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1.9.3.3

NÖ Tageselternbetreuungsbeitrag

Gesetzliche Grundlage:NÖ Familiengesetz, LGBl 3505 in der geltenden Fassung; Richtlinie NÖ Tageselternbetreuungsbeitrag ab 1.9.2023
Finanzierung:Land NÖ
€ 5 Mio jährlich
Leistungsbezieher:innen:Tageseltern erhalten einen Zuschuss zu den Kosten der Vormittagsbetreuung von Kindern bis zum 3. Geburtstag und zu den Kosten der Tagesrandzeitenbetreuung von noch nicht schulpflichtigen Kindern ab dem 3. Geburtstag.

1. Zweck der Leistung

Zweck der Förderung sind die Schaffung eines kostengünstigen ergänzenden Betreuungsangebots für berufstätige Eltern im Sinne der Vereinbarkeit von Beruf und Familie, die Erleichterung des Wiedereinstiegs in den Beruf für Eltern durch ein flexibles Kinderbetreuungsangebot sowie die Gewährleistung eines flächendeckenden familienunterstützenden Angebots an Betreuungsplätzen insbesondere für Kleinkinder.

2. Wesentliche Anspruchsvoraussetzungen

Anspruchsberechtigt sind niederösterreichische Tageseltern, die für die Betreuung von Kindern bis zum 3. Geburtstag in der Zeit von 07:00–13:00 Uhr von den Eltern einen Beitrag von maximal € 1,25 pro Betreuungsstunde einheben.

Der NÖ Tageselternbetreuungsbeitrag kann nur gewährt werden, wenn die Erziehungsberechtigten der betreuten Kinder berufstätig sind oder eine berufsspezifische Aus- oder Weiterbildung absolvieren.

Der NÖ Tageselternbetreuungsbeitrag kann zudem nur für jene Kinder gewährt werden, die ihren Hauptwohnsitz in Niederösterreich haben und wenn zumindest ein Elternteil bzw eine mit der Obsorge betraute Person in Niederösterreich den Hauptwohnsitz hat.

3. Höhe der Förderung

Der NÖ Tageselternbetreuungsbeitrag beträgt € 3,75 pro tatsächlich geleistete Betreuungsstunde.

Gefördert werden Kosten der Vormittagsbetreuung von Kindern bis zum 3. Geburtstag in der Zeit von 07:00–13:00 Uhr im Ausmaß von maximal 120 Stunden je Kind und Monat.

Gefördert werden Kosten der Betreuung von noch nicht schulpflichtigen Kindern ab dem 3. Geburtstag in den Tagesrandzeiten von 06:00–08:00 Uhr und/oder 16:00–19:00 Uhr im Ausmaß von maximal 40 Stunden je Kind und Monat.

4. Einkommensanrechnung

Die Gewährung der Förderung ist nicht vom Einkommen abhängig.

5. Steuerliche Behandlung

Die Zuschüsse im Rahmen des NÖ Familiengesetzes sind steuerfrei.

6. Folgetransfers

Es gibt keine mit den Förderungen im Rahmen des NÖ Familiengesetzes zusammenhängenden Folgetransfers.

7. Antragstellung

Die Antragstellung erfolgt durch die Tageseltern über ein vom Land Niederösterreich, vertreten durch das Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Kindergärten, zur Verfügung gestelltes E-Government-Formular.

8. Anmerkungen

Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch. Die Erziehungsberechtigten der geförderten Kinder sind verpflichtet, den Tageseltern die Berufstätigkeit oder Ausbildung in geeigneter Form nachzuweisen. Tageseltern haben die tatsächlich geleisteten Betreuungsstunden zu dokumentieren und die Dokumente auf Verlangen vorzulegen. Jede Änderung in den Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung muss dem Amt der NÖ Landesregierung unverzüglich schriftlich bekannt gegeben werden. Wurde die Förderung ungerechtfertigt bezogen, ist diese von den Tageseltern unverzüglich rückzuerstatten.

Informationen:

Amt der NÖ Landesregierung

Abteilung Kindergärten

Landhausplatz 1, Tor zum Landhaus

3109 St. Pölten

Tel: 02742/90 05-15519 (Mag. Mario Weissinger)

E-Mail: kinderbetreuung@noel.gv.at