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1.7

Familienhospizkarenz-Härteausgleich

Gesetzliche Grundlage:§ 38j FLAG idF BGBl I 2002/105, Richtlinien des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen für die Gewährung des Fami­lien­hos­piz­karenz-Härteausgleichs
Finanzierung:FLAF
Gesamtausgaben:€ 285.067 (2021)*
Leistungsbezieher:innen:227 (2021)*
Durchschnittliche Höhe:€ 355 pro Monat (2021)*

1. Zweck der Leistung

Seit 1.7.2002 haben Beschäftigte im Rahmen der Familienhospizkarenz Anspruch auf eine Dienstfreistellung oder auf Reduzierung der Arbeitszeit zum Zweck der Sterbebegleitung von nahen Verwandten oder der Betreuung von schwer kranken Kindern. Bezieher:innen von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe können sich für die Dauer einer solchen Begleitung oder Betreuung vom Bezug abmelden. Falls eine Maßnahme der Familienhospizkarenz zu finanziellen Härten bei der betreuenden Person führt, kann eine Zuwendung im Rahmen des Familienhospizkarenz-Härteausgleichs erfolgen.

2. Wesentliche Anspruchsvoraussetzungen

Die Voraussetzung liegt vor, wenn aufgrund einer Maßnahme der Familienhospizkarenz Einkommen wegfällt und dadurch eine finanzielle Notsituation eintritt. Von deren Vorliegen ist auszugehen, wenn das gewichtete Durchschnittseinkommen des Haushalts des Empfängers bzw der Empfängerin (inklusive Unterhalts- und Transferleistungen, jedoch ohne Anrechnung von Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld, Wohnbeihilfe und Pflegegeld) unter € 850 pro Monat und pro Person sinkt.

Die Berechnung des gewichteten Nettoeinkommens erfolgt, indem das nach Wegfall von Einkommen weiter verfügbare Haushalts-Nettoeinkommen durch den Haushaltsfaktor dividiert wird. Der Haushaltsfaktor ist die Summe der Einzelfaktoren für haushaltszugehörige Personen (für die oder den 1. Erwachsene:n Faktor 1, für jede:n weitere:n Erwachsene:n und für Kinder über 15 Jahre Faktor 0,8, für Kinder bis 10 Jahre Faktor 0,4, für Kinder zwischen 10 und 15 Jahren Faktor 0,6).

3. Höhe der Transferleistung

Es können nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden. Mit dem Zuschuss soll erreicht werden, dass im Einzelfall das gewichtete Durchschnittsnettoeinkommen auf 850 Euro monatlich pro Person angehoben wird. Die Höhe des monatlichen Zuschusses ist jedenfalls mit der Höhe des durch die Familienhospizkarenz weggefallenen Einkommens begrenzt. Bei der Berechnung, bis zu welcher Einkommenshöhe Zuschüsse möglich sind, gibt der Familienhospizrechner des Bundeskanzleramtes Auskunft.

4. Bezugsdauer

Die Zuschüsse werden für die Dauer der Familienhospizkarenz berechnet und ausgezahlt. Die Empfänger:innen sind jedoch verpflichtet, das Bundeskanzleramt (Sektion Familie & Jugend) als auszahlende Stelle von einer allfälligen vorzeitigen Beendigung der Familienhospizkarenz umgehend zu unterrichten.

5. Einkommensanrechnung

Siehe die Punkte 2 und 3.

6. Steuerliche Behandlung

Zuwendungen aus dem Titel Familienhospizkarenz sind steuerfrei.

7. Folgetransfers

Es gibt keine mit Zuwendungen im Rahmen des Familienhospizkarenz-Härteausgleichs zusammenhängenden Folgetransfers.

8. Antragstellung und Auszahlung

Die Antragstellung hat mit dem dafür vorgesehenen Formular an das Bundeskanzleramt, Sektion Familie und Jugend, zu erfolgen, siehe https://www.oesterreich.gv.at/themen/familie_und_partnerschaft/geburt/3/2/6/Seite.080740.html#ZumFormular.

9. Anmerkungen

Personen, die eine Familienhospizkarenz oder eine Familienhospizteilzeit vereinbart haben, haben einen Anspruch auf Pflegekarenzgeld.

Dafür ist das Sozialministeriumservice zuständig.

Nähere Informationen erhalten Sie unter der gebührenfreien Rufnummer 0800 240 262 des Familienservice des Bundeskanzleramtes.