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1.4

Familienzeitbonus

Gesetzliche Grundlage:Familienzeitbonusgesetz (FamZeitbG) BGBl I 2016/53, zuletzt geändert durch BGBl II 2023/115
Finanzierung:Familienlastenausgleichsfonds (FLAF)
Gesamtausgaben:in den Ausgaben für das Kinderbetreuungsgeld enthalten (siehe 1.3)
Leistungsbezieher:innen:1.206 Bezieher:innen (12/2022)*

1. Zweck der Leistung

Der Familienzeitbonus ist eine Geldleistung für erwerbstätige Väter unmittelbar nach der Geburt eines Kindes, damit sie sich in dieser Zeit ausschließlich der Familie widmen können. Auch Adoptiv- oder Dauerpflegeväter sowie gleichgeschlechtliche Partner:innen können die Leistung beziehen.

2. Wesentliche Anspruchsvoraussetzungen

Die Voraussetzungen für den Bezug des Familienzeitbonus sind:

  • Der 2. Elternteil unterbricht während des Bezugs seine Erwerbstätigkeit.

  • Der 2. Elternteil, das Kind und die Mutter leben im gemeinsamen Haushalt (dauerhafte Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft) und sind an dieser Adresse hauptgemeldet.

  • Der Mittelpunkt der Lebensinteressen beider Elternteile und des Kindes liegt in Österreich.

  • Für das Kind wird Familienbeihilfe bezogen.

Der 2. Elternteil muss in den letzten 182 Tagen (6 Monaten) unmittelbar vor Bezugsbeginn durchgehend eine kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit in Österreich ausgeübt haben.

Unterbrechungen des Beobachtungszeitraumes (182 Tage) von insgesamt nicht mehr als 14 Tagen schaden dem Anspruch nicht. Nicht als Unterbrechung gelten: bezahlter Urlaub und Krankenstand für die Dauer der Entgeltfortzahlung durch den oder die Arbeitgeber:in.

Es dürfen während dieser 182 Tage (ca 6 Monate) keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (zB Weiterbildungsgeld, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe) bezogen werden.

Für Personen ohne österreichische Staatsbürgerschaft ist ein rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich (zB Aufenthaltstitel, Anmeldebescheinigung) bzw die Erfüllung bestimmter asylrechtlicher Voraussetzungen erforderlich.

Für subsidiär Schutzberechtige darf weder ein Anspruch auf Grundsicherung noch auf Mindestsicherung bzw Sozialhilfe bestehen.

Während des Bonusbezuges muss die Erwerbstätigkeit unterbrochen werden, sonst besteht kein Anspruch darauf. Achtung: Nicht als Unterbrechung der Erwerbstätigkeit gelten bezahlter Urlaub, bezahlte Dienstfreistellung und Krankenstand während der Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers bzw der Arbeitgeberin.

Achtung: Am 1. September 2019 ist für alle Väter ein Rechtsanspruch auf einen kündigungsgeschützten Papamonat in Kraft getreten und damit ein Recht auf Freistellung in der Dauer eines Monats während des Zeitraums innerhalb des Beschäftigungsverbotes der Mutter nach der Geburt. Im Regelfall sind das 8 Wochen bzw 56 Tage nach der Geburt des Kindes. Die Bezugsdauer des Familienzeitbonus sollte daher exakt in diese Zeit fallen und mit dem Papamonat auf den Tag genau übereinstimmen (https://www.arbeiterkammer.at/papamonat).

Achtung: Die Geldleistung Familienzeitbonus und der Papamonat sind unterschiedliche Ansprüche und decken sich auch zeitlich nicht zur Gänze. Anders als der Papamonat kann der Familienzeitbonus nur für 28, 29, 30 oder 31 Kalendertage bezogen werden, wobei der vollständige Bezug innerhalb von 91 Tagen ab der Geburt des Kindes stattfinden muss.

3. Höhe der Transferleistung

Der Familienzeitbonus wird für Bezugszeiträume ab 1.1.2023 jährlich automatisch an die Inflation angepasst. Für Geburten ab 1.8.2023 wurde der Familienzeitbonus verdoppelt. Er beträgt € 47,82 pro Tag und wird rückwirkend automatisch vom Krankenversicherungsträger ausbezahlt. Für Geburten ab 1.1.2024 beträgt der Familienzeitbonus € 52,46 täglich (für Geburten bis 31.7.2023: € 23,91 pro Tag).

4. Bezugsdauer

Der Familienzeitbonus steht während einer Familienzeit für entweder 28, 29, 30 oder 31 Tage innerhalb von 91 Tagen ab der Geburt zu.

Die gewünschte Dauer ist bei Antragstellung bei der Krankenkasse festzulegen und kann nachträglich für Geburten ab einschließlich 1.8.2023 einmal innerhalb von 182 Tagen ab der Geburt verändert werden.

Zu beachten ist, dass grundsätzlich beide Elternteile und das Kind am Hauptwohnsitz zusammenleben bzw anwesend sein und dort auch hauptgemeldet sein müssen. Papamonat und Familienzeitbonus müssen so geplant werden, dass der Bezug erst nach der Entlassung von Mutter und Kind aus dem Krankenhaus beginnt.

Die Bestimmung, dass der Familienzeitbonus von einem später für dasselbe Kind bezogenen Kinderbetreuungsgeld abgezogen wird, gilt für Geburten ab 1.1.2023 nicht mehr! Für Geburten bis 31.12.2022 wird der Tagesbetrag eines vom Vater bzw dem zweiten Elternteil bezogenen KBG um den Familienzeitbonus vermindert.

5. Einkommensanrechnung

Während des gesamten Anspruchszeitraumes darf weder eine Erwerbstätigkeit ausgeübt noch dürfen Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit (Urlaubsentgelt, Entgeltfortzahlung) erzielt werden. Auch Einkommensersatzleistungen, wie zB Krankengeld, Arbeitslosengeld, Weiterbildungsgeld, dürfen nicht bezogen werden. Kommt es zu Parallelbezügen, wird der komplette Bonusbetrag rückgefordert.

6. Steuerliche Behandlung

Der Familienzeitbonus ist gemäß § 3 Abs 1 Z 5 lit b EStG 1988 steuerfrei.

7. Folgetransfers

Während des Bezuges von Familienzeitbonus besteht eine Kranken- und Pensionsversicherung.

8. Antragstellung und Auszahlung

Der Bonus muss für Geburten ab 1.8.2023 innerhalb von 121 Tagen ab der Geburt (auch bei Adoption und dauerhafter Inpflegenahme) beim Krankenversicherungsträger (ÖGK) beantragt werden (für Geburten vor dem 1.8.2023 muss die Antragstellung innerhalb von 91 Tagen ab der Geburt erfolgen). Der Bonus kann nur einmal pro Geburt bezogen werden.

Achtung: Der Rechtsanspruch auf die Dienstfreistellung (Papamonat) besteht nur während der Mutterschutzfrist nach der Geburt des Kindes. Dies sind in der Regel 8 Wochen oder 56 Tage ab der Geburt. Der Anspruch auf Dienstfreistellung und der Geldanspruch auf den Familienzeitbonus müssen tagesgenau übereinstimmen, da sonst der Anspruch auf den Bonus nicht besteht!

9. Anmerkungen

Der Familienzeitbonus und das Kinderbetreuungsgeld können von einer Person nicht gleichzeitig bezogen werden. Allerdings ist der Bezug parallel zum Wochengeld oder Kinderbetreuungsgeld der Mutter möglich.