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2.5

Sonderausgaben

Gesetzliche Grundlage:§ 18 Abs 3 Z 1 und 2 EStG 1988, zuletzt geändert durch BGBl I 2024/113

Bestimmte Sonderausgaben (freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung oder Nachkauf von Schul-, Studien und Ausbildungszeiten sowie Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften) kann eine steuerpflichtige Person auch dann absetzen, wenn sie diese für ihre:n nicht dauernd von ihr getrennt lebende:n (Ehe-)Partner:in und für die eigenen Kinder geleistet hat.