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2.3

Familienbonus Plus

Gesetzliche Grundlage:§ 33 Abs 3a EStG 1988, zuletzt geändert durch BGBl I 2023/153

1. Zweck der Leistung

Der Familienbonus Plus berücksichtigt die verringerte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit steuerpflichtiger Personen mit Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern.

2. Wesentliche Anspruchsvoraussetzungen

Der Familienbonus Plus kann für Kinder in Anspruch genommen werden, für die die Familienbeihilfe oder der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht. Werden für ein Kind die Voraussetzungen für den Unterhaltsabsetzbetrag nicht erfüllt, dh, der gesetzliche Unterhalt wird nicht oder nicht zur Gänze geleistet, dann haben sowohl der oder die Bezieher:in des Kinderabsetzbetrags als auch deren oder dessen (Ehe-)Partner:in Anspruch auf den Familienbonus Plus.

3. Höhe des Absetzbetrags

Beantragt nur eine oder ein Steuerpflichtige:r den Familienbonus Plus, beträgt er für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres € 166,68 monatlich pro Kind. Für Kinder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr reduziert sich der Familienbonus Plus auf € 58,34 monatlich.

Nimmt sowohl die steuerpflichtige Person als auch ihr:e (Ehe-)Partner:in den Familienbonus Plus für dasselbe Kind in Anspruch, erhalten beide Antragsteller:innen jeweils den halben Absetzbetrag, dh € 83,34 bzw € 29,17 monatlich pro Kind und Antragsteller:in.

Stehen für dasselbe Kind sowohl die Familienbeihilfe als auch der Unterhaltsabsetzbetrag zu, dann haben sowohl der oder die Anspruchsberechtigte für die Familienbeihilfe als auch jener oder jene für den Unterhaltsabsetzbetrag Anspruch auf jeweils den halben Absetzbetrag, dh auf jeweils € 83,34 bzw € 29,17 monatlich pro Kind. Im Einvernehmen kann eine oder ein Steuerpflichtige:r alleine den Familienbonus Plus beantragen und € 166,68 bzw € 58,34 geltend machen.

Der Familienbonus Plus reduziert die zu zahlende Lohn- bzw Einkommensteuer und ist begrenzt mit der Tarifsteuer vor Absetzbeträgen.

Der Absetzbetrag kann im Wege der Veranlagung oder bei der monatlichen Gehalts- bzw Lohnabrechnung beantragt werden.

4. Anspruchsdauer

Der Absetzbetrag kann für jedes Jahr in Anspruch genommen werden, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind.