Kinderbonus, Mittagessenförderung, Musikschulförderung
| Gesetzliche Grundlage: | Bgld Familienförderungsgesetz, zuletzt geändert durch LGBl 2023/92, Richtlinie zur Gewährung des Kinderbonus, Richtlinie für die Gewährung der Förderung von Mittagessensbeiträgen, Richtlinie für die Gewährung der Förderung von Musikschulbeiträgen |
| Finanzierung: | Land |
| Gesamtausgaben: | ca € 670.000 (2025)* |
| Leistungsbezieher:innen: | ca 1.700 (2025) |
1. Zweck der Leistung
2. Anspruchsvoraussetzungen
Die hier angeführten Voraussetzungen müssen bei allen genannten Förderungen erfüllt sein:
Der oder die Förderungswerber:in und das Kind bzw die Kinder müssen den Hauptwohnsitz im Burgenland haben. Für das Kind bzw die Kinder besteht ein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Die Förderungen werden einkommensabhängig gewährt.
Auf die Gewährung der Förderungen besteht kein Rechtsanspruch.
3. Die einzelnen Leistungen
Der Kinderbonus kann für Kinder bis zum dritten Lebensjahr gewährt werden und besteht in einer monatlichen finanziellen Zuwendung für die Dauer von höchstens zwölf Monaten ab Antragstellung. Der Antrag auf Förderung kann ab der Geburt bis zum 30. Lebensmonat gestellt werden. Der Kinderbonus kann nur gewährt werden, wenn die in der Richtlinie festgelegten Einkommensgrenzen nicht überschritten werden. Die Höhe der Förderung beträgt mindestens € 140 und höchstens € 190 pro Monat.
| Stufe 1 | Stufen 2 | Stufe 3 | |
| 1 Erwachsener + 1 Kind | € 1.250 | € 1.480 | € 1.720 |
| 1 Erwachsener + 2 Kinder | € 1.610 | € 1.910 | € 2.220 |
| 1 Erwachsener + 3 Kinder | € 1.980 | € 2.350 | € 2.720 |
| 2 Erwachsene + 1 Kind | € 1.690 | € 2.000 | € 2.320 |
| 2 Erwachsene + 2 Kinder | € 2.050 | € 2.440 | € 2.820 |
| 2 Erwachsene + 3 Kinder | € 2.420 | € 2.870 | € 3.320 |
(Auszug aus Anhang 1 der Richtlinie zur Gewährung des Kinderbonus)
| Monatlicher Bonus | Netto-Haushaltseinkommen |
| € 190 | Stufe 1 |
| € 160 | Stufe 2 |
| € 140 | Stufe 3 |
Für Familien mit Kindern, die eine Kinderbildungs- bzw -betreuungseinrichtung, eine Primar- oder Mittelschule oder eine Allgemeine Sonderschule besuchen und ihren Hauptwohnsitz im Burgenland haben, kann vom Land Burgenland ein Kostenbeitrag zu den Mittagessensbeiträgen gewährt werden. Die Förderhöhe richtet sich nach dem Einkommen und der besuchten Bildungseinrichtung und beträgt bis zu € 4,43 pro Essen. Die Förderung kann nur gewährt werden, wenn die in der Richtlinie festgelegten Einkommensgrenzen nicht überschritten werden.
| Stufe 1 | Stufen 2 | Stufe 3 | |
| 1 Erwachsener + 1 Kind | € 1.770 | € 1.950 | € 2.130 |
| 1 Erwachsener + 2 Kinder | € 2.290 | € 2.520 | € 2.750 |
| 1 Erwachsener + 3 Kinder | € 2.810 | € 3.090 | € 3.370 |
| 2 Erwachsene + 1 Kind | € 2.400 | € 2.640 | € 2.880 |
| 2 Erwachsene + 2 Kinder | € 2.920 | € 3.210 | € 3.500 |
| 2 Erwachsene + 3 Kinder | € 3.430 | € 3.780 | € 4.120 |
(Auszug aus Anhang 1 der Richtlinie für die Gewährung der Förderung für Mittagessensbeiträge)
Für Familien mit Kindern, die eine Musikschule im Burgenland besuchen und ihren Hauptwohnsitz im Burgenland haben, kann vom Land Burgenland ein Kostenbeitrag zu den Musikschulbeiträgen gewährt werden. Die Förderhöhe richtet sich nach dem Einkommen und beträgt bis zu 75 % der Musikschulbeiträge. Die Förderung kann nur gewährt werden, wenn die in der Richtlinie festgelegten Einkommensgrenzen (ident mit Mittagessensförderung) nicht überschritten werden.
4. Folgetransfers
5. Antragstellung und Informationen
Amt der Burgenländischen Landesregierung
Abteilung 9 – Referat Individualförderungen
7000 Eisenstadt, Europaplatz 1
Tel: 057/600-1060
E-Mail: post.a9-skf@bgld.gv.at
https://www.burgenland.at/themen/soziales/sozial-und-klimafonds/