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1.8

Kinderbetreuungsbeihilfe

Gesetzliche Grundlage:Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG)
Finanzierung:Arbeitslosenversicherung
Gesamtausgaben:€ 8 Mio (2022)*
Leistungsbezieher:innen:8.698 (2022)*

1. Zweck der Leistung

Die Kinderbetreuungsbeihilfe soll die Vermittelbarkeit arbeitsloser Personen oder ihre Teilnahme an einer Maßnahme (zB Kurs, Unternehmensgründungsprogramm) unterstützen bzw die Beibehaltung einer Beschäftigung bzw Fortführung einer beruflichen Qualifizierungs- oder Berufsorientierungsmaßnahme sichern. Gleichzeitig soll die Inanspruchnahme einer entgeltlichen Kinderbetreuung gefördert werden.

2. Wesentliche Anspruchsvoraussetzungen

Der oder die Förderungswerber:in muss ein Kind zu betreuen haben, das nicht älter als 15 Jahre ist (ein Kind mit Behinderung jünger als 18 Jahre) und im gemeinsamen Haushalt lebt.

Für Arbeitslose ist Voraussetzung, dass die Arbeitssuche, die Aufnahme einer Arbeit oder der Besuch eines Kurses oder Unternehmensgründungsprogramms des Arbeitsmarktservice (AMS) aufgrund der Betreuungspflichten für Kinder nicht oder nur erschwert möglich ist. Die Beihilfe kann auch unabhängig von einem konkreten Stellenangebot für maximal 13 Wochen gewährt werden.

Unselbstständig Beschäftigte können gefördert werden, wenn die Beibehaltung einer Beschäftigung bzw Fortführung einer arbeitsmarktpolitisch sinnvollen Maßnahme aufgrund von Kinderbetreuungspflichten erschwert oder gefährdet ist, weil

  • die bisherige Betreuungsvorsorge weggefallen ist oder

  • sich eine wesentliche Änderung der bisherigen Arbeits-, Maßnahmen- oder Betreuungszeiten ergeben hat oder

  • eine wesentliche Änderung der familiären Situation (Geburt eines weiteren Kindes) bzw der wirtschaftlichen/sozialen Lage des Förderungswerbers bzw der Förderungswerberin eingetreten ist.

Teilnehmer:innen am Unternehmensgründungsprogramm des AMS können bis zum Ende der Gründungsbeihilfe gefördert werden.

Nicht förderbar sind Personen in einem unkündbaren Dienstverhältnis, Personen in Bildungskarenz/Bildungsteilzeit und selbstständige Erwerbstätige.* Seit 1.1.2022 ist es möglich, dass Personen, die ein Fachkräftestipendium erhalten, die Kinderbetreuungsbeihilfe beziehen können, wenn sie die Ausbildung ab dem 1.1.2022 begonnen haben.

Das Bruttoeinkommen des oder der Förderungswerbenden darf € 2.700 monatlich nicht überschreiten.

Voraussetzung ist eine entgeltliche Unterbringung des Kindes in einem Kindergarten oder einer Kinderkrippe, einem Hort, bei selbstständigen oder angestellten Tageseltern, die über die entsprechende Bewilligung für die Betreuung von Kindern verfügen, oder einer vergleichbaren Einrichtung. Betreuungsvorsorgen durch Familienangehörige, nahe Verwandte* oder Au-pair-Kräfte sind nicht förderbar.

Die Anspruchsvoraussetzungen werden im Einzelfall geprüft. Auf die Leistung besteht kein Rechtsanspruch.

3. Höhe der Transferleistung

Die Höhe der Kinderbetreuungsbeihilfe ist abhängig vom Einkommen des oder der Förderungswerbenden unter Beachtung des festgelegten monatlichen Beihilfenhöchstbetrages von € 300.

Die Beihilfen anderer Stellen verringern die anrechenbaren Kosten und werden von der Kinderbetreuungsbeihilfe abgezogen. Wird für das Kind Kinderbetreuungsgeld bezogen, so ist dieses von den anrechenbaren Kosten der Kinderbetreuung in Abzug zu bringen.

Der Ersatz der Betreuungskosten (ohne Essensbeitrag und sonstige mit der Unterbringung des Kindes verbundene Kosten, zB Versicherung und Reisekosten, Hin- und Rückfahrt zum Betreuungsplatz) beträgt zwischen 50 % und 90 % der Unterbringungskosten in Abhängigkeit vom Einkommen des und Förderungswerbenden. Dieses darf € 2.700 brutto monatlich nicht überschreiten.*

4. Bezugsdauer

Die Kinderbetreuungsbeihilfe wird idR für ein halbes Jahr bewilligt. Für die Weitergewährung ist eine neue Begehrensstellung vor Auslaufen des Förderzeitraumes notwendig. Die maximale Förderdauer kann bis zu einer Gesamtdauer von drei Jahren pro Kind gewährt werden. Im Fall der Arbeitssuche ist der Bezug der Beihilfe für maximal 13 Wochen möglich.

Sie kann bei Arbeitslosen für die Arbeitssuche und vor Beginn einer Arbeitsaufnahme bzw vor der Teilnahme an einer arbeitsmarktpolitisch sinnvollen Maßnahme gewährt werden. Bei Beschäftigten bzw Teilnehmern und Teilnehmerinnen an AMS-Maßnahmen kann die Beihilfe ab dem Zeitpunkt der geänderten Umstände einsetzen, wenn die Antragstellung spätestens einen Monat danach erfolgt.*

Kann glaubhaft gemacht werden, dass bei Beendigung der Förderung die Beschäftigung bzw die Kursmaßnahme aufgegeben werden müsste, kann die Gesamtdauer von drei Jahren jeweils um einen weiteren sechsmonatigen Gewährungszeitraum verlängert werden.

Ruhen der Kinderbetreuungsbeihilfe

Bei Krankheits-, Urlaubs- oder Ferienzeiten oder (vorzeitigem) Mutterschutz im Ausmaß von über 25 Werktagen (Montag bis Freitag) ruht die Kinderbetreuungsbeihilfe, es sei denn, die Weiterzahlung der Betreuungskosten ist unumgänglich und die Herausnahme des Kindes aus der bestehenden Betreuung hätte den Verlust des Unterbringungsplatzes ohne gleichwertigen Ersatz zur Folge.

5. Einkommensanrechnung

Definition des Einkommens

Unter Einkünften aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit ist das Bruttoeinkommen aus pflichtversicherten Dienstverhältnissen inkl Überstunden und Produktionsprämien und exkl Sonderzahlungen zu verstehen. Bei Erstgewährung der Kinderbetreuungsbeihilfe nach Arbeitslosigkeit ist das Bruttoentgelt am Dienstvertrag bzw Dienstzettel oder (Vor-)Lehrvertrag entscheidend. Bei Weitergewährung ist das Bruttoentgelt des letzten Monats vor Beginn des neuen Förderungszeitraums heranzuziehen.

Sollten mehrere Einkommen vorliegen (etwa mehrere Teilzeitbeschäftigungen, oder eine zusätzliche geringfügige Beschäftigung), so wird deren Summe für die Berechnung des Einkommens berücksichtigt.

Bei Einkünften aus selbstständiger Erwerbstätigkeit werden alle einkommensteuerpflichtigen Bezüge berücksichtigt.

Während des Gewährungszeitraumes bleiben eine allfällige betragsmäßige Änderung des Einkommens, der Einkommensgrenzen, der Betreuungskosten oder der Kinderbetreuungsbeihilfe anderer Stellen unberücksichtigt.

Einkünfte, die zusätzlich berücksichtigt werden

Renten, Pensionen, Alimentationen,* Unterhaltsleistungen, Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, Beihilfen zur Deckung des Lebensunterhalts, die Gründungsbeihilfe, das Übergangsgeld und Zahlungen an Pflegeeltern für die Betreuung des Kindes.

Kinderbetreuungsgeld wird nicht als Einkommen berücksichtigt. Es ist allerdings von den anrechenbaren Kosten für die Kinderbetreuung vor Berechnung der Kinderbetreuungsbeihilfe in Abzug zu bringen (siehe Punkt 3).

Einkünfte, die unberücksichtigt bleiben
  • Familienbeihilfe

  • Sonderzahlungen

  • Familienzuschüsse der Länder

6. Steuerliche Behandlung

Die Kinderbetreuungsbeihilfe ist gemäß § 3 Abs 1 Z 5 lit d EStG 1988 steuerfrei.

7. Folgetransfers

Es gibt keine mit der Kinderbetreuungsbeihilfe zusammenhängenden Folgetransfers.

8. Antragstellung und Auszahlung

Der Antrag auf Kinderbetreuungsbeihilfe ist beim zuständigen AMS (regionale Geschäftsstellen) vor Beginn der Arbeitsaufnahme oder Maßnahme und vor der Unterbringung des Kindes in der Betreuungseinrichtung einzubringen (siehe Adressen im Anhang unter „Arbeitsmarktservice“). Bei Arbeitslosen ist die Gewährung einer Kinderbetreuungsbeihilfe nur dann möglich, wenn sie zwischen dem AMS und dem oder der Arbeitslosen vereinbart wurde. Beschäftigte müssen bis spätestens einen Monat nach dem Eintritt der für eine Beihilfengewährung maßgeblichen Umstände (zB Weg- oder Ausfall der bisherigen Betreuung, Änderung der bisherigen Arbeits- oder Betreuungszeiten etc) einen Antrag beim AMS stellen.

Für die Weitergewährung ist ein neues Ansuchen vor Beginn des neuen Förderungszeitraumes einzubringen.

Die Auszahlung erfolgt in monatlichen Teilbeträgen im Nachhinein.