2.5
Sonderausgaben
| Gesetzliche Grundlage: | § 18 Abs 3 Z 1 und 2 EStG 1988, zuletzt geändert durch BGBl I 2024/113 |
Bestimmte Sonderausgaben (freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung oder Nachkauf von Schul-, Studien und Ausbildungszeiten sowie Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften) kann eine steuerpflichtige Person auch dann absetzen, wenn sie diese für ihre:n nicht dauernd von ihr getrennt lebende:n (Ehe-)Partner:in und für die eigenen Kinder geleistet hat.