außergewöhnlicher Belastungen gemäß § 34 EStG 1988,

    • der Freibeträge gemäß §§ 33 Abs 3 und Abs 3a (Familienbonus plus), 35 und 105 EStG 1988 (Freibetrag für Behinderung, Landarbeiterfreibetrag, Freibetrag für Opferausweisinhaber:innen, Kinderfreibetrag),

    • der darauf entfallenden Einkommensteuer (Lohnsteuer);

  2. bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, sofern sie zur Einkommensteuer veranlagt werden: das Einkommen gemäß § 2 Abs 2 EStG 1988 abzüglich der darauf entfallenden Einkommensteuer (Lohnsteuer) und zuzüglich der Beträge gemäß § 18 EStG 1988 (Sonderausgaben), § 67 Abs 1 und 2 EStG 1988 (sonstige Bezüge) sowie § 68 EStG 1988 (steuerfreie Bezüge);

  3. bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit bei Zusammentreffen mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten (§ 2 Abs 3 Z 1, 2, 3, 5, 6 und 7 EStG 1988): Bei Zusammentreffen von Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten gelten die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit als Einkommen, sofern die Einkünfte aus den anderen Einkunftsarten negativ sind;

  4. bei Einkünften gemäß § 2 Abs 3 Z 1, 2, 3, 5, 6 und 7 EStG 1988: das Einkommen gemäß § 2 Abs 2 EStG 1988 abzüglich der darauf entfallenden Einkommensteuer und zuzüglich der Beträge gemäß § 10 EStG 1988 (Gewinnfreibetrag), § 18 EStG 1988 (Sonderausgaben), § 24 Abs 4 EStG 1988 (Freibetrag für Veräußerungsgewinne von Betrieben), § 31 Abs 3 EStG 1988 (Freibetrag Einkünfte aus Spekulationsgeschäften), § 41 Abs 3 EStG 1988 (Veranlagungsfreibetrag) sowie negative Einkünfte aus der steuerschonenden Veranlagung und sich daraus ergebende Verlustvorträge;

  5. bei nicht buchführungspflichtigen Land- und Forstwirten sowie deren hauptberuflich im Betrieb beschäftigten Familienangehörigen gemäß § 2 Abs 1 Z 2 BSVG der für die Berechnung der Einkünfte vom Familienfondskuratorium für den jeweiligen Personenkreis festgelegte Prozentsatz des Einheitswertes zuzüglich der Einkünfte aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit. Bei Zusammentreffen mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten bleiben diese unberücksichtigt, soweit sie negativ sind;

  6. alle Einkünfte, die aufgrund des EStG 1988 steuerfrei belassen sind und weder Sachleistungen noch bestimmte Leistungen zur Abdeckung von besonderen Aufwendungen darstellen, wie insbesondere das Arbeitslosengeld, die Notstandshilfe, Witwen-, Witwer- sowie Waisenpensionen, Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, die Ausgleichszulage, Mindestsicherung oder Sozialhilfe; ausländische Einkünfte im Umfang der Einkünfte nach lit a bis d und dem ersten Halbsatz, soweit diese nicht bereits durch Anwendung nach lit a bis d und dem ersten Halbsatz Berücksichtigung gefunden haben (zB aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen), wobei die darauf entfallenden ausländischen Einkommensteuern in Abzug zu bringen sind;

  7. gesetzlich, gerichtlich oder vertraglich festgesetzte oder tatsächlich erbrachte Unterhaltsleistungen; wenn für Kinder dauernd getrennt lebender Eltern Unterhaltsansprüche nicht entsprechend verfolgt werden, ist mindestens von einer Unterhaltsleistung auszugehen, die dem Betrag für Minderjährige nach § 12 Abs 2 Z 3 des Kärntner Sozialhilfegesetzes 2021 entspricht; bei dem oder der Zahlungsverpflichteten sind tatsächlich erbrachte Unterhaltsleistungen einkommensmindernd zu berücksichtigen.

Nicht als Einkommen im Sinn dieses Gesetzes gelten insbesondere:

  1. Familienbeihilfen,

  2. Wohnbeihilfen des Landes,

  3. Pflegegeld aufgrund von bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften,

  4. Leistungen aus dem Grund der Behinderung,

  5. Leistungen des Sozialentschädigungsrechts nach bundesrechtlichen Vorschriften, soweit es sich dabei nicht um einkommensabhängige Leistungen mit Sozialunterstützungscharakter handelt,

  6. Heilungskosten,

  7. Schmerzensgeld,

  8. Abfertigungen,

  9. einmalige Prämien, Belohnungen,

  10. Pflegekindergeld,

  11. Präsenzdienstentschädigung,

  12. Praktikumsentgelte,

  13. Studienbeihilfe,

  14. Fahrtkostenzuschüsse,

  15. Reisekostenvergütungen,

  16. Einmalleistungen oder höchstens zweimal geleistete Zahlungen zum Ausgleich finanzieller Einschränkungen aufgrund von Katastrophen oder einem anderen öffentlichen Notstand,

  17. Heizzuschuss gemäß § 14 Kärntner Sozialhilfegesetz 2021.

Als jährliches Einkommen gilt:

  1. bei nicht zur Einkommensteuer veranlagten Personen das Einkommen gemäß Abs 4 lit a in dem der Antragstellung vorangehenden Kalenderjahr;

  2. bei zur Einkommensteuer veranlagten Personen das Einkommen gemäß Abs 4 lit b bis d des der Antragstellung vorangegangenen veranlagten Kalenderjahres;

  3. bei der Prüfung des Einkommens können von Amts wegen weitere Nachweise oder Erklärungen verlangt werden. Insbesondere kann zur Ermittlung eines Durchschnittswertes in Fällen nach lit b, beispielsweise bei Vorliegen von Negativeinkommen, die Vorlage der Einkommensteuerbescheide für die letzten drei Kalenderjahre verlangt werden;

  4. bei Einkünften oder Unterhaltsleistungen nach Abs 4 lit f und g die Summe der in dem der Antragstellung vorangegangenen Kalenderjahr zugeflossenen Einkünfte oder Unterhaltsleistungen;

  5. auf Antrag des oder der Förderungswerbenden das durchschnittliche Einkommen der letzten drei Monate vor Antragstellung, wenn sich das Einkommen innerhalb dieses Zeitraums um mindestens 30 % im Vergleich zum Einkommen gemäß lit a bis d verringert hat.

6. Steuerliche Behandlung

Der Familienzuschuss ist gemäß § 3 Abs 1 Z 5 lit b EStG 1988 steuerfrei.

7. Folgetransfers

Es gibt keine mit dem Familienzuschuss zusammenhängenden Folgetransfers.

8. Antragstellung und Auszahlung

Für jedes Kind ist ein eigener Antrag zu stellen und kann bei der Gemeinde, der Bezirksverwaltungsbehörde oder dem Land eingebracht werden. Antragsformulare liegen beim Amt der Kärntner Landesregierung, Mießtaler Straße 1, 9020 Klagenfurt auf oder können unter https://www.ktn.gv.at/Service/Formulare-und-Leistungen/GS-L59 heruntergeladen werden.

9. Anmerkungen

Der Familienzuschuss kann nur dann bezogen werden, wenn keine anderen Leistungen für gleichartige Zwecke von einer anderen Gebietskörperschaft, einem Sozialversicherungsträger oder einer sonstigen Körperschaft öffentlichen Rechts gewährt wurden.

Auf den Familienzuschuss besteht kein Rechtsanspruch.